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VwGH vom 28.05.1997, 94/13/0176

VwGH vom 28.05.1997, 94/13/0176

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat V, vom , Zl. 6/3 - 3051/94-08, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme abgabenbehördlicher Verfahren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung waren dem Beschwerdeführer gegenüber Abgabenbescheide ergangen, denen Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen aus dem Grunde ungeklärter Vermögenszuwächse (Vermögensunterdeckung) zugrunde lagen. Im Zuge des Berufungsverfahrens gegen die erlassenen Bescheide wurde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, daß es sich bei den ihm zugerechneten und die festgestellte Vermögensunterdeckung auslösenden Werten um Treuhandgelder gehandelt habe, hinsichtlich deren der Beschwerdeführer sich dem Treugeber gegenüber zur absoluten Geheimhaltung verpflichtet habe. Da sich der Beschwerdeführer über die Konsequenz eines Schweigens seinerseits nicht im klaren gewesen sei, habe er bezüglich dieses Umstandes den Beitrag zur Aufklärung unterlassen. In Anbetracht der nunmehrigen Umstände könne der Beschwerdeführer dem Wunsch des Treugebers nach absoluter Geheimhaltung jedoch nicht mehr folgen, weshalb im weiteren Laufe des Berufungsverfahrens die entsprechenden Verträge vorgelegt werden würden und der Treugeber veranlaßt werden würde, für eine Befragung zur Verfügung zu stehen.

Im Zuge einer Besprechung des Berufungsvorbringens mit dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde dem Finanzamt gegenüber eine schriftliche Darstellung angekündigt, aus welcher hervorgehen werde, wann, wieviel, von wem und in welcher Form die Treuhandgelder zugeflossen seien und welche Vereinbarung der Treuhandschaft zugrundeliege. Es habe der steuerliche Vertreter aus einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer in Erfahrung gebracht, daß es sich bei dem Treugeber um einen iranischen Diplomaten handle, der seine Identität aus politischen Gründen bislang nicht bekanntgegeben habe. Der Beschwerdeführer sei bereit, den Treugeber, der sich derzeit im Iran aufhalte, zu einer Aussage in das Finanzamt zu bringen.

Nachdem das Finanzamt die Übermittlung der angekündigten Sachverhaltsdarstellung beim steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers urgiert hatte, legte dieser die ununterfertigte Textgleichschrift eines Darlehensvertrages vor, in welcher der Name des Darlehensgebers nicht aufschien, beantragte für den Fall des Bestehens von Unklarheiten die Vernehmung des den Vertrag verfaßt habenden Rechtsanwaltes als Zeugen und ersuchte ferner, daß die Bekanntgabe des Darlehensgebers nur vor dem Leiter des Finanzamtes erfolgen dürfe.

Nachdem das Finanzamt den den Darlehensvertrag verfaßt habenden Rechtsanwalt als Zeugen vernommen hatte, forderte es den Beschwerdeführer zur Erstattung einer Stellungnahme zu umfangreich formulierten Vorhalten über die Person des Darlehensgebers und Ausmaß und Modalitäten der Realisierung des behaupteten Darlehensvertrages auf. Eine solche Stellungnahme unterblieb. Das Abgabenverfahren über die im Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung erlassenen Bescheide fand im Wege einer mit Zustimmung des Beschwerdeführers erlassenen zweiten Berufungsvorentscheidung vom seinen Abschluß.

Mit einem am zur Post gegebenen Anbringen stellte der Beschwerdeführer an das Finanzamt den Antrag, die den Gegenstand des seinerzeitigen Berufungsverfahrens bildenden Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide 1980 bis 1985 sowie darüber hinaus die "Einheitswert- und Vermögensteuerbescheide zum bis " gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO wiederaufzunehmen. Habe der Beschwerdeführer schon im Zuge der Betriebsprüfung und der "Berufungsbesprechungen" darauf hingewiesen, daß er von einem Darlehensgeber, dessen Namen er zu den damaligen Zeitpunkten nicht habe nennen können, Geldmittel für den Ankauf von Liegenschaften erhalten habe, sei es dem Beschwerdeführer nunmehr gelungen, den Darlehensgeber davon zu überzeugen, daß das Unterbleiben seiner Namhaftmachung einen derartig gravierenden finanziellen Verlust für den Beschwerdeführer darstelle, daß der Darlehensgeber sich nunmehr bereit erklärt habe, namentlich genannt zu werden. Es sei der Beschwerdeführer deshalb nunmehr in der Lage, den im Ausland errichteten Darlehensvertrag, in welchem der Name des Darlehensgebers aufscheine, sowie eine Aktennotiz aus dem Jahre 1985, eine mit datierte notariell beglaubigte Bestätigung, die Ablichtung des Führerscheins des Darlehensgebers und eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vorzulegen. Bei der nunmehrigen Bekanntgabe des Darlehensgebers handle es sich nach Auffassung des Beschwerdeführers um eine Tatsache nach Art des § 303 Abs. 1 lit. b BAO, weil die Verwertung des Darlehensvertrages dem Beschwerdeführer deswegen erst nachträglich möglich geworden sei, weil der Darlehensvertrag nur in einer Ausfertigung existiert und diese Ausfertigung der Darlehensgeber erhalten habe. Es hätte die Vorlage des Darlehensvertrages auch zu einem anderen Ergebnis der betroffenen Bescheide geführt. Das Unterbleiben einer Vorlage des Darlehensvertrages im Hauptverfahren sei auch nicht durch ein Verschulden des Beschwerdeführers gescheitert, sondern sei deswegen nicht möglich gewesen, weil das einzige Exemplar beim Darlehensgeber verblieben gewesen sei. Des weiteren brachte der Beschwerdeführer in seinem Antrag noch vor, daß sein steuerlicher Vertreter über Anfrage bei der Wiener Gebietskrankenkasse in Erfahrung habe bringen können, daß der Beschwerdeführer bis auf einige wenige Monate im gesamten Prüfungszeitraum 1980 bis 1985 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen habe. Der Beschwerdeführer dürfte diesen Umstand seinen bisherigen steuerlichen Vertretern nicht offengelegt haben, sodaß auch eine Bekanntgabe in den eingereichten Einkommensteuererklärungen unterblieben sei. Die unterbliebene Offenlegung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit stelle eine Tatsache dar, welche eine Wiederaufnahme der Einkommensteuerbescheide 1980 bis 1985 aus dem Grunde des § 303 Abs. 4 BAO nicht nur rechtfertige, sondern zwingend mache. Das Vorliegen zu berücksichtigender Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit würde dann aber auch bei der von der Abgabenbehörde durchgeführten Vermögensdeckungsrechnung zu berücksichtigen sein und daher ganz allgemein eine Wiederaufnahme der Abgabenbescheide 1980 bis 1985 gemäß § 303 Abs. 4 BAO nach sich ziehen müssen.

Als Beilagen waren dem Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers eine Aufstellung der Wiener Gebietskrankenkasse vom über Versicherungszeiten des Beschwerdeführers als Dienstnehmer, ein den Namen des Darlehensgebers nennender und mit zwei Unterschriften versehener, in Z am abgeschlossener Darlehensvertrag samt unterfertigtem Zusatz vom und einer unterfertigten Aktennotiz vom sowie eine mit notariell beglaubigter Unterschrift versehene schriftliche Erklärung des im Darlehensvertrag genannten Darlehensgebers vom angeschlossen, in welcher bekundet wurde, daß der Darlehensgeber und der Beschwerdeführer sich zum Abschluß eines Darlehensvertrages über einen Gesamtbetrag von S 10,000.000,-- entschlossen und den Vertrag am nach zahlreichen Vorgesprächen in Z unterzeichnet hätten. Seit diesem Zeitpunkt stehe der Darlehensgeber in Brief- und Telefonkontakt mit dem Beschwerdeführer. Er sei laufend über die Verwendung der Geldmittel informiert worden und habe die erforderlichen Unterlagen zugesandt erhalten. Die Zuzählung der Teilbeträge des Darlehens sei erst nach vorherigem Einverständnis des Darlehensgebers über die geplanten Investitionen erfolgt. Da der Beschwerdeführer dem Darlehensgeber anläßlich seines jetzigen Aufenthaltes in W über seine Probleme berichtet habe, habe der Darlehensgeber sich erbötig gemacht, den Sachverhalt über den Darlehensvertrag vom darzustellen. Der Darlehensgeber erteile hiemit dem Beschwerdeführer die Erlaubnis, die Korrespondenz, den Darlehensvertrag und diese Sachverhaltsdarstellung an Außenstehende weiterzugeben. Schließlich waren dem Wiederaufnahmeantrag auch noch eine Ablichtung des von der Bundespolizeidirektion W ausgestellten Führerscheins des Darlehensgebers und eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom angeschlossen, in welcher bestätigt wurde, daß der Darlehensgeber in der Zeit vom bis zum als Attache bei der Botschaft der islamischen Republik Iran in W dem genannten Bundesministerium ordnungsgemäß gemeldet gewesen sei.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Wiederaufnahmeantrag mit der Begründung ab, daß es unglaubwürdig sei, daß die nunmehr im Anhang zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegten Beweismittel ohne Verschulden des Beschwerdeführers nicht im Hauptverfahren hätten vorgelegt werden können. Es seien die nunmehr vorgelegten Beweismittel auch nicht geeignet, im Spruch anderslautende Bescheide herbeizuführen, weil die bloße Vorlage eines unbeglaubigten Darlehensvertrages, dessen Zustandekommen unüberprüfbar sei, nicht geeignet sei, die im Zuge der Betriebsprüfung festgestellte Vermögensunterdeckung aufzuklären. Unerläßlich für die behauptete Herkunft der Mittel wäre eine entsprechende Dokumentation des Geldflusses gewesen, welche der Beschwerdeführer aber trotz wiederholter Aufforderung im Hauptverfahren nicht erbracht habe.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer auf die Existenz des Darlehensvertrages in nur einfacher Ausfertigung und deren Verbleib im Besitze des Darlehensgebers, auf ein telefonisch dem Finanzamt gegenüber gemachtes Anbot auf Vernehmung des Darlehensgebers vor Einlangen des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf ein im Wiederaufnahmeantrag gestelltes Ersuchen um ein persönliches Gespräch über den Wiederaufnahmeantrag. Die Begründung des abweislichen Bescheides sei unzureichend, mit dem Wiederaufnahmegrund des Vorliegens von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit habe sich das Finanzamt nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel, führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, seien dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Schon im Hauptverfahren sei wiederholt die Vorlage des Vertrages und die Nennung des Namens des Darlehensgebers angekündigt worden. Diese Ankündigungen seien aber ungeachtet der langen Dauer des Berufungsverfahrens im Hauptverfahren nicht erfüllt worden. Die Tatsache des Vorliegens des Darlehensvertrages in nur einfacher Ausfertigung hätte dem Zeugenbeweis ebensowenig entgegenstehen können wie dem Nachweis des Geldflusses. Das nunmehr geltend gemachte Hindernis an der Vorlage des Darlehensvertrages hätte der Beschwerdeführer im Hauptverfahren vorbringen müssen; da der Beschwerdeführer die Vorlage des Darlehensvertrages im Hauptverfahren wiederholt angekündet habe, müsse davon ausgegangen werden, daß eine solche Vorlage möglich gewesen wäre und aus Verschulden des Beschwerdeführers unterblieben sei. Der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund sei auch nicht geeignet, einen im Hauptverfahren anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Zur Widerlegung der festgestellten Vermögensunterdeckungen hätte es jedenfalls auch eines Nachweises des Geldflusses bedurft. Einen darauf gerichteten Vorhalt des Finanzamtes habe der Beschwerdeführer nicht beantwortet. Auch die nunmehr vorgelegten Unterlagen wären nicht dazu ausreichend anzusehen gewesen, den Vorhalt in der gebotenen Weise zu beantworten. Sage doch die bloße Existenz eines Darlehensvertrages über tatsächlich geflossene Gelder nichts aus. Es sei im übrigen der Vertragsinhalt dem Finanzamt auch in allen wesentlichen Teilen bereits bekannt gewesen, da ein Vertragsentwurf schon im Hauptverfahren vorgelegt worden sei. Unbekannt sei nur der Name des Darlehensgebers gewesen; daß dessen Nennung trotz mehrfacher Ankündigung unterblieben sei, sei dem Beschwerdeführer als Verschulden zuzurechnen. Komme eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO demnach nicht in Betracht, so sei der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf sein auf die Bestimmung des § 303 Abs. 4 BAO abzielendes Vorbringen darauf hinzuweisen, daß ein Rechtsanspruch einer Partei auf amtswegige Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf antragsgemäße Wiederaufnahme der betroffenen Verfahren sowie in jenem auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung als verletzt anzusehen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach dem vierten Absatz dieses Paragraphen ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften soll der angefochtene Bescheid nach Auffassung des Beschwerdeführers deswegen sein, weil sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers befaßt habe, es sei hervorgekommen, daß der Beschwerdeführer im seinerzeitigen Prüfungszeitraum auch über Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verfügt hatte. Durch das Unterbleiben einer Auseinandersetzung im angefochtenen Bescheid mit diesem auch in der Berufung des Beschwerdeführers enthaltenen Vorbringen wurde der Beschwerdeführer aber ebensowenig in seinen als verletzt erklärten Rechten beeinträchtigt wie durch die von ihm gerügte Fehlerhaftigkeit der behördlichen Ermessensübung im Unterbleiben einer amtswegigen Wiederaufnahme der betroffenen Verfahren. Auf die amtswegige Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektiv-öffentliches Recht (vgl. die bei Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 37 zu § 303 BAO, wiedergegebene hg. Judikatur). Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch das Unterbleiben der amtswegigen Wiederaufnahme der Verfahren kommt demnach schon deswegen nicht in Betracht. Ausschließlich unter dem Gesichtspunkt seines Wunsches auf amtswegige Wiederaufnahme der betroffenen Verfahren aber hatte der Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmeantrag ergänzend auf das Hervorkommen des Vorliegens auch von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in den Prüfungsjahren hingewiesen. Daß das vom Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmeantrag selbst eingestandene Verschweigen des Vorliegens auch solcher Einkünfte im Sinne der Bestimmung des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dem Erfolg eines darauf gestützten Wiederaufnahmeantrages rechtlich von vornherein entgegenstehen mußte, weil das Verschulden des Beschwerdeführers am Unterbleiben einer Geltendmachung dieser Tatsache im Hauptverfahren offensichtlich war, bedarf keiner näheren Erörterung. Es hat der Beschwerdeführer seinen Wiederaufnahmeantrag konsequenterweise auf das Hervorkommen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in den Prüfungsjahren auch nicht gestützt. Hatte er aber auf die amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren keinen Rechtsanspruch, dann fehlt dem vom Beschwerdeführer gerügten Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides jegliche Relevanz.

Es ist der belangten Behörde aber auch in jener rechtlichen Beurteilung ein Fehler nicht unterlaufen, mit welcher sie das auf den nunmehr vorgelegten Darlehensvertrag und die Nennung des Darlehensgebers samt dessen schriftlicher Erklärung abzielende Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wiederaufnahmeantrag als ungeeignet angesehen hat, den geltend gemachten Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs. 1 lit. b BAO rechtlich zu verwirklichen. Das behauptete Vertragsverhältnis zu dem iranischen Staatsangehörigen war keine neu hervorgekommene, sondern eine schon im Hauptverfahren bekannt gewesene Tatsache, welche der Beschwerdeführer allerdings trotz entsprechender Vorhalte durch die Abgabenbehörde nicht in einer Weise belegt hatte, welche die Abgabenbehörde im Hauptverfahren dazu veranlaßt hätte, derlei zu glauben. Der unterfertigte Darlehensvertrag und die Bekundungen des im Wiederaufnahmeantrag erstmals namentlich genannten Darlehensgebers waren keine nach Rechtskraft neu hervorgekommene, sondern schon im Hauptverfahren vorhanden gewesene Beweismittel. Hatte der Beschwerdeführer doch schon im Hauptverfahren die Vorlage des schriftlichen Vertrages ebenso als Beweis angeboten wie die Vernehmung des Darlehensgebers, es darin aber mit bloßen Ankündigungen bewenden lassen, anstatt die angebotenen Beweise tatsächlich auch zu erbringen. Das Neuheitselement des Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem Wiederaufnahmeantrag reduziert sich auf den Umstand, daß der behauptete Darlehensgeber "nunmehr" in die Nennung seines Namens gegenüber Dritten und die Vorlage der dem Beschwerdeführer offenbar jetzt zur Verfügung gestellten Ausfertigung des unterfertigten Vertrages eingewilligt habe. Dieses Vorbringen enthält eine "Neuheit" jedenfalls insoferne, als der Beschwerdeführer nach Ausweis der vorgelegten Akten im Hauptverfahren nicht behauptet hatte, in der Nennung des Namens des Darlehensgebers und dessen Stelligmachung zu einer Vernehmung von der Einwilligung des Darlehensgebers abhängig zu sein und über eine Ausfertigung des unterschriebenen Vertrages nicht zu verfügen. Ob diese vom Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmeantrag jedenfalls hinsichtlich ihres Widerspruchs zum Vorbringen im Hauptverfahren neu vorgetragenen Behauptungen rechtlich einem Neuhervorkommen von Beweismitteln gleichzuhalten wären, bleibe dahingestellt. Von der rechtlich erforderlichen Verschuldensfreiheit des Beschwerdeführers an einer Unterlassung einer Geltendmachung der Beweismittel im Hauptverfahren kann schon nach dem Inhalt der schriftlichen Bekundungen des Darlehensgebers in der Beilage zum Wiederaufnahmeantrag keine Rede ein. Äußerte der Darlehensgeber in dieser schriftlichen Bekundung doch, seit 1981 in Brief- und Telefonkontakt mit dem Beschwerdeführer zu stehen und von diesem laufend informiert worden zu sein. Was den Beschwerdeführer daran gehindert haben sollte, dem Darlehensgeber "über seine Probleme" (mit der Abgabenbehörde) nicht schon im Zuge des Hauptverfahrens zu berichten, und die aus der Bekundung des Darlehensgebers vom erklärte Bereitschaft schon während des Hauptverfahrens zu erlangen, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen versucht. Welche Gründe den Darlehensgeber erst nach Rechtskraft des Bescheides im Hauptverfahren und nicht schon vorher zur Preisgabe seiner Anonymität veranlaßt haben könnten, wurde und wird vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise einsichtig gemacht.

Die im Instanzenzug ergangene Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Wiederaufnahmeantrages erwies sich schon aus diesem Grund als nicht rechtswidrig, weshalb sich ein näheres Eingehen auf das von der belangten Behörde weiters in einsichtiger Weise dargelegte Argument einer Untauglichkeit des geltend gemachten Beweismittels zur Herbeiführung im Spruch anderslautender Bescheide im Hauptverfahren erübrigt.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.