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VwGH 13.12.1991, 91/13/0106

VwGH 13.12.1991, 91/13/0106

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §6 Z2;
EStG 1972 §7 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Der Geschäftswert oder Firmenwert kann ein abnutzbares Wirtschaftsgut sein. Ob dies der Fall ist, hängt von dem im Einzelfall gegebenen Umständen ab (E , 1270, 1361/76; E , 1048/78 und E , 500, 630/78).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1839/76 E RS 1
Norm
EStG 1972 §7 Abs1;
RS 2
Die Frage der Abnutzbarkeit des Firmenwertes ist auf Grund der Verhältnisse zu den jeweiligen Bilanzstichtagen zu beantworten. Eine allfällige Unsicherheit über eine in Zukunft geltende Rechtslage und damit über den Bestand des Firmenwertes reicht nicht aus, eine Absetzung für Abnutzung zu rechtfertigen. Unsicherheit allein kann nicht die Abnutzbarkeit eines an sich nicht abnutzbaren Wirtschaftsgutes begründen (Doralt, Der Firmenwert in der Handelsbilanz und Steuerbilanz, 80; Hinweis E , 500/78, 630/78).
Normen
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §7 Abs1;
RS 3
Der Firmenwert eines Rauchfangkehrerbetriebes gehört grundsätzlich nicht zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, da er sich in erster Linie in der Sicherung des Kehrbezirkes manifestiert, der nach seiner Art einer Abschreibung nicht zugänglich ist (Hinweis E , 1292/75, ÖStZB 1978, 34).

Entscheidungstext

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1992, 875;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des BS in R, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat X) vom , Zl. 6/4-4035/90-02, betreffend Feststellung von Einkünften für die Jahre 1985 bis 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Rauchfangkehrer. Er ermittelt den Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1972. 1989 fand bei ihm eine die Jahre 1985 bis 1987 umfassende Betriebsprüfung statt. Dabei wurde vom Betriebsprüfer unter anderem folgende Feststellung getroffen:

"Am wurde die Rauchfangkehrerkonzession um S 969.616,-- (netto) von Herrn F., R, erworben. Dieser Wert wurde aktiviert und eine Abschreibung von jährlich S 96.961,-- vorgenommen.

In Fällen, in denen der Firmenwert in erster Linie nicht auf die persönlichen Leistungen des Rechtsvorgängers, sondern wie in diesem Fall auf gewerberechtlich geschützte Wettbewerbsverhältnisse beruht, liegen die Voraussetzungen für eine Abschreibung für Abnutzung nicht vor (Verwaltungsgerichtshof , 1839/76, bzw. , 1578/69)."

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ nach Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechende Sachbescheide.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und machte geltend, der Ansicht der Behörde, daß der Firmenwert nur auf gewerberechtlich geschützten Wettbewerbsverhältnissen beruhe, könne nicht gefolgt werden, da nicht nur Gebietsschutz übernommen worden sei, sondern unter anderem auch die interne Organisation, die sich mittlerweile jedoch als nicht mehr geeignet erwiesen habe. Der Firmenwert setze sich daher aus mehreren Komponenten zusammen, wobei zu erwähnen sei, daß ab Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1988 der Gebietsschutz von einem immerwährenden auf einen zeitlich beschränkten (nur noch bis ) abgeändert worden sei. Bereits bei Erwerb der Konzession im Februar 1985 sei bekannt gewesen, daß eine Änderung betreffend den Gebietsschutz geplant gewesen sei und in absehbarer Zeit Gesetz werden würde; daher sei bereits ab Beginn der gewerblichen Tätigkeit der Firmenwert verteilt auf zehn Jahre abgeschrieben worden, weil eine solche Verteilung gerechter erscheine als eine Teilwertabschreibung bei Gesetzesbeschluß.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Diese wies die Berufung als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im zeitlichen Geltungsbereich des § 6 EStG 1972 der Firmenwert ein abnutzbares Wirtschaftsgut sein. Ob dies der Fall ist, hängt von den im Einzelfall gegebenen Umständen ab (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Slg. 5010/F u.a.). Im Erkenntnis vom , 1292, 1441, 2341/75, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß der Firmenwert eines Rauchfangkehrerbetriebes grundsätzlich nicht zu den abnutzbaren Wirtschaftgütern des Anlagevermögens gehört, da er sich in erster Linie in der Sicherung des Kehrbezirkes manifestiert, der nach seiner Art einer Abschreibung nicht zugänglich ist.

Der Beschwerdeführer stützt seine Auffassung, im vorliegenden Fall sei der Firmenwert ein abnutzbares Wirtschaftsgut, darauf, daß schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages über die Rauchfangkehrerkonzession bekannt gewesen sei, daß der Gebietsschutz durch eine Novelle zur Gewerbeordnung fallen werde.

Die Frage der Abnutzbarkeit des Firmenwertes ist auf Grund der Verhältnisse zu den jeweiligen Bilanzstichtagen zu beantworten, das war für die Streitjahre jeweils der 31. Dezember. Es kann dahingestellt bleiben, wie sich die Gewerbeordnungs-Novelle 1988, BGBl. Nr. 399, auf die Wettbewerbsverhältnisse im Rauchfangkehrergewerbe auswirkt. Für die Streitjahre ist sie jedenfalls ohne Belang. Sie wurde vom Nationalrat am beschlossen; die das Rauchfangkehrergewerbe betreffenden Bestimmungen treten mit in Kraft. Wie aus dem Bericht des Handelsausschusses (690 Blg. Nr. XVII. GP) hervorgeht, war die - umfangreiche - Novelle sehr umstritten. Es kann daher keine Rede davon sein, daß zu den Bilanzstichtagen für die Streitjahre bereits von einer Lockerung und Aufgabe des Gebietsschutzes ausgegangen werden konnte. Der Beschwerdeführer hat auch nichts vorgebracht, was seine Behauptung untermauern könnte. Eine allfällige Unsicherheit über die in Zukunft geltende Rechtslage und damit über den Bestand des Firmenwertes reicht aber nicht aus, eine Absetzung für Abnutzung zu rechtfertigen. Unsicherheit allein kann nicht die Abnutzbarkeit eines an sich nicht abnutzbaren Wirtschaftsgutes begründen (vgl. Doralt, Der Firmenwert in der Handels- und Steuerbilanz, S. 80; der selbe Gedanke kommt auch im hg. Erkenntnis vom , 500/78, 630/78, zum Ausdruck).

Was die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte mangelhafte interne Organisation des Betriebes anlangt, hat der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde eingeräumt, daß dem keine tragende Bedeutung für die Inanspruchnahme der AfA zukommt.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Zusatzinformationen


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Normen
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;
EStG 1972 §7 Abs1;
VwRallg;
Sammlungsnummer
VwSlg 6638 F/1991
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130106.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAE-61037

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