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VwGH vom 09.11.1994, 94/13/0160

VwGH vom 09.11.1994, 94/13/0160

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der H in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der FLD für Wien, NÖ und Bgld (Berufungssenat V) vom , Zlen 6/3-3280/93-12 und 6/3-3045/94-12, betreffend Gewerbesteuer für 1991 und 1992 sowie Gewerbesteuer-Vorauszahlung für 1993 und Folgejahre, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist in einer Rechtsanwaltskanzlei auf Grund eines im Jahr 1990 abgeschlossenen Werkvertrages tätig. Das Finanzamt beurteilte die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als gewerblich und schrieb ihr dementsprechend zunächst für das Jahr 1991 neben Umsatz- und Einkommensteuer auch Gewerbesteuer sowie Vorauszahlungen an Gewerbesteuer für 1993 und Folgejahre vor.

In einer dagegen eingebrachten Berufung wandte sich die Beschwerdeführerin gegen diese Beurteilung. Es liege insbesondere keine nachhaltige Betätigung vor, da es sich nur um gelegentliche Aushilfsarbeiten handle.

Das Finanzamt ersuchte um Vorlage des betreffenden Werkvertrages und um eine "genaue Beschreibung der Tätigkeit nach Art und Umfang (auch zeitlich)". Die Beschwerdeführerin beantwortete den Vorhalt dahin, daß sich Umfang und Art ihrer Tätigkeit aus dem (gleichzeitig vorgelegten) Werkvertrag ergebe. Danach übernimmt die Beschwerdeführerin "eigenverantwortlich nachstehende Agenden:


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Honorarberechnung unter Berücksichtigung der AHR, des RATG und allenfalls getroffener Pauschalvereinbarungen,
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Ordnen der Akten,
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Ablegen der Akten,
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Ordnen der Periodika,
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Ablegen der Periodika,
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Schulung von neuen Angestellten,
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Seminarvorbereitungen".
Zur Zeiteinteilung wurde vereinbart, daß die Beschwerdeführerin darin frei sei, sie solle "jedoch im Monat in Summe so viel Zeit aufwenden, damit die genannten Arbeiten, vordringlich Aktenablage und Honorarverrechnung, ohne wesentliche Rückstände erledigt werden. Sofern sie dies allerdings - im Rahmen der freien Entscheidung - nicht tun will, hat sie Herrn Dr. ... rechtzeitig vor drohenden Rückständen zu warnen, damit dieser zeitgerecht anderweitig Vorsorge treffen kann".

Nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Sie verwies auf ihr Berufungsvorbringen und führte ergänzend aus, ihre Tätigkeit sei auch nicht als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu werten.

In der Folge erließ das Finanzamt auch für das Jahr 1992 (ebenfalls neben Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden) einen Gewerbesteuerbescheid, welchen die Beschwerdeführerin abermals mit Berufung bekämpfte.

Über ausdrückliche Befragung, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Ansicht, es handle sich bei ihrer Tätigkeit um eine geradezu typische "nichtunternehmerische" Tätigkeit, unter dem Begriff "nichtunternehmerische" Tätigkeit eine "nichtselbständige Tätigkeit (Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit)" verstehe, stellte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom klar, daß ihr Vorbringen dahingehend zu verstehen sei, daß hinsichtlich ihrer Tätigkeit mangels Nachhaltigkeit und mangels Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr keine Gewerbesteuerpflicht vorliege. Sie verrichte ausschließlich für einen bestimmten Arbeitgeber Arbeiten als freie Mitarbeiterin.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde beide Berufungen gegen die betreffenden Gewerbesteuerbescheide sowie den Gewerbesteuer-Vorauszahlungsbescheid ab.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin bekämpft in der Beschwerde (ausschließlich) die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht der belangten Behörde, daß die Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle, weil sie ihrer Art nach nur Geschäftsbeziehungen zu einem einzigen Partner ermögliche. Sie sei in der Anwaltskanzlei schwerpunktmäßig mit der Vorbereitung von Seminaren im Bereich des Gebühren- und Steuerrechtes beschäftigt, welcher Umstand auch aus dem Werkvertrag klar hervorgehe. Sie sei bei diesen Vorbereitungen so spezialisiert, daß andere Auftraggeber an ihrer Arbeitsleistung gar kein Interesse bzw für diese keine Verwendung hätten. Da sie auch vor ihrer Beschäftigung als freie Mitarbeiterin bereits lange Jahre bei demselben Rechtsanwalt als Angestellte beschäftigt gewesen sei, bestehe an ihrer Arbeitsleistung von Dritten gar kein Interesse, sondern ermögliche die Beschäftigung ihrer Natur nach nur Geschäftsbeziehungen zu dem betreffenden Anwalt. Die Bereitschaft, ihre Arbeitsleistung jedermann anzubieten, der danach Bedarf habe, sei bei ihr nicht gegeben, schon allein deshalb, weil sich schwerlich ein Arbeitgeber finden werde, der für sie bzw ihre Tätigkeit Verwendung finde.

Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin ihren Tätigkeitsbereich erstmals in der Beschwerde wie oben dargestellt umschreibt und daher gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot verstößt, widerspricht sie damit insofern dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren, als sie über Ersuchen des Finanzamtes, ihre Tätigkeit genau zu beschreiben, geantwortet hatte, Art und Umfang der Tätigkeit ergebe sich aus dem vorgelegten Werkvertrag. Die danach vereinbarungsgemäß zu erbringenden und nach dem über ausdrückliche Befragung erstatteten Vorbringen im Verwaltungsverfahren auch tatsächlich erbrachten Tätigkeiten gehen über die in der Beschwerde umschriebenen Tätigkeiten weit hinaus und sind zweifellos geeignet, ihrer Art nach auch gegenüber anderen Auftraggebern (insbesondere Rechtsanwälten) erbracht zu werden. Bei dieser Art der Tätigkeiten kommt dem behaupteten Umstand, die Beschwerdeführerin sei nicht bereit, mit verschiedenen (anderen) Personen in Geschäftsverbindung zu kommen, keine Bedeutung zu (vgl auch das hg Erkenntnis vom , 91/13/0035).

Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie der im Verwaltungsverfahren vertretenen Ansicht der Beschwerdeführerin, ihre Tätigkeit stelle keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dar, nicht gefolgt ist. Die im Verwaltungsverfahren auch vertretene Ansicht, es liege insbesondere keine nachhaltige Tätigkeit vor, wurde in der Beschwerde ebensowenig aufrechterhalten wie die mit dem Werkvertrag nicht in Einklang stehende Behauptung, es handle sich bei den Tätigkeiten nur um "gelegentliche Aushilfsarbeiten".

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren wäre insbesondere mangels Einvernahme ihrer Person von Amts wegen nicht in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren geprüft worden.

Nun kann der Gerichtshof jedoch nicht finden, daß der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend Gelegenheit geboten worden wäre, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Eine Verpflichtung der Abgabenbehörde, einen Berufungswerber von Amts wegen zu seinem Berufungsvorbringen einzuvernehmen, wird im Gesetz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht normiert.

Da die Beschwerde somit nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.