VwGH vom 13.05.2004, 2003/16/0469
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde 1. der Mag. D und
2. des S, beide in K, beide vertreten durch Dr. Richard Weber, Rechtsanwalt in 8740 Zeltweg, Bundesstraße 66, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Leoben vom , Zl. Jv 243-33/03-4, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach der Aktenlage haben die Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom die im Grundbuch L. eingetragenen Liegenschaften EZ 259 je zur Hälfte und die Liegenschaften EZ 260, EZ 272 und EZ 273 zu je 1/46 Anteilen erworben. Der Kaufpreis für diese Liegenschaften wurde mit einem Bankkredit in der Höhe von EUR 180.000,-- finanziert, der auf den genannten Liegenschaftsanteilen hypothekarisch sichergestellt werden sollte.
Die genannte Liegenschaft und die angeführten Liegenschaftsanteile standen beim Erwerb durch die Beschwerdeführer je im Hälfteeigentum der Veräußerer, nämlich des ruhenden Nachlasses nach H. P. (in der Folge nur H. P. genannt) und von dessen früherer Ehefrau I. P.
Mit einer am beim Bezirksgericht Knittelfeld eingelangten Grundbuchseingabe (erstes Gesuch) beantragten H. P.,
I. P. sowie die beiden Beschwerdeführer unter anderem, dass das Eigentumsrecht an der genannten Liegenschaft bzw. an den Liegenschaftsanteilen für die Beschwerdeführer je zur Hälfte vorgemerkt und gegen die vorgemerkten Eigentümer das Pfandrecht für den Bankkredit im Höchstbetrag von EUR 180.000,-- einverleibt werde.
Mit Beschluss vom wies das Bezirksgericht Knittelfeld unter anderem diesen Antrag ab.
Dem dagegen von den genannten Antragstellern erhobenen Rekurs gab das Landesgericht Leoben mit Beschluss vom hinsichtlich der von den Beschwerdeführern beantragten Eintragungen insoweit Folge, als es die Vormerkung des Eigentumsrechtes und die Einverleibung des Pfandrechtes ob der der
I. P. gehörigen Anteile bewilligte, während es hinsichtlich der dem H. P. gehörigen Anteile die Abweisung des Antrages auf Bewilligung dieser Eintragungen bestätigte. Begründend wurde ausgeführt, dass die als Nachlasskuratorin bestellte I. P. zur Vornahme von Grundbuchshandlungen für H. P. nicht bevollmächtigt sei, weshalb unter anderem ein auf den Anteilen des H. P. haftendes Veräußerungsverbot nicht habe gelöscht werden können, was wiederum den Folgeeintragungen im Wege gestanden sei.
Die ob der der I. P. gehörigen Anteile bewilligte Vormerkung des Eigentums für die Beschwerdeführer und die Einverleibung des Pfandrechtes für die vorgemerkten Eigentümer wurden vom Bezirksgericht Knittelfeld vollzogen; für die Pfandrechtsvormerkung wurde unter anderem den Beschwerdeführern eine Einhebungsgebühr von EUR 7,-- und eine Eintragungsgebühr nach TP 9 b 4 GGG von EUR 2.160,-- vorgeschrieben und von den Beschwerdeführern auch bezahlt.
Mit einer weiteren Grundbuchseingabe vom (zweites Gesuch) beantragten die mittlerweile für H. P. vertretungsbefugte I. P., die Beschwerdeführer sowie die den Beschwerdeführern Kredit gewährende Bank unter anderem die Vormerkung des Eigentumsrechtes an den genannten H. P. gehörigen Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen je zur Hälfte für die beiden Beschwerdeführer sowie die Einverleibung des Pfandrechtes für die Kredit gebende Bank im Höchstbetrag von EUR 180.000,--, wobei die EZ 259 Grundbuch L. als Haupt- und die Liegenschaften EZ 260, 272, und 273 je Grundbuch L. als Nebeneinlage bezeichnet und die Simultanhaftung angemerkt werden sollte.
Auf Grund der bewilligten Eintragung des Pfandrechtes nunmehr auch auf den eben genannten Anteilen des H. P. wurde mit Zahlungsauftrag vom unter anderem den Beschwerdeführern neuerlich eine Einhebungsgebühr von EUR 7,-- und eine Eintragungsgebühr von EUR 2.160,-- nach TP 9 b 4 GGG vorgeschrieben.
Gegen diesen Zahlungsauftrag erhoben unter anderem die beiden Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag und brachten vor, dass der Zahlungsauftrag eine Doppelvorschreibung bedeute. Es sei dasselbe Pfandrecht für dieselbe Forderung auf Grund eines einheitlichen Rechtsgeschäftes im Grundbuch eingetragen worden. Die zweifache Antragstellung sei erfolgt, weil die Antragsteller, darunter die Beschwerdeführer, eine Rechtsansicht vertreten hätten, aus der keinesfalls auf die Absicht habe geschlossen werden können, dass getrennte Grundbuchseintragungen auf Grund unterschiedlicher Rechtseinräumungen hätten erwirkt werden sollen. Schon aus formalen Kriterien sei die Befreiungsbestimmung der TP 9 lit. b GGG anzuwenden gewesen. Wäre dem Rekurs der Antragsteller nicht stattgegeben worden, wären diese besser gestellt gewesen, weil in diesem Fall keine Gebühren für eine (Teil-)Eintragung angefallen wären. Es könne nicht angehen, dass Antragsteller bei einem teilweisen Rekurserfolg schlechter gestellt würden als solche, die überhaupt keinen Rekurs erheben oder teilweise obsiegen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag der Beschwerdeführer keine Folge.
Begründend führte sie nach zusammengefasster Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Eintragung des Pfandrechtes auf allen von den Beschwerdeführern erworbenen Miteigentumsanteilen auf Grund von zwei getrennten und zeitlich unabhängigen Gesuchen erfolgt sei. Nicht maßgeblich sei, dass es sich um dasselbe Pfandrecht auf Grund derselben Urkunde gehandelt habe und das Pfandrecht für dieselbe Forderung als Sicherheit gedient habe bzw. dass durch die Pfandurkunde ein einheitliches Rechtsgeschäft abgeschlossen worden sei. Im Hinblick auf den Wortlaut der Anmerkung 7 zur TP 9 GGG sei unter zwingender Anknüpfung an formale äußere Tatbestände eine Berücksichtigung der bereits entrichteten Eintragungsgebühr unzulässig.
Gegen diesen Bescheid erhobenen die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom , B 1189/03, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der ergänzten Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Recht auf Gebührenbefreiung nach Anmerkung 7 zu TP 9 GGG verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Grundbuchs- und Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß TP 9 C lit. b Z 4 GGG sind Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes in das Grundbuch mit 1,2 % vom Wert des Rechtes zu vergebühren.
Gemäß § 2 Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung begründet.
Die von den Beschwerdeführern für ihre Ansicht, es sei lediglich der erste Eintragungsvorgang gebührenpflichtig, ins Treffen geführte Befreiungsbestimmung der Anmerkung 7 zu TP 9 lautet in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2001:
"7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird."
Gemäß § 13 Abs. 1 GBG kann ein Pfandrecht entweder auf einen ganzen Grundbuchskörper oder bei Miteigentum auf den Anteil eines jeden Miteigentümers, dagegen nicht auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchkörpers oder auf einen Teil des einem Miteigentümer im Grundbuch zugeschriebenen Anteiles eingetragen werden.
Unter einem Grundbuchskörper im Sinne des GBG versteht man alle in einer Grundbuchseinlage zusammengefassten Flächen als Ganzes, wobei jede Grundbuchseinlage eine Einlagezahl aufweist (vgl. Koziol/Welser I12, 316).
Eine Simultanhypothek liegt nach § 15 Abs. 1 GBG dann vor, wenn das Pfandrecht für die selbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen wird.
Nach der Rechtsprechung kann bei einer Simultanhypothek das Pfandrecht für dieselbe Forderung zwar auf zwei oder mehreren Liegenschaften bzw. auch auf Liegenschaftsanteilen bestehen (vgl. ), bei Eintragung des Pfandrechtes auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft kann aber nicht von einer Simultanhypothek gesprochen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2272/77).
Im Beschwerdefall wurde das Pfandrecht einerseits auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaften einverleibt, andererseits betraf die Eintragung mehrere Liegenschaften, weshalb nach der eben zitierten Rechtsprechung vom Vorliegen einer Simultanhypothek auszugehen ist.
Vor diesem Hintergrund ist zu untersuchen, ob die für die Entscheidung der belangten Behörde tragende Ansicht, die Eintragung des Pfandrechtes sei auf Grund zweier getrennter, zeitlich unabhängiger Gesuche erfolgt, während die Befreiungsbestimmung der Anmerkung 7 zu TP 9 die Eintragung der Simultanhypothek "aufgrund eines einzigen bzw. eines gleichzeitigen Gesuches" fordere, zutrifft.
Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur).
Auf dem Boden dieser Rechtsprechung bleibt in Anbetracht des klaren Wortlautes der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung, wonach für ihre Anwendung die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt werden muss, kein Raum für die von den Beschwerdeführern in der Beschwerde geforderte gebührenrechtliche Gleichbehandlung von Pfandrecht und Eigentumsrecht. Auch ihre Überlegungen zu hypothetischen Rekurserfolgen können dahinstehen, weil sich die Beschwerdeführer damit vom sich eindeutig aus dem normalen Sprachgebrauch ergebenden Verständnis der Bestimmung entfernen.
Grundlage für die Eintragungen des Pfandrechtes auf allen Liegenschaften waren im Beschwerdefall zwei zu unterschiedlichen Zeiten eingebrachte Gesuche, sodass die belangte Behörde auf Grund der strikt am Wortlaut orientierten Bedeutung der Anmerkung 7 zu TP 9 GGG zutreffend von einer Gebührenpflicht auch des zweiten Antrages ausgegangen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am