VwGH vom 08.04.1992, 91/13/0123
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der D-GmbH in N, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 6/2 - 2266/87-02, betreffend Zurücknahme einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegen die nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung im wiederaufgenommenen Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO vom Finanzamt erlassenen Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1982 bis 1984 erstattete der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist einen Berufungsschriftsatz, der sich auf die Erklärung beschränkte, gegen die bezeichneten Bescheide das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen. Das Finanzamt trug der Beschwerdeführerin daraufhin mit Bescheid nach § 250 Abs. 1 lit. b, c und d BAO die Behebung der Mängel der Berufung unter Fristsetzung mit dem Hinweis auf, daß bei Versäumung der Frist die Berufung als zurückgenommen gelte. Daraufhin gab der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin am letzten Tag der gesetzten Frist einen Schriftsatz folgenden Inhaltes zur Post:
"Ergänzend zu unserer Berufung vom führen wir als Begründung folgendes an:
Im Zuge der durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 1982, 1983 und 1984 wurden diverse nicht anerkannte Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Dagegen wenden wir ein, daß unseres Erachtens diese Hinzurechnungen nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sind, da die Einbringung des Einzelunternehmens in die Gesellschaft m.b.H. nicht erfolgt ist und daher im Rahmen der Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde und in weiterer Folge somit keine verdeckte Gewinnausschüttung möglich ist.
Der Sacheinlagevertrag vom erklärt zwar die Absicht des Unternehmensinhabers, das Unternehmen auf die (Beschwerdeführerin) zu übertragen, tatsächlich aber ist die Traditionshandlung nicht festgelegt worden. Zu einer Übertragung ins Eigentum der (Beschwerdeführerin) kam es daher nicht. Dies auch deshalb, weil die als Überträgerin aufscheinende Karolina D. gar nicht Inhaber des einzelkaufmännischen Unternehmens "Auto-D., Inhaber Leopold D."
war. Erfolgte also keine Übertragung quo ad dominum, dann ist lediglich von einer temporären Gebrauchsübertragung auszugehen, sodaß das wirschaftliche aber auch zivile Eigentum am Unternehmen, welches Gegenstand des Sacheinlagevertrages sein sollte, bei Leopold D. verblieb.
Aus diesem Grunde können unserer Ansicht nach, wie schon oben ausgeführt, diese Hinzurechnungen keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, sondern lediglich der Privatsphäre des Einzelkaufmannes Leopold D. zugerechnet werden. Wir sind daher der Ansicht, daß die steuerliche Behandlung des Unternehmens als Gesellschaft zu Unrecht erfolgte. Es wird auch seitens unserer Mandantschaft nicht die Zurechnung bzw. Nichtanerkennung der Betriebsausgaben bestritten, sondern lediglich die Tatsache, daß die Einbringung tatsächlich nicht erfolgt und somit die Gewinne als auch die Zurechnungen der Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer nicht zu unterziehen wären, sondern lediglich der Gewerbe- und Einkommensteuer."
Nach Ergehen einer die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1982 bis 1984 gemäß § 275 BAO als zurückgenommen gelte. Die belangte Behörde vertrat in der Begründung ihres Bescheides die Auffassung, daß der nach dem Ergehen des Mängelbehebungsauftrages namens der Beschwerdeführerin überreichte Schriftsatz den erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt hätte. Es enthalte dieser Schriftsatz nämlich weder eine Erklärung, in welchen Punken die einzelnen Bescheide angefochten werden, noch eine Erklärung, welche Änderungen (der einzelnen Bescheide) beantragt würden. Auch die in der Berufungsergänzung angeführte Begründung erschöpfe sich in einem Vorbringen, welches keinen Zusammenhang mit konkreten Änderungsanträgen erkennen lasse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihre Berufung verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß ihre oben wiedergegebenen Ausführungen in der Berufungsergänzung den Inhaltsanforderungen an die Begründung einer Berufung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO genügen konnten. Streitentscheidend ist die Frage, ob den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Ergänzungsschriftsatz auch die in § 250 Abs. 1 lit. b und lit. c BAO geforderten Erklärungen entnommen werden konnten.
Mit der in § 250 Abs. 1 lit. b BAO als notwendigen Bestandteil der Berufung normierten Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, wird der Rechtsanspruch auf Überprüfung des angefochtenen Bescheides seinem Umfang nach konkretisiert (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch 619). Das in § 250 Abs. 1 lit. c BAO statuierte Erfordernis der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid zuschreiben will (vgl. Ritz, Mängelbehebungsverfahren gemäß § 275 BAO, in ÖStZ 1987/8, 87). Ein solcher Berufungsantrag muß bestimmten, zumindest aber bestimmbaren Inhaltes sein; die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, schließt neben der Erklärung, mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden zu sein, im Falle der teilweisen Anfechtung eines Bescheides die Erklärung mit ein, wie weit diese Anfechtung reicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 1132/68, und vom , 89/14/0255). Im grundsätzlichen zutreffend führt die Beschwerdeführerin aus, daß es in der Beurteilung von Parteienanbringen nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes (so Stoll a.a.O. 618, ebenso auch die hg. Erkenntnisse vom , 1637/72, und vom , 89/17/0174).
Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt allerdings voraus, daß eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung überhaupt vorliegt, und daß der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. Nicht kommt der Behörde die Aufgabe zu, den Sinn einer unklaren, mehr als eine Deutung zulassenden Parteienbekundung in der Richtung zu bestimmen, die für den Standpunkt der Partei nach Beurteilung der Behörde am günstigsten wäre, und damit gleichsam stellvertretend für die Partei eine Entscheidung zu treffen, die sie in der Wahl ihrer unklaren, mehrdeutigen Formulierung vermieden hatte. Erst recht kann auch bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation von Parteienerklärungen nicht Befugnis oder Pflicht der Behörde abgeleitet werden, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, daß der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nichterstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lasse.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, der letzte Satz des oben wiedergegebenen Ergänzungsschriftsatzes enthalte in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit Anfechtungserklärung und Rechtsmittelantrag, kann der Gerichtshof nicht teilen. Die Erklärung, es seien "die Gewinne und die Zurechnungen der Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer nicht zu unterziehen, sondern lediglich der Gewerbe- und Einkommensteuer", konnte nach Lage des Falles die Inhaltsanforderungen des § 250 Abs. 1 lit. b und lit. c BAO nicht erfüllen. Soweit die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide gerichtet war, fehlt diesem Vorbringen, was die Beschwerde zu übersehen scheint, dazu der geringste erkennbare Konnex. Soweit die Berufung die Gewerbesteuerbescheide bekämpft hatte, steht das Vorbringen, Gewinne und Zurechnungen seien "lediglich der Gewerbe- und Einkommensteuer" zu unterziehen, in dem von der Beschwerdeführerin geforderten Verständnis als Anfechtungserklärung und Abänderungsantrag dem Verfahrensziel der Bekämpfung der Gewerbesteuerbescheide diametral entgegen, ohne daß die Beschwerde dazu beiträgt, dieses Dunkel zu erhellen. Wollte man aus dem Kontext des Berufungsvorbringens erschließen, daß mit dieser Erklärung entgegen ihrem Wortlaut die Festsetzung der Gewerbesteuer für Gewinne und Zurechnungen zu Lasten der Beschwerdeführerin als angefochten zu vermuten sei, wäre für die Beschwerdeführerin aus den gleichen Gründen nichts gewonnen, welche ihr Vorbringen in Ansehung der Körperschaftsteuer als Abänderungsantrag tauglich nicht beurteilen läßt. Das Begehren, "die Gewinne und die Zurechnungen" der Körperschaftsteuer nicht zu unterziehen, ist nämlich mehrdeutig insoferne, als daraus nicht klar wird, ob die Beschwerdeführerin die Festsetzung der Körperschaftsteuer nur in jenem Umfang bekämpft und abzuändern begehrt, in dem die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheide zu einer höheren Abgabenfestsetzung gelangten als die erklärungsgemäß erlassenen Bescheide, oder ob die Beschwerdeführerin damit das Vorliegen von Einkünften überhaupt und damit auch die Richtigkeit ihrer eigenen Körperschaft-(und Gewerbesteuer-)erklärungen und der erklärungsgemäß ergangenen ursprünglichen Körperschaft-(und Gewerbesteuer-)bescheide bestreiten will, in denen (negative) Einkünfte aufscheinen.
Die Beschwerdeführerin hat somit in ihrer Berufungsergänzung den in § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO statuierten Inhaltsanforderungen an die Berufung nicht entsprochen. Indem die belangte Behörde den Mängelbehebungsauftrag damit als unzureichend erfüllt beurteilt und die Berufung gemäß § 275 BAO als zurückgenommen geltend erkannt hat, hat sie die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt.
Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.