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VwGH 27.03.1996, 94/13/0186

VwGH 27.03.1996, 94/13/0186

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BAO §4 Abs2 litb;
EStG 1972 §11 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs4 Z6;
EStG 1972 §9 Abs1;
EStG 1988 §9 Abs1;
RS 1
Die Gewerbesteuerrückstellung stellt den Unterschiedsbetrag zwischen der zu erwartenden Gewerbesteuerschuld für das abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) und den festgesetzten Vorauszahlungen dar, für die nach § 4 Abs 2 lit b BAO auch bereits mit Beginn des jeweiligen Kalendervierteljahres der Abgabenanspruch entsteht; dies unabhängig davon, ob während der Periode die Gewerbesteuervorauszahlungen erfolgsneutral oder erfolgswirksam verbucht worden sind (Hinweis Platzer/Kros, Buchhaltungs-Handbuch und Bilanzierungs-Handbuch/7, 328 f). § 4 Abs 4 Z 6 EStG 1972 bezeichnete diese Gewerbesteuerrückstellung ausdrücklich als Betriebsausgabe bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 und § 5 legcit (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 1 zu § 4 Abs 4 Z 6 EStG 1972). In Ansehung dieser eindeutigen Begriffsbestimmung und der Festlegung im § 11 Abs 2 EStG 1972, der ausdrücklich (nur) die Gewerbesteuerrückstellung nennt, bleibt für die Einbeziehung der Gewerbesteuervorauszahlungen in die bei der Bildung der Gewinngrenze außer Ansatz zu lassende "Gewerbesteuerrückstellung" kein Raum. § 9 Abs 1 EStG 1988 (in der Stammfassung BGBl 1988/400), wonach bei Berechnung der Investitionsrücklage die gesamte Gewerbesteuer außer Ansatz zu lassen sei (auch hier hat § 9 Abs 1 EStG 1972 von der Gewerbesteuerrückstellung gesprochen), bedeutet keineswegs eine "Klarstellung", sondern eine Gesetzesänderung (Hinweis EB zu § 9 legcit, 621 BlgNR 17. GP 71).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.DDr. Jahn, über die Beschwerde der I-KG in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom , Zl. 6/3-3335/93-04, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte und Gewerbesteuer für das Jahr 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin bildete zu Lasten ihres Gewinnes aus Gewerbebetrieb 1988 eine steuerfreie Rücklage vom nicht entnommenen Gewinn nach § 11 EStG 1972.

Im Beschwerdefall ist strittig, ob für diese Rücklagenbildung die im § 11 Abs. 2 EStG 1972 enthaltene Berechnungsvorschrift "vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung" nur die Differenz von den Gewerbesteuervorauszahlungen 1988 zur Gewerbesteuer 1988 beinhaltet (Auffassung der belangten Behörde) oder auch - die zunächst erfolgsneutral (über Bestandskonten) gebuchten - Gewerbesteuervorauszahlungen (Ansicht der Beschwerdeführerin).

Die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluß vom , B 287/94-3, abgelehnt. Angesichts der Unbedenklichkeit einer Regelung, die geleistete Zahlungen berücksichtigt, bloße Rückstellungen aber noch nicht gewinnmindernd wirken läßt, habe die Beschwerde in bezug auf die Verletzungsmöglichkeit verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

In der nach Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 11 EStG 1972 ermöglichte Steuerpflichtigen, die den Gewinn aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelten, - unter den dort näher angeführten Voraussetzungen - die Bildung steuerfreier Rücklagen vom nicht entnommenen Gewinn. Nach § 11 Abs. 2 leg. cit. durften die Zuweisungen an diese Rücklagen in den einzelnen Wirtschaftsjahren bis zu 50 v.H. des nicht entnommenen Gewinnes betragen, aber 20 v.H. des Gewinnes nicht übersteigen, der sich VOR BILDUNG DER GEWERBESTEUERRÜCKSTELLUNG und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben ergibt.

Die Gewerbesteuerrückstellung stellt den Unterschiedsbetrag zwischen der zu erwartenden Gewerbesteuerschuld für das abgelaufene Kalender(Wirtschafts-)jahr und den festgesetzen Vorauszahlungen dar, für die nach § 4 Abs. 2 lit. b BAO auch bereits mit Beginn des jeweiligen Kalendervierteljahres der Abgabenanspruch entsteht; dies unabhängig davon, ob während der Periode die Gewerbesteuervorauszahlungen erfolgsneutral oder erfolgswirksam verbucht worden sind (vgl. dazu Platzer/Kros, Buchhaltungs- und Bilanzierungs-Handbuch7, 328 f). § 4 Abs. 4 Z. 6 EStG 1972 bezeichnete diese Gewerbesteuerrückstellung auch ausdrücklich als Betriebsausgabe bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 5 leg. cit. (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 1 zu § 4 Abs. 4 Z. 6).

In Ansehung dieser eindeutigen Begriffsbestimmung und der Festlegung im § 11 Abs. 2 EStG 1972, der ausdrücklich (nur) die Gewerbesteuerrückstellung nennt, bleibt für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Einbeziehung der Gewerbesteuervorauszahlungen in die bei der Bildung der Gewinngrenze außer Ansatz zu lassende "Gewerbesteuerrückstellung" kein Raum. Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Argumentation § 9 Abs. 1 EStG 1988 (in der Stammfassung BGBl. Nr. 400/1988) heranzieht, wonach bei Berechnung der Investitionsrücklage die gesamte Gewebesteuer außer Ansatz zu lassen sei (auch hier habe § 9 Abs. 1 EStG 1972 von der Gewerbesteuerrückstellung gesprochen), bedeutet dies keineswegs - wie in der Beschwerde darzustellen versucht wird - eine "Klarstellung", sondern eine Gesetzesänderung (vgl. die EB zu § 9 leg. cit., 621 BlgNR 17. GP 71).

Soweit die Beschwerde neuerlich verfassungsrechtliche Überlegungen ins Spiel bringt, ist auf den Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §4 Abs2 litb;
EStG 1972 §11 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs4 Z6;
EStG 1972 §9 Abs1;
EStG 1988 §9 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1996:1994130186.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAE-61132