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VwGH vom 21.01.2004, 2003/16/0292

VwGH vom 21.01.2004, 2003/16/0292

Beachte

Serie führend: 2003/16/0148 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, in der Beschwerdesache des Walter S in M, vertreten durch Mag. Wolfgang Ilgenfritz, Wirtschaftsprüfer in 9500 Villach, Haydnstraße 5, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IB-1711/76, betreffend Getränkesteuer für 1997 und 1998 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Eben am Achensee, Maurach 81-82, 6212 Maurach), zu Recht erkannt.

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei begehrt mit einem vor dem eingelegten Rechtsbehelf die Rückzahlung bzw. Verrechnung von ihr seit dem EU-Beitritt Österreichs entrichteter Getränkesteuer auf alkoholische Getränke. Die belangte Behörde behob den Gemeindebescheid aus denselben Gründen, wie sie im Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl 2003/16/0379, wiedergegeben wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 2003/16/0148, mit ausführlicher Begründung dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Rückzahlung verweigert werden kann, ohne dass den Anforderungen, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom , C-147/01 insbesondere im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz formuliert hat, widersprochen wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist in Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe im genannten Erkenntnis zu verweisen.

Im vorliegenden Fall war die Vorstellung des Beschwerdeführers zwar erfolgreich und führte zu einer Aufhebung des Gemeindebescheides. Mit den tragenden Gründen des hier zu beurteilenden Bescheides wurde den beschriebenen Anforderungen aber nicht entsprochen, wie der Verwaltungsgerichtshof im eingangs zitieren Erkenntnis vom heutigen Tage ausgeführt hat.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Fundstelle(n):
GAAAE-61048