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VwGH vom 18.11.2003, 99/14/0245

VwGH vom 18.11.2003, 99/14/0245

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache der B GmbH in S, vertreten durch Dr. Paul Doralt, Dr. Wilfried Seist, Dr. Peter Csoklich und Dr. Gregor Schett, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , 11/7/1-BK/Ai-1995, betreffend Gewerbe- und Körperschaftsteuer für 1991 und 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist die gewinnmindernde Anerkennung eines ausschüttungsbedingten Verlustes bei Investmentfondsanteilen strittig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof (Beschluss vom , B 1246/97-7) und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der angefochtene Bescheid - der an sich mit dem Abzugsverbot nach § 12 Abs. 2 KStG 1988 begründet worden ist - ist im Ergebnis nicht rechtswidrig. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/14/0035, Slg. Nr. 7050/F, verwiesen. Im Sinn der Ausführungen dieses ebenfalls zur Rechtslage des InvestmentfondsG 1963 ergangenen Erkenntnisses, in dem u.a. die fehlende Maßgeblichkeit der auch in der nunmehrigen Beschwerde angesprochenen Rechtsprechung des BFH für die gegenständliche Beurteilung festgestellt wurde, ist bei der Ausgabe von Investmentfondsanteilen der Betrag des Ausgabepreises, der auf den Ertragsausgleich entfällt, als "Einsatz" des Anteilszeichners anzusehen, welcher diesem in der Folge durch Ausschüttungen aus dem Fonds zurückgezahlt wird (so auch etwa das hg. Erkenntnis vom , 99/15/0047). Der Ertragsausgleich ist als Forderung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu werten, der nicht in die Anschaffungskosten der Investmentzertifikate Eingang findet und damit insoweit einer buchmäßigen Verlustabschreibung nicht zugänglich ist. Eine "Gleichbehandlung" mit Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft wurde in den genannten Erkenntnissen ausdrücklich abgelehnt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am