VwGH vom 25.03.2004, 2003/16/0485
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Höfinger, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Hans P in S, vertreten durch Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Kranzlmarkt 6, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom , Zl. Jv 505-33/03-6, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht Klage gegen seinen Arbeitgeber, die Salzburger Landes-Hypothekenbank Aktiengesellschaft (in der Folge: S-Bank). Das Klagebegehren war auf die Feststellung gerichtet, dass der Beschwerdeführer gegen die S-Bank Pensionsansprüche besitze, sodass die S-Bank insbesondere verpflichtet sei, den Beschwerdeführer per in den Ruhestand zu versetzen und ihm ab diesem Zeitpunkt eine Bankpension in der Höhe von 85 % der Bemessungsgrundlage laut § 39 Abs. 1 BV 1975 zu bezahlen.
Für den Fall der Abweisung des Klagebegehrens wurde das auf Feststellung gerichtete Eventualbegehren erhoben, dass der Beschwerdeführer gegen die S-Bank Pensionsansprüche besitze, sodass die S-Bank insbesondere verpflichtet sei, den Beschwerdeführer per in den Ruhestand zu versetzen und ihm ab diesem Zeitpunkt eine Bankpension in Höhe von 80 % der Bemessungsgrundlage lt. § 30 Abs. 1 BV 1990 zu bezahlen.
Das Feststellungsbegehren bewertete der Beschwerdeführer mit S 300.000,--.
Mit Schriftsatz vom modifizierte der Beschwerdeführer das Hauptbegehren auf Feststellung dahingehend, dass der Beschwerdeführer gegen die S-Bank Pensionsansprüche nach Maßgabe der Pensionsordnung der am zwischen der S-Bank und dem Betriebsrat der S-Bank abgeschlossenen Betriebsvereinbarung besitze.
Der Beschwerdeführer stellte weitere vier Eventualbegehren. Das 4. Eventualbegehren lautet:
"2. Die (S-Bank) ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution für den (Beschwerdeführer) auf die auf Grundlage der Betriebsvereinbarung über den Beitritt des Arbeitgebers zur BVP-Pensionskassen AG vom errichtete Pensionskasse, die BVP-Pensionskassen AG, gemäß § 48 Abs. 1 PKG einen Betrag von
S 8,774.882,-- abzüglich eines allenfalls für ihn bereits übertragenen Betrages zu übertragen; im Gegenzug hat der Kläger seine Ansprüche auf ASVG-Alterspension an die beklagte Partei abzutreten;"
Mit Zahlungsauftrag vom schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht dem Beschwerdeführer neben der Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von S 96,32 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 8,782.832,-- (S 8,774.882,-- zuzüglich S 7.950,--) Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von S 118.574,-- zur Zahlung vor.
In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachte der Beschwerdeführer vor, das 4. Eventualbegehren beruhe auf demselben Klagsgrund wie die übrigen Feststellungsbegehren, nämlich zusammengefasst auf dem Vorbringen, die S-Bank und der Betriebsrat der S-Bank hätten die Pensionsregelung in der Betriebsvereinbarung 1990 durch eine neue Betriebsvereinbarung ersetzt, die für den Beschwerdeführer und eine Reihe anderer Dienstnehmer der S-Bank grob verschlechternd sei, woraus der Beschwerdeführer die Sittenwidrigkeit und Unwirksamkeit der Pensionskassen-Betriebsvereinbarung ableite. Das Hauptbegehren und die anderen Eventualbegehren gingen von der rechtlichen Annahme aus, die Sittenwidrigkeit der Pensionskassen-Betriebsvereinbarung führe zu deren Gesamtnichtigkeit, sodass die Pensionsregelungen der Betriebsvereinbarung 1990 für den Beschwerdeführer weiter gelten sollten. Mit dem 4. Eventualbegehren werde geltend gemacht, dass die Pensionskassen-Betriebsvereinbarung teilnichtig sei. Die unterschiedliche rechtliche Würdigung des unverändert gebliebenen Klagsgrundes bewirke keine Änderung oder Erweiterung des Klagebegehrens. Dies habe auch die S-Bank erkannt, da sie sich in der Streitverhandlung vom nach Verlesung des Schriftsatzes des Beschwerdeführers nicht gegen eine Klagsänderung ausgesprochen habe. Ebenso habe das Gericht nicht über eine Klagsänderung abgesprochen, weil eine solche nicht vorgelegen sei.
In einer weiteren Stellungnahme vom brachte der Beschwerdeführer weitere Argumente vor, wonach auf Grund des 4. Eventualbegehrens keine Erweiterung des Klagebegehrens im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG vorliege.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt; dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer führe zutreffend aus, der wesentliche Unterschied des vorliegenden Falles zu dem vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0142, 0143, behandelten Beschwerdefall bestehe darin, dass in den der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegenden Fällen das auf Zahlung gerichtete Eventualbegehren jeweils bereits in der Klage erhoben, während es im Beschwerdefall erst nachträglich gestellt worden sei. Beachtenswert sei in diesem Zusammenhang das im Verfahren zu Zl. 2001/16/0142, 0143 vorgelegte Rechtsgutachten vom August 2000. Darin werde begründet argumentiert, die sofortige Stellung des Eventualbegehrens in der Klage könne nicht anders behandelt werden, wie dessen nachträgliche Stellung im Laufe des Verfahrens erster Instanz, weil ansonsten der Umgehung Tür und Tor geöffnet wäre. Diesfalls läge es allein im Belieben des Klägers, ob die Stellung des Eventualbegehrens gebührenrechtlich wirksam werde. Folge man dieser Ansicht, so sei, wie im Falle der vom Verwaltungsgerichtshof am , Zlen. 2001/16/0142, 0143, entschiedenen Sache das 4. Eventualbegehren, in welchem die Übertragung eines Geldbetrages begehrt werde, gemäß § 56 Abs. 1 JN zu bewerten, da in der modifizierten Fassung der Klage die begehrte Leistung in einem Geldbetrag ausgedrückt werde. Entscheidungswesentlich sei, ob im Beschwerdefall die Grundregel des § 18 Abs. 1 GGG, wonach die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich bleibe, oder die Ausnahmeregel nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG in Form einer Wertänderung infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens anzuwenden sei. Ob der Gesetzgeber mit der Formulierung: "Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert" zwingend eine Klagsänderung nach § 235 ZPO meine, sei mangels entsprechender Konkretisierung nicht zu entnehmen. Die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 2 GGG ziele darauf ab, dass zur Bewertung des Streitgegenstandes im Zivilprozess geänderte Streitwerte in Form einer Erhöhung oder Teile eines Streitwertes im Bereich der Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahme- oder Nichtigkeitsklage herangezogen würden. Das ausführliche Vorbringen des Beschwerdeführers, welches zusammengefasst darauf abstelle, dass der anspruchsbegründende Sachverhalt = Klagsgrund = Tatbestand für das in Rede stehende
4. Eventualbegehren derselbe sei wie für die schon in der Klage gestellten Begehren und daraus nur andere rechtliche Gesichtspunkte mit entsprechend anderen Rechtsfolgen abgeleitet worden seien, sei unzutreffend. Während sich das Klagebegehren in einem Hauptbegehren/Feststellungsbegehren auf die Betriebsvereinbarung vom stütze und daraus gegenüber der S-Bank die Ruhestandsversetzung mit Bankpensionsanspruch ableite bzw. im Eventualbegehren hiefür die Betriebsvereinbarung vom herangezogen werde, ziele das
4. Eventualbegehren darauf ab, dass der von der S-Bank an die BVP-Pensionskassen AG für den Beschwerdeführer übertragene Betrag unangemessen und unzureichend sei, weshalb unter Berufung auf § 48 Abs. 1 PKG begehrt werde, die S-Bank habe aus den im ergänzenden Vorbringen ausgeführten Gründen des neu gestellten Beweisantrages und der erfolgten Urkundenvorlage für den Beschwerdeführer einen Betrag von S 8,774.882,-- zu übertragen. Dem hier maßgeblichen
4. Eventualbegehren liege somit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ein anderer Sachverhalt, ein anderer Klagsgrund und ebenfalls ein anderer Tatbestand zugrunde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Festsetzung der Pauschalgebühr für die Klage nach TP 1 GGG auf der Bemessungsgrundlage des § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG sowie in seinem Recht auf Gebührenfreiheit der im Schriftsatz modifizierten Klagebegehren auf Grundlage der §§ 14 und 18 Abs. 2 Z 2 GGG sowie 57 ASVG bzw. auf Unterlassung der Vorschreibung weiterer Gerichtsgebühren von EUR 8.617,11 verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 14 GGG ist, soweit nicht im Folgenden etwas Anderes bestimmt ist, Bemessungsgrundlage - hier der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG - der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Nach § 54 Abs. 1 JN ist für die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.
Erbietet sich der Kläger, anstelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen, oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme nach § 56 Abs. 1 JN für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes maßgebend. In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen (Abs. 2 des § 56 JN).
Nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG, idF BGBl. I Nr. 130/1997, beträgt die Bemessungsgrundlage u.a. bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag verlangt wird S 7.950,--.
Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt dabei - wie sich aus § 56 Abs. 1 JN ergibt - immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird, also auch bei einem Eventualbegehren oder einem Alternativbegehren, falls zumindest eines dieser Begehren auf eine Geldsumme lautet (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/16/0195).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom , Zlen. 2001/16/0142, 0143, entschieden, dass für die Ausmessung der Gerichtsgebühren der im Eventualbegehren bezifferte Überweisungsbetrag maßgeblich ist und § 14 GGG als die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wesentliche Bestimmung nicht hinter jene des § 57 ASVG zurücktrete.
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.
Eine Ausnahme hievon bildet gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 erster Fall GGG die Änderung des Wertes des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens, die zur Folge hat, dass die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen ist.
Das mit Schriftsatz vom gestellte Klage- und Eventualbegehren sowie das mit Schriftsatz vom modifizierte Klagebegehren und die Eventualbegehren 1. bis 3. waren ebenfalls auf Feststellung gerichtet. Mit dem
4. Eventualbegehren erfolgte die Umstellung und Erweiterung des Urteilsbegehrens von einem Feststellungs- auf ein Leistungsbegehren. Es wurde nämlich damit erstmals im Verfahren die Leistung begehrt, die S-Bank sei schuldig einen bestimmten Betrag zu übertragen.
Da für die Berechnung der Pauschalgebühr auch der in einem Eventualbegehren angegebene Geldbetrag entscheidend ist, ist im Fall der Änderung des Wertes des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung in Gestalt eines Eventualbegehrens die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu bemessen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit nicht an, wenn die belangte Behörde bei der Bemessung der Pauschalgebühr den Betrag des Leistungsbegehrens im 4. Eventualbegehren herangezogen hat (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2003/16/0475 bis 0478).
Aus den dargestellten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am