VwGH vom 19.05.1993, 91/13/0113
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. des R,
2. der W, beide in A, und 3. des G in S, alle verteten durch Dr. J, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VII, vom , GZ 6/4-4039/91-01, 6/4-4040/91-01, 6/4-4041/91-01, betreffend Feststellung der Nichtausgleichsfähigkeit von Verlusten für die Jahre 1983 bis 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die drei Beschwerdeführer waren Kommanditisten der Rudolf K. GmbH & Co KG. Mit wurde im Handelsregister eingetragen, daß die Gesellschaft nach Beendigung der Liquidation erloschen ist.
Das Finanzamt erließ hinsichtlich sämtlicher Streitjahre 1983 bis 1987 gemäß § 188 BAO Bescheide über die Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb. Für alle Jahre wurden Verluste aus Gewerbebetrieb festgestellt. Weiters wurden die Anteile der Beschwerdeführer an diesen Verlusten (hinsichtlich der beiden erstgenannten Beschwerdeführer zu je einem Viertel und hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers zur Hälfte) festgestellt. Diese Feststellungsbescheide wurden rechtskräftig.
Das Finanzamt erließ sodann am an die drei Beschwerdeführer einen Bescheid, in dem festgestellt wird, daß die in den Feststellungsbescheiden für die Jahre 1983, 1984, 1985, 1986 und 1987 "ausgewiesenen" Verluste nicht ausgleichsfähig seien. In der Begründung dieses Bescheides wurde auf die Bestimmungen des § 23 a EStG 1972 hingewiesen.
Die gegen diesen Bescheid gerichteten Berufungen der drei Beschwerdeführer wurden mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 88/13/0240, mit ausführlicher Begründung ausgesprochen worden ist, entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, den für die steuerliche Berücksichtigung von Betriebsergebnissen maßgebenden Sachverhalt zur Gänze im Gewinnfeststellungsverfahren gemäß § 188 BAO zu ermitteln und mit bindender Wirkung für die abgeleiteten Abgabenbescheide festzustellen. Dazu gehöre auch die durch § 23 a EStG 1972 gebotene Feststellung, ob und in welcher Höhe Verluste mit anderen positiven Einkünften ausgleichsfähig sind und ob Gewinne durch Verluste, die in Vorperioden erlitten wurden, gemindert werden.
Ebensowenig wie die Ausgleichsfähigkeit von Verlusten im Sinne der Bestimmung des § 23 a EStG im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren festgestellt werden kann, können aber derartige Feststellungen entgegen der in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretenen Auffassung außerhalb des im § 188 BAO vorgesehenen Verfahrens durch einen auf § 92 BAO gestützten "Ergänzungsbescheid" getroffen werden. Mit den gemäß § 188 BAO erlassenen Bescheiden wurden für die Beschwerdeführer Anteile am Verlust aus Gewerbetrieb rechtskräftig festgestellt. Mit dem weiteren Bescheid vom wurde in die Rechtskraft dieser nach § 188 BAO erlassenen Feststellungsbescheide eingegriffen, ohne daß die Abgabenbehörde hiezu durch einen der im 6. Abschnitt der Bundesabgabenordnung unter lit. B angeführten Tatbestände berechtigt gewesen wäre. Der angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung gegen den Bescheid vom abgewiesen worden ist, widerspricht daher dem Gesetz.
Aus den vorstehend angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, womit es sich erübrigte, auf das weitere Beschwerdevorbringen, insbesondere die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 207 Abs. 1 BAO, einzugehen.
Im Zusammenhang wird bemerkt, daß die "Abtretung" einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verfassungsgesetzlich nicht vorgesehen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.