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VwGH vom 25.03.2004, 2003/16/0423

VwGH vom 25.03.2004, 2003/16/0423

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Ausgesetztes Verfahren:

2001/16/0133 B

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62001CJ0147

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der N in W, vertreten durch Mag. Johann Pokorny, Wirtschaftsprüfer in 1050 Wien, Margaretenstraße 78, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR-N 31/2000, betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit darin über die Rückzahlung von Getränkesteuer abgesprochen wird (Spruchpunkt II), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin im Instanzenzug Getränkesteuer für nichtalkoholische Getränke und Speiseeis für den Zeitraum September 1996 bis Dezember 1999 vorgeschrieben (Spruchteil I). Der Antrag auf Rückzahlung der für diesen Zeitraum entrichteten Getränkesteuer für alkoholische Getränke wurde abgewiesen (Spruchteil II).

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Rückerstattung gemeinschaftsrechtswidrig erhobener Getränkesteuer sowie Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke im Zusammenhang mit Restaurationsumsätzen verletzt.

Die belangte Behörde hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 2003/16/0148, mit ausführlicher Begründung dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Rückzahlung verweigert werden kann, ohne dass den Anforderungen, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom , C-147/01, insbesondere im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz formuliert hat, widersprochen wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist in Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe im genannten Erkenntnis zu verweisen.

Auch mit dem hier zu beurteilenden Bescheid wurde diesen Anforderungen nicht entsprochen. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit darin der Antrag auf Rückzahlung von Getränkesteuer abgewiesen wurde (Spruchteil II), gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Besteuerung von Restaurationsumsätzen, die im Zusammenhang mit der Abgabe von nichtalkoholischen Getränken stehen, wendet, ist sie auf § 23 Abs. 3c Finanzausgleichsgesetz 1997 idF des 2. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 130/1997, zu verweisen, wonach die entgeltliche Lieferung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 8 FAG 1997 auch die Abgabe von Speiseeis und von Getränken zur unmittelbaren Konsumation (Restaurationsumsätze) umfasst (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/16/0526).

Auch aus § 1 der Wiener Getränkesteuerverordnung 1992, LGBl. Nr. 6/1992, kann die Beschwerdeführerin nichts für ihren Standpunkt gewinnen: Nach Abs. 1 dieser Verordnungsstelle unterliegt die entgeltliche Veräußerung von Speiseeis und von Getränken der Getränkesteuer. Nach Abs. 2 dieser Verordnungsstelle sind Veräußerungen Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Auch die Abgabe von Speiseeis und von Getränken zur unmittelbaren Konsumation stellt eine solche Leistung dar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird nach dem klaren Wortlaut der Verordnung - anders als im Umsatzsteuerrecht - keine Unterscheidung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen vorgenommen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung von Getränkesteuer auf Speiseeis und nichtalkoholische Getränke wendet (vgl. Spruchteil I des angefochtenen Bescheides), erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, sodass sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Fundstelle(n):
EAAAE-61066