VwGH vom 28.09.1994, 91/13/0124
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der E-GmbH in M, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 7-668/2/91, betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt der beschwerdeführenden GmbH einen Säumniszuschlag in Höhe von S 100,-- vor, weil Vermögensteuer für das Jahr 1989 im Ausmaß von S 5.000,-- nicht termingerecht entrichtet worden war.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Weder aus den Ausführungen im Spruch noch aus den Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides gehe hervor, von welcher Grundlage die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgt sei. Die für die Vermögensteuerpflicht maßgeblichen Grundlagen seien nicht erwähnt. Es sei nicht ersichtlich, "wie es zur Festsetzung einer Vermögensteuerpflicht von S 5.000,-- kam".
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. In der Begründung wurden die §§ 210 Abs. 1 und 217 Abs. 1 BAO zitiert und deren Inhalt wiedergegeben (Eintritt der Fälligkeit von Abgaben und Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages, wenn Abgaben nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet werden). Weiters wurde das Datum des Bescheides, mit dem die Vermögensteuer für das Jahr 1989 vorgeschrieben worden war, bekanntgegeben.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung einzugehen und ohne ein weiteres Vorbringen zu erstatten.
Die belangte Behörde wies die Berufung ab und begründete dies mit der im § 217 Abs. 1 BAO normierten Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Die Grundlagen für die Vermögensteuervorschreibung seien im Verfahren betreffend die Festsetzung der Vermögensteuer, nicht jedoch im Säumniszuschlags-Verfahren darzulegen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß § 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 hinausgeschoben wird. Daß der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages hinausgeschoben worden wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Sie bestreitet auch nicht, daß ihr gegenüber der Vermögensteuerbescheid für 1989 erlassen wurde, und daß sie die vorgeschriebene Vermögensteuer nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet hatte. Damit sind aber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung des Säumniszuschlages, gegen dessen Höhe ebenfalls nichts eingewendet wird, als erfüllt anzusehen. Sowohl die Art als auch die Höhe der Abgabe (Vermögensteuer 1989), der Tag ihrer Fälligkeit, der Umstand, daß sie nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden war, die Höhe des Säumniszuschlages und die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich die Vorschreibung des Säumniszuschlages stützt, wurden bereits im erstinstanzlichen Bescheid der Beschwerdeführerin bekanntgegeben. Ihre gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde sind daher aktenwidrig. Daß im Säumniszuschlags-Verfahren die Rechtsgrundlagen für die Vorschreibung von Vermögensteuer nicht darzulegen waren, hat die belangte Behörde zutreffend festgestellt. Unerfindlich ist, wieso die Beschwerdeführerin dennoch eine Auseinandersetzung it ihrem Berufungsvorbringen vermißt, weil dieses keinen weiteren Inhalt hat.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.