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VwGH vom 26.02.2004, 2003/16/0475

VwGH vom 26.02.2004, 2003/16/0475

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2003/16/0476

2003/16/0477

2003/16/0478

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2003/16/0481 E

2003/16/0483 E

2003/16/0482 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Höfinger, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerden 1. des G S in K (protkolliert zur hg. Zl. 2003/16/0475), 2. des H S in S (Zl. 2003/16/0476), 3. des G W in S (Zl. 2003/16/0477) und 4. des M B in S (Zl. 2003/16/0478), alle vertreten durch Oberhofer/Lechner/Hibler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom , Zlen. zu 1. Jv 2906-33/03, zu 2. 2907-33/03, zu 3. 2903-33/03 und zu 4. 2905- 33/03, jeweils betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer erhoben je mit Schriftsatz vom beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht Klage gegen ihren Arbeitgeber S Bank. Die Klagebegehren waren - im Wesentlichen gleichlautend - auf die Feststellung gerichtet, dass den beschwerdeführenden Klägern (in der Folge: Beschwerdeführer) gegen die beklagte Partei ab einem sich aus einer näher bezeichneten Betriebsvereinbarung ergebenden Zeitpunkt ein Pensionsanspruch nach Maßgabe dieser Betriebsvereinbarung zustehe. Diese Feststellungsbegehren bewerteten die Beschwerdeführer mit jeweils S 500.000,--. Zudem stellten sie in den Klagsschriften Eventualbegehren auf Feststellung. Diese ergänzten sie in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom in allen - mittlerweile zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen - Verfahren um ein weiteres Eventualbegehren auf Feststellung und stellten - ebenfalls in eventu - auch ein Leistungsbegehren dahin, dass die beklagte Partei schuldig sei, bei einer Einrichtung nach Wahl der Beschwerdeführer einen bestimmten Betrag (zu 1. S 6,368.760,--, zu 2. S 8,179.466,--, zu 3. S 6,389.805,-- und zu 4. S 6,982.256,--) zum Zweck der Einrichtung einer privaten Altersvorsorge für die Beschwerdeführer durch monatliche Rentenzahlungen zu veranlagen und alle Rechte an dieser Veranlagung auf die Beschwerdeführer zu übertragen. Die beklagte Partei beantragte daraufhin, "die Klagsänderung als unzulässig zurückzuweisen". In den nach dieser Tagsatzung gefällten Urteilen hat das Erstgericht - in wieder getrennt geführten Verfahren - zunächst jeweils den Beschluss gefasst, dass die Klagsänderung zugelassen werde und hat dann das Haupt- und sämtliche Eventualbegehren abgewiesen.

Gegen diese Urteile erhoben die Beschwerdeführer Berufungen an das Oberlandesgericht Linz. Bei der mündlichen Berufungsbehandlung am schlossen sie mit der beklagten Partei die Verfahren beendende Vergleiche.

Mit Zahlungsaufträgen jeweils vom wurde den Beschwerdeführern die "Pauschalgebühr TP 1" samt einer Einhebungsgebühr vorgeschrieben.

Mit weiteren Zahlungsaufträgen jeweils vom wurde den Beschwerdeführern Pauschalgebühren (nach der Aktenlage jeweils Schillingbeträge) von zu 1. S 134.161,--, zu 2. S 166.754,-

-, zu 3. S 134.540,-- und zu 4. S 145.204,-- zuzüglich eines Gebührenmehrbetrages von je S 3.000,-- und einer Einhebungsgebühr von jeweils S 96,32 vorgeschrieben. In den Zahlungsaufträgen findet sich in der Zeile der Gebührenbeträge der Vermerk "Berufung TP 2 GGG".

In den gegen die Zahlungsaufträge vom erhobenen - im Wesentlichen gleichlautenden - Berichtigungsanträgen führten die Beschwerdeführer zunächst aus, es lägen entschiedene Sachen vor, weil die Gebühren für diese Verfahren bereits mit Zahlungsaufträgen vom rechtskräftig vorgeschrieben worden seien. In der selben Sache dürften nicht neuerlich Gebühren anfallen. Im Übrigen betrage die Bemessungsgrundlage bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag verlangt werde, EUR 630,--. Die weiteren Eventualbegehren seien nach Klagseinbringung in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung gestellt worden, wobei sie sich auf denselben Sachverhalt wie das Hauptbegehren gestützt hätten. Da somit keine Klagsänderung vorliege, sei von der oben genannten Bemessungsgrundlage auszugehen.

Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde die Berichtigungsanträge abgewiesen. In den - bis auf die verfahrensspezifischen Daten - gleichlautenden Begründungen hielt sie dem Einwand der entschiedenen Sache entgegen, dass im vorliegenden Fall die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG für das Berufungsverfahren den Verfahrensgegenstand bilde, während mit den Zahlungsaufträgen vom die restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG für das erstinstanzliche Verfahren vorgeschrieben worden sei. Die Bemessungsgrundlage sei nicht für das ganze Verfahren gleich geblieben, sondern hätte sich durch die in der letzten Tagsatzung vorgenommenen Klagsänderung erhöht, sodass von den dort genannten Beträgen auszugehen gewesen sei. An die Beurteilung des Eventualbegehrens auf Leistung als Klagsänderung sei der Kostenbeamte wegen des in das Urteil vom aufgenommenen Beschlusses über die Zulassung der Klagsänderung gebunden. Der Bestimmung des § 57 ASGG komme im Gebührenrecht keine Bedeutung zu.

In den gegen diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen - im Wesentlichen gleichlautenden - Beschwerden erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Beachtung der entschiedenen Sache und in ihrem Recht auf Festsetzung der Pauschalgebühr nach der in § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG angeführten Bemessungsgrundlage verletzt.

Die belangte Behörde erstattete Gegenschriften und legte die Verfahrensakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden im Hinblick auf ihren sachlichen Zusammenhang zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und über sie erwogen:

Zu der in den Beschwerden aufrecht erhaltenen Behauptung, "dieselbe Gebühr (ist) nochmals zur Zahlung vorgeschrieben" worden, weshalb gegen den Grundsatz der entschiedenen Sache verstoßen worden sei, sind die Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass das GGG eine Gebührenpflicht sowohl für das erstinstanzliche (TP 1) als auch für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz (TP 2) vorsieht. Das Gesetz knüpft an das jeweilige Verfahrensstadium an und verbindet mit der Einleitung desselben unterschiedliche Rechtsfolgen in Form verschieden hoher Gebühren. Die Gebühren nach TP 1 und TP 2 bilden demnach, auch wenn sie im selben Zivilprozess vorgeschrieben werden, jeweils einen eigenen Verfahrensgegenstand.

In den vorliegenden Fällen sind den Beschwerdeführern mit den Zahlungsaufträgen vom die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz vorgeschrieben worden, während mit den Zahlungsaufträgen vom die Pauschalgebühren für das erstinstanzliche Verfahren vorgeschrieben wurden; diese Unterscheidung ist den Zahlungsaufträgen auch deutlich zu entnehmen. Von einer Identität des Verfahrensgegenstandes kann demnach keine Rede sein.

Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr habe sich nach Einbringung der Klagen nicht mehr geändert, weil die auf Leistung gerichteten Eventualbegehren zwar nicht in der Klage gestellt worden seien, aber auf den selben Rechtsgrund wie das Hauptbegehren gestützt würden und daher nach der Rechtsprechung keine Klagsänderung darstellten. Dazu ist Folgendes zu sagen:

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.

Eine Ausnahme hievon bildet gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 erster Fall GGG die Änderung des Wertes des Streitgegenstandes in Folge einer Erweiterung des Klagebegehrens, die zur Folge hat, dass die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist sowohl der Kostenbeamte als auch die belangte Behörde als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0171). Diese Bindung tritt etwa dann ein, wenn das Gericht die Zulassung einer Klagsausdehnung hinsichtlich eines Eventualbegehrens (rechtskräftig) beschließt (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0226).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die Frage, ob die nach Klagseinbringung gestellten - auf Leistung eines Überweisungsbetrages gerichteten - Eventualbegehren Klagsänderungen darstellten, durch den vom Gericht erster Instanz ins Urteil aufgenommenen, unangefochten gebliebenen und somit rechtskräftigen Beschluss vom bindend bejaht worden. Sowohl der Kostenbeamte als auch die belangte Behörde sind bei der Gebührenermittlung zutreffend von dieser Bindung ausgegangen und haben dem entsprechend den höheren Betrag zu Grunde gelegt.

Die Beschwerdeführer ziehen - sollte entgegen ihrer Meinung eine Klagsänderung vorliegen - auch in Zweifel, dass die von ihnen im Zivilverfahren in den auf Leistung gerichteten Alternativbegehren genannten Übertragungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren heranzuziehen seien und führen schließlich noch für ihren Standpunkt ins Treffen, die Bestimmung des § 57 ASGG gehe jener nach § 14 GGG vor.

Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 2001/16/0142, 0143, lag ein dem Beschwerdefall vergleichbarer Fall zu Grunde. Die Beschwerdeführer im genannten Verfahren, ebenfalls Mitarbeiter der S Bank, machten - wie im vorliegenden Fall - Ansprüche gegen die S Bank auf Feststellung im Zusammenhang mit Pensionszahlungen geltend und stellten unter anderem ein Eventualbegehren auf Leistung eines Übertragungsbetrages. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in diesem Erkenntnis die zuletzt dargestellten, für die Entscheidung im Beschwerdefall auch wesentlichen, Rechtsfragen zu beantworten und dabei ausgesprochen, dass für die Ausmessung der Gerichtsgebühren der im Eventualbegehren bezifferte Überweisungsbetrag maßgeblich ist und § 14 GGG als die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wesentliche Bestimmung nicht hinter jene des § 57 ASGG zurück tritt. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Der belangten Behörde ist nach dem Gesagten keine rechtliche Fehlbeurteilung vorzuwerfen, weshalb die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am