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VwGH vom 04.12.2003, 2003/16/0496

VwGH vom 04.12.2003, 2003/16/0496

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der P Gastronomie Betriebs GmbH in Wien, vertreten durch die Kroner Baumgarten Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Helferstorferstraße 5, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom , ABK-182/03, betreffend Aussetzung der Einhebung einer Getränkesteuerschuld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Bescheiden vom wurden der Beschwerdeführerin vom Magistrat der Stadt Wien Getränkesteuer vorgeschrieben und die Anträge auf Rückerstattung von Getränkesteuer für 1998 bis 2000 abgewiesen.

Mit Eingaben vom wurde hinsichtlich der Frist zur Berufung gegen die Bescheide vom die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Gleichzeitig wurden gegen diese Bescheide Berufungen erhoben und ferner die Aussetzung der Einhebung der Getränkesteuerschuld beantragt.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom wurden die Wiedereinsetzungsanträge abgewiesen; gleichzeitig wurden die Berufungen als verspätet zurückgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid vom erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom als unbegründet abgewiesen.

Schließlich wurden die Aussetzungsanträge vom mit Bescheid des Magistrates Wien vom zurückgewiesen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wurde über die Berufung gegen diesen Bescheid vom entschieden und dabei der erstinstanzliche Bescheid insoferne geändert, als der Spruch auf Abweisung der Aussetzungsanträge zu lauten habe. Begründet wurde der Bescheid damit, dass im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine Berufung mehr anhängig gewesen sei, von deren Ausgang die Höhe der Getränkesteuer abhängig sei.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Aussetzung der Steuerschuld verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 106a Abs 1 WAO ist unter den dort näher angeführten Voraussetzungen die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen auszusetzen.

Nach den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt, die mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides übereinstimmen, war im Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegenden Aussetzungsanträge eine Berufung, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhing, nicht (mehr) anhängig. Eine Aussetzung einer Abgabenschuld kam daher von vornherein nicht mehr in Betracht. Die Ausführungen in den Beschwerdegründen enthalten keine Auseinandersetzung mit dem Tatbestand der Aussetzung der Einhebung, sondern beschäftigen sich ausschließlich mit der Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde - deren Erhebung an Mutwillen grenzt - erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am