VwGH vom 25.03.2004, 2003/16/0489

VwGH vom 25.03.2004, 2003/16/0489

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Ausgesetztes Verfahren:

2001/16/0034 E

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62002CJ0091

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und den Senatspräsident Dr. Steiner sowie die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der Transport P in Ljutomer (Slowenien), vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat IV der Region Innsbruck) vom , Zl. ZRV 183/1-I4/99, betreffend Vorschreibung von Einfuhrabgaben und Abgabenerhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend Vorschreibung der Abgabenerhöhung wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb das Hauptzollamt Wien der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung der Pflichten, die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden gewerblichen Verwendung gemäß Art. 137 bis 144 Zollkodex (ZK) iVm Art. 718 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) ergeben, für das näher bezeichnete Beförderungsmittel (Zugmaschine) die am gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK entstandene Einfuhrzollschuld (Zoll S 109.200,-- und Einfuhrumsatzsteuer S 151.840,--) von S 261.040,-- sowie die Abgabenerhöhung gemäß § 108 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) von S 1.168,-- vor.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien als unbegründet ab.

Mit Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0034-7, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend Vorschreibung der Einfuhrzollschuld als unbegründet ab und setzte gleichzeitig das Beschwerdeverfahren betreffend Vorschreibung der Abgabenerhöhung bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über den hg. Beschluss vom , Zl. 2000/16/0853, aus.

Mit Urteil vom , Rs C-91/02, Hannl + Hofstetter Internationale Speditions GmbH, entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dass die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung nicht entgegenstehen, die eine Zollabgabenerhöhung im Fall des Entstehens einer Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 des Zollkodex der Gemeinschaften oder im Fall der Nacherhebung gemäß Art. 220 des Zollkodex vorsieht, deren Betrag den Säumniszinsen für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 des Zollkodex zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßigen erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, entspricht, sofern der Zinssatz unter Bedingungen festgesetzt wird, die denjenigen entsprechen, die im nationalen Recht für Verstöße gleicher Art und Schwere gelten, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss. Das nationale Gericht hat zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erhöhung diesen Grundsätzen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/16/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung dargelegt, dass die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 ZollR-DG den im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom , Rs C-91/02, genannten Grundsätzen entspricht.

Im Beschwerdefall wurde gegen die Vorschreibung der Abgabenerhöhung nichts vorgebracht. Es liegen auch keine von Amts wegen aufzugreifende Gründe für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vor.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend Vorschreibung der Abgabenerhöhung war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am