VwGH vom 24.01.1996, 94/13/0152
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom , Zl. 6/3 - 3004/94/-05, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1982 bis 1990, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1982 bis 1989 sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1984 bis 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Beim Beschwerdeführer fand in den Jahren 1991 und 1992 eine Betriebsprüfung statt, die sich auf § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz stützte. Der Zeitraum der Prüfung umfaßte die Jahre 1982 bis 1989 (für die Umsatzsteuer im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau auch das Jahr 1990). Im Zuge des Prüfungsverfahrens kam es zu Hausdurchsuchungen und zur Beschlagnahme von Unterlagen.
In der Tz. 15 des Betriebsprüfungsberichtes vom wird festgestellt, daß keine Buchhaltung vorliege. Es existierten lediglich Einzelbelege für den gesamten Prüfungszeitraum. In der Tz. 16 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer betreibe (zumindest) seit dem Jahr 1982 ein nichtprotokolliertes Einzelunternehmen mit dem Betriebszweck "Maschinenhandel, Stahlportale". Diese Geschäftstätigkeit sei der Finanzbehörde erst im Jahr 1987 angezeigt worden, und auch hiebei seien die Geschäfte der Jahre 1982 und 1983 verschwiegen worden. In der Folge wird im Betriebsprüfungsbericht die Ermittlung und teilweise Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sowohl allgemein als auch bezogen auf die einzelnen Kalenderjahre dargestellt (Tz. 17 bis Tz. 35). Zur Ermittlung der Umsätze wurden u.a. Ausgangsrechnungen des Unternehmens des Beschwerdeführers herangezogen, die im Laufe des Betriebsprüfungsverfahrens ermittelt bzw. bei den Hausdurchsuchungen vorgefunden worden waren. Diese Rechnungen sind jahrgangsweise unter Angabe der Belegnummer, des Datums, des Rechnungsbetrages und der Abnehmer im Betriebsprüfungsbericht aufgelistet. Vorsteuern wurden deswegen nicht anerkannt, weil keine Eingangsrechnungen hätten vorgelegt werden können und weil verschiedene Rechnungen - teilweise vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich zugestanden - als "Pro-forma"-Rechnungen zu qualifizieren gewesen seien.
Bei den für den Vorsteuerabzug unberücksichtigt gelassenen Rechnungen handelte es sich unter anderem um Fakturen einer I-GmbH (geltend gemachte Vorsteuer für die Jahre 1984 und 1985) und einer FT-GmbH (Vorsteuern 1986 bis 1989).
Zur I-GmbH enthält der Betriebsprüfungsbericht in den Tz. 20 (das Jahr 1984 betreffend) und Tz. 21 (für das Jahr 1985) folgende Feststellungen (Anm.: Bei "Ing. N." handelt es sich um den Beschwerdeführer, bei "Fa. N." um sein Einzelunternehmen):
"Bei der im Jahr 1988 durch das Finanzamt 6/7/15 durchgeführten Betriebsprüfung wurden für 1984 keinerlei Vorsteuern geltend gemacht. Offenbar aufgrund der nunmehrigen Feststellungen, daß nämlich die tatsächlich getätigten Umsätze weit höher sind als ursprünglich erklärt, hat die steuerliche Vertretung des Ing. N. eine Zusammenstellung "Aufwand - Erlös für die Jahre 1983-1989" bei der Besprechung am vorgelegt. Mit Schreiben vom wurden zu dieser Zusammenstellung (bis dahin gänzlich unbekannte) Eingangsrechnungen an die Fa. N. nachgereicht. Dabei findet sich auch eine Rechnung der I-GmbH an die Fa. N. über S 670.440.- + 20 % Ust S 134.088.-. Diese Rechnung, die in Kopie übermittelt wurde, trägt die "Faktura Nr. 041/84" und ist mit "1984 09 12" datiert.
Zur Überprüfung dieses Umstandes wurde im Lager des Masseverwalters der Fa. I-GmbH die Buchhaltung gesichtet, wobei festgestellt wurde, daß im Jahr 1984 keine Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. I-GmbH und der Fa. N. aufscheinen. Vielmehr konnte die Rechnung mit der "Faktura Nr. 041/84" ausgehoben werden. Diese datiert vom "1984 02 17", ist an die Fa. E-GmbH gerichtet und beläuft sich auf S 5.033,70 + 20 % Ust S 1.006,74. Die beantragte Vorsteuer wird daher nicht anerkannt."
"Auch für das Jahr 1985 wurden nunmehr bislang völlig unbekannte Eingangsrechnungen an die Fa. N. nachgereicht, es handelt sich dabei um insgesamt sieben Fakturen der I-GmbH, die in Kopie vorgelegt wurden, zuzüglich jener Rechnung, die bereits im Rahmen der ersten Selbstanzeige bzw. der ersten Betriebungsprüfung geltend gemacht und auch anerkannt wurde. Wie bereits unter Tz 20 ausgeführt, wurden die Buchhaltungsunterlagen der I-GmbH im Lager des Masseverwalters gesichtet. Für das Jahr 1985 wurde festgestellt, daß mit Beginn des Jahres 1985 die Rechnungsformulare und auch die laufende Numerierung der Fakturen geändert wurden. Die von N. vorgelegten Fakturen konnten auch in den Buchhaltungsunterlagen (Journal, Monatskonten f. Erlöse u. Fremdarbeit, Ordner Ausgangsrechnungen) der I-GmbH nicht gefunden werden. Hiezu liegt weiters ein Gutachten aus dem Gerichtsakt ... in der Strafsache gegen Ing. N. aus dem Jahre 1987 wegen des Verdachtes des schweren Betruges vor. In diesem Gutachten vom gerichtlich beeideten Sachverständigen für Buch- und Rechnungsprüfung, Prof. W., geht dieser auch auf Verbindungen zwischen der I-GmbH und der Fa. N. ein und untersuchte auch die im Jahre 1987 von Ing. N. abgegebenen Erklärungen und Selbstanzeigen. Auf Seite 46 des Gutachtens stellt Prof. W. zu der Rechnung der Fa. I-GmbH an die Fa. N. fest:
"Ich habe die in der Ergänzung zur Selbstanzeige geltend gemachten Betriebsausgaben auch mit der Buchhaltung der I-GmbH abgestimmt. Ich konnte dazu feststellen, daß die Rechnung vom bei der Firma I-GmbH nicht verbucht wurde. Es handelt sich, wie ich bereits erwähnt habe, offensichtlich um eine Scheinfaktura, welche auf einem veralteten I-GmbH Fakturenformular ausgestellt wurde."
Es werden daher sämtliche Fakturen "I-GmbH an Fa. N." im Rahmen dieser Betriebsprüfung als Scheinrechnungen behandelt und die Vorsteuer nicht anerkannt."
Zur FT-GmbH wird unter Tz. 22 (betreffend das Jahr 1986) im Betriebsprüfungsbericht ausgeführt:
"Zu der bereits genannten Zusammenstellung "Aufwand - Erlöse für die Jahre 1983-1989" wurden auch für das Jahr 1986 bislang völlig unbekannte Eingangsrechnungen an die Fa. N.
nachgereicht. Es handelt sich dabei um drei Fakturen einer Fa. FT-GmbH vom November 1986. Zu dieser Gesellschaft wurde ermittelt:
Mit Notariatsakt vom wurde die Gesellschaft als T. & G. Ges.m.b.H. gegründet. Die Gesellschaft änderte per den Namen auf FT-GmbH. Weiters ist auf den vorliegenden Rechnungen (neben dem falschen Firmenwortlaut) als Firmensitz die Adresse W., K-Gasse 4/1, angeführt. Auch dieser Umstand ist denkunmöglich, da erst am von T., als Geschäftsführer der FA. T. & G. GES.M.B.H., für die Adresse W., K-Gasse 4/1 ein Mietvertrag abgeschlossen wurde und die Gesellschaft bis dahin ihren Sitz in W., T-Straße 9/12 hatte. Der Geschäftsführer T. wurde am im Rahmen einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Körperschaften vernommen und gab auf die Frage:
"Welche Tätigkeit wurde von Ihnen und Hr. G. in der Zeit ab Gründung der Gesellschaft bis August 1987 nach außen entfaltet?"
zu Protokoll:
"Es wurde versucht, eine Reihe von Geschäften anzubahnen - in
allen Fällen ohne Erfolg."
Ab August 1988 war der Geschäftsführer nicht mehr auffindbar, an der Firmenadresse war ebenfalls niemand anzutreffen. Aufgrund dieser Feststellungen ist davon auszugehen, daß auch diese Rechnungen von Ing. N. nachträglich selbst erstellt wurden, weshalb auch hiezu der Vorsteuerabzug zu versagen ist."
Zu den Rechnungen der FT-GmbH finden sich weitere Feststellungen in den Tz. 23 (für das Jahr 1987 seien fünf vorgelegte Eingangsrechnungen dieser Firma aus den bereits geschilderten Feststellungen nicht anzuerkennen), Tz. 24 (für das Jahr 1988 seien fünf Rechnungen vorgelegt worden, die aufgrund der geschilderten Feststellungen bzw. des weiteren Umstandes, daß zwei Rechnungen vom Dezember 1988 datierten, einem Zeitpunkt also, zu dem die Verantwortlichen der Firma bereits unauffindbar gewesen seien, nicht anzuerkennen seien) und Tz. 25 (für das Jahr 1989 habe aus den bereits angeführten Feststellungen eine geltend gemachte Vorsteuer aus
11 Eingangsrechnungen nicht anerkannt werden können).
In der Niederschrift vom über die Schlußbesprechung im Betriebsprüfungsverfahren sind von der steuerlichen Vertreterin und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gestellte Beweisanträge festgehalten. Demnach werde hinsichtlich jener Rechnungen, die bei den Vertragspartnern des Beschwerdeführers bzw. deren Unternehmen gefunden und zu denen keine entsprechenden Unterlagen (Kopien, Durchschläge) beim Beschwerdeführer aufgefunden worden seien, die Befragung des Beschwerdeführers beantragt, ob er diese Rechnungen auch tatsächlich erstellt habe. Weiters werde die niederschriftliche Einvernahme "der informierten Mitarbeiter der Vertragspartner" beantragt, ob bzw. welche der bei diesen aufgefundenen Rechnungen tatsächlich vom Beschwerdeführer stammten. Zu den Rechnungen der FT-GmbH solle der seinerzeitige Geschäftsführer T. ausgeforscht und niederschriftlich einvernommen werden, ob die im Akt erliegenden Rechnungen von seinem Unternehmen ausgestellt worden seien oder nicht. Hinsichtlich der Rechnungen der I-GmbH werde, weil u.a. nach Auskunft der Behörde diese Rechnungen in der Buchhaltung der I-GmbH nicht aufgeschienen seien, die niederschriftliche Einvernahme des Masseverwalters zur Feststellung darüber beantragt, daß die Buchhaltung nicht vollständig gewesen sei und "daher die Feststellungen der Behörde auf die vorgefundenen Unterlagen nicht gestützt werden können". Auch werde der Antrag gestellt, in Sparguthaben der I-GmbH Einsicht zu nehmen.
Zu diesen Anträgen nahm der Betriebsprüfer laut den Ausführungen in der Niederschrift dahingehend Stellung, daß die vorliegenden Prüfungsfeststellungen - insbesondere hinsichtlich der Umsatz- und Vorsteuern - der steuerlichen Vertreterin bei Besprechungen am 27. April und detailliert bekanntgegeben und auch eine - annähernd dem vorliegenden Protokoll über die nunmehrige Schlußbesprechung - entsprechende schriftliche Aufstellung übergeben worden seien. Seit diesem Zeitpunkt seien hiezu keinerlei Beweisanträge - weder mündlich noch schriftlich - vorgebracht worden. Die jetzigen Anträge auf Erhebung neuer Beweise seien, weil die Feststellungen bereits seit Anfang Mai 1992 bekannt gewesen seien, lediglich als Verfahrensverzögerung zu werten und daher abzuweisen. Abgesehen davon könnten die Beweisanträge zu keiner Änderung der Feststellungen führen, weil sich beispielsweise auf den bei den Vertragspartnern des Beschwerdeführers erhobenen Rechnungen, die in Fotokopie vorlägen und bei denen natürlich auch in das Original eingesehen worden sei, jeweils die Unterschrift des Beschwerdeführers befinde. Zum Geschäftsführer T. sei ermittelt worden, daß sich dieser nach Jugoslawien abgemeldet habe und die Gesellschaft "zu Zeiten, zu denen sie mit einer bestimmten Firmenadresse firmiert, an dieser gar nicht gewesen sein kann". Die Buchhaltungsunterlagen der I-GmbH seien dreimal im Lager des Masseverwalters (zweimal im Beisein der steuerlichen Vertretung) ergebnislos gesichtet worden; von Sparguthaben oder Sparbüchern der I-GmbH, aus den sich "irgendwelche Zahlungen" nachvollziehen lassen sollten, sei dem Betriebsprüfer erst am heutigen Tage erstmals Mitteilung gemacht worden.
Gegen sämtliche aufgrund des Betriebsprüfungsverfahrens ergangenen Abgabenbescheide und Wiederaufnahmebescheide (für die Jahre 1984 bis 1987 war jeweils das Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen worden) erhob der Beschwerdeführer Berufung. In der Berufungsschrift wird geltend gemacht, die Abweisung der anläßlich der Schlußbesprechung am gestellten Beweisanträge sei zu Unrecht erfolgt. Ein Beweisantrag habe darauf abgezielt, den Beschwerdeführer zu befragen, ob er die bei den Vertragspartnern vorgefundenen Rechnungen auch tatsächlich erstellt habe. Die Behörde wäre weiters verpflichtet gewesen, entsprechende Erhebungen und Nachforschungen über den Geschäftsführer T. durchzuführen und diesen zu den "immerhin ins Gewicht fallenden Rechnungen" der FT-GmbH zu befragen. Die Behörde stehe auf dem Standpunkt, weil entsprechende Rechnungen in der Buchhaltung der I-GmbH nicht vorgefunden worden seien, seien diese auch nicht von dieser Firma ausgestellt worden. Die Behörde übersehe dabei den Umstand, daß über das Vermögen dieser Firma das Konkursverfahren eröffnet und die Buchhaltung, soweit vorhanden, dem Masseverwalter überlassen worden sei. Der im Konkursverfahren beigezogene Sachverständige Prof. W. habe in seinem Gutachten bemerkt, daß die Buchhaltung der I-GmbH nicht vollständig und richtig gewesen sei. Die Bemerkung der Behörde, daß die Buchhaltungsunterlagen im Lager des Masseverwalters ergebnislos gesichtet worden seien, besage noch nichts über die Vollständigkeit der Buchhaltung, da auch bei den mehrmaligen Sichtungen ein Ordner mit Ausgangsrechnungen nicht habe aufgefunden werden können. Auch wäre die Behörde verpflichtet gewesen, anhand der Einsicht in die Sparguthaben der I-GmbH Feststellungen darüber zu treffen, welcher Zahlungsfluß zwischen dem Beschwerdeführer und dieser GmbH erfolgt sei. Angesichts der Tatsache, daß die Behörde keine ausreichenden Feststellungen im Betriebsprüfungsverfahren getroffen habe, könne von einer Verfahrensverzögerung in Ansehung der gestellten Beweisanträge keine Rede sein.
In einer Stellungnahme zur Berufung vom vertrat der Betriebsprüfer die Ansicht, die Ablehnung der Beweisanträge sei nach § 183 Abs. 3 BAO zu Recht erfolgt. Der steuerlichen Vertretung sowie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seien laufend im Zuge der am begonnenen Betriebsprüfung die Feststellungen der Behörde zur Kenntnis gebracht worden. Sie seien laufend eingeladen worden, Unterlagen und Beweise, die zur Entlastung des Beschwerdeführers dienlich hätten sein können, vorzulegen. Dazu sei grundsätzlich auch nochmals darauf hinzuweisen, daß vom Beschwerdeführer keine Buchhaltungsunterlagen oder Aufzeichnungen vorgelegt worden seien und die als Grundlage für die Betriebsprüfung dienenden Belege entweder im Rahmen von Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer selbst oder durch Erhebungen bei Geschäftspartnern hätten ermittelt werden müssen. Die Anträge im Zuge der Schlußbesprechnung, insbesondere zu Sachverhalten, die im Rahmen von Vorbesprechungen von den Vertretern des Beschwerdeführers niemals angezweifelt bzw. beeinsprucht worden seien, seien nach Ansicht des Betriebsprüfers lediglich "in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen" erfolgt. Zum Beweisantrag, den Beschwerdeführer bzw. dessen Geschäftspartner zu befragen, sei festzuhalten, daß bei sämtlichen Besprechungen (auch im Zuge der Schlußbesprechung) niemals vorgebracht worden sei, daß die von der Behörde ermittelten Fakturen nicht den Beschwerdeführer als Urheber hätten und diesem nicht zuzurechnen seien. Auch in der Berufung werde überdies mit keinem Wort behauptet, daß diese Rechnungen nicht vom Beschwerdeführer stammten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf seine Einvernahme könne lediglich als Verfahrensverschleppung gewertet werden, weil es dem Beschwerdeführer in jeder Phase des Verfahrens möglich gewesen wäre, seine Darstellung des Sachverhaltes offenzulegen. Außerdem sei "nebenbei" zu erwähnen, daß der Beschwerdeführer zu einem Teil der ermittelten Rechnungen im Rahmen der Vernehmungen befragt worden sei und zugegeben habe, daß er diese Rechnungen erstellt und der Finanzbehörde gegenüber nicht offengelegt habe; auch hätten die ermittelten Rechnungen jeweils eindeutig die Unterschrift des Beschwerdeführers aufgewiesen. Die Feststellung, von der Behörde wären keine Erhebungen zur Ausforschung des T. durchgeführt worden, sei ebenfalls unrichtig. So seien am letztbekannten Aufenthaltsort Erhebungen durchgeführt und Meldeamtsauskünfte eingeholt worden. Zudem übersehe der Beschwerdeführer, daß die Unauffindbarkeit des T. im Zeitraum des Prüfungsverfahrens zur Beurteilung der vorliegenden Rechnungen unerheblich sei, vielmehr sei die Unauffindbarkeit des T. zu Zeiten, zu denen der Beschwerdeführer mit diesem "laufend Geschäfte getätigt haben will" für die Beurteilung maßgebend gewesen. Der Umstand, daß T. im Zuge eines Betriebsprüfungsverfahrens im Jahr 1988 niederschriftlich zu Protokoll gegeben habe, daß die FT-GmbH bis August 1987 keinerlei Geschäfte getätigt habe, bleibe in der Berufung unerwähnt, stelle aber - zusammen mit den anderen Ermittlungsergebnissen - einen eindeutigen Beweis dafür dar, daß die vorliegenden Rechnungen zu keinem Vorsteuerabzug berechtigten. Zu dem Vorbringen, die Buchhaltungsunterlagen der I-GmbH seien nicht vollständig gewesen, sei auszuführen, es sei unerheblich, ob die Unterlagen in ihrer Gesamtheit vollständig gewesen seien oder nicht, weil die für die Beurteilung der Rechnungen des gegenständlichen Verfahrens benötigten Unterlagen (Journale, Monatskonten für Erlöse und Fremdarbeit, Ausgangsrechnungen) der entsprechenden Jahre zur Gänze vorhanden gewesen seien. Diese Ermittlungsergebnisse hätten daher als Grundlage für die Entscheidung herangezogen werden können und eine Einvernahme des Masseverwalters hätte kein anderes Ergebnis bringen können. Für den Betriebsprüfer sei auch nicht erkennbar, welche für das Verfahren relevanten Erkenntnisse aus der Einsichtnahme in die Sparguthaben der I-GmbH zu gewinnen gewesen wären, wobei dies auch verfahrensrechtlich (gegen die I-GmbH sei kein Finanzstrafverfahren anhängig gewesen) nicht möglich gewesen sei.
In einer Äußerung zu dieser Stellungnahme vom wiederholte der Beschwerdeführer seine Ansicht, die Beweisanträge seien nicht in der Absicht gestellt worden, das Verfahren zu verschleppen, sondern um eine "richtige Tatsachenfeststellung" treffen zu können. Wenn vorgehalten werde, daß der Beschwerdeführer zu einem Teil der ermittelten Rechnungen befragt worden sei, so sei nicht klar, weshalb sich die Betriebsprüfung nur mit einem Teil der Rechnungen auseinandergesetzt und den Beweisantrag, der zur Aufklärung "der tatsächlichen Umstände der Rechnungsausstellung geführt hätte", abgelehnt habe. Zur FT-GmbH müsse grundsätzlich festgehalten werden, daß die Existenz dieser Firma durch die Betriebsprüfung an sich bewiesen worden sei. Da auch eine Betriebsprüfung bei der FT-GmbH stattgefunden habe, habe die Behörde Gelegenheit gehabt, sich über die Geschäftsbeziehungen zwischen der FT-GmbH und dem Beschwerdeführer ein eindeutiges Bild zu machen. Ohne daß "ein irgendein anderes Ermittlungsergebnis einen anderen eindeutigen Beweis liefern würde", sei die Auffassung des Betriebsprüfers nur eine unbewiesene Vermutung. Es sei weiters auch keinesfalls unerheblich, daß die Buchhaltung der I-GmbH nicht vollständig sei. Trotz mehrmaliger "Sichtung der Unterlagen" hätten Ordner mit Ausgangsrechnungen nicht gefunden werden können. Aufgrund der Unvollständigkeit der Buchhaltung der I-GmbH wäre die Behörde verpflichtet gewesen, "Feststellungen über die Rechnungen anders zu treffen, als nur zu bemerken, daß diese nicht vorhanden seien".
In einer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom betonte der Betriebsprüfer, daß im Schreiben vom wesentliche Aussagen in der Stellungnahme vom "ignoriert" würden. Auch in diesem Schreiben würde etwa nicht behauptet, daß die von der Behörde ermittelten Rechnungen nicht vom Beschwerdeführer erstellt worden seien. Wenn der Beschwerdeführer meine, daß im Rahmen der Betriebsprüfung bei der FT-GmbH Gelegenheit gewesen wäre, sich ein eindeutiges Bild über die Geschäftsbeziehungen zwischen der FT-GmbH und dem Beschwerdeführer zu machen, so sei dazu eindeutig festzustellen, daß bei dieser Betriebsprüfung keinerlei Geschäftsbeziehungen zwischen dieser GmbH und dem Beschwerdeführer ermittelt worden seien. Zu den Auftraggebern der FT-GmbH befragt, habe T. im Zuge seiner Vernehmung im Februar 1989 weder die Einzelfirma des Beschwerdeführers noch den Beschwerdeführer genannt, sodaß er zu den prüfungsgegenständlichen Rechnungen überhaupt keine Angaben habe mache können. Zur Buchhaltung der I-GmbH sei nochmals darauf hinzuweisen, daß die zur Beurteilung "der prüfungsgegenständlichen Rechnungen benötigten Unterlagen vorhanden waren, weshalb weiters nicht nachvollzogen werden kann, welchen Einfluß eine mögliche Unvollständigkeit für andere Zeiträume oder Themenbereiche auf diese Prüfungsfeststellungen haben sollte".
In einer Replik zur Stellungnahme vom äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, daß die Stellungnahme der Betriebsprüfung nur Wiederholungen der bereits getroffenen Feststellungen enthalte und in keiner Weise auf "die Anliegen der Berufung" einginge. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, daß die formellen und materiellen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug gegeben seien. Die Betriebsprüfung habe keineswegs bewiesen, daß die FT-GmbH nicht existent sei bzw. daß eine Leistung nicht erbracht worden wäre. Wegen der Unvollständigkeit der Buchhaltung der I-GmbH sei es von der Behörde her nicht beweisbar, daß die Rechnungen nicht existiert hätten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Begründung schloß sich die belangte Behörde im wesentlichen den Ausführungen der Betriebsprüfung an, womit sie die Anträge des Beschwerdeführers auch nur als Verzögerungstaktik ansehe, wobei auch hier die Betriebsprüfung völlig zu Recht hervorhebe, daß seitens des Beschwerdeführers die auf das Aktenmaterial gestützten Entgegnungen des Betriebsprüfers zu den Berufungsausführungen von diesem "völlig ignoriert" worden seien. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens (1984 bis 1987) verwies die belangte Behörde darauf, daß "hinreichend viel Unbekämpftes" seitens der Betriebsprüfung festgestellt worden sei, was schon wegen der erheblichen steuerlichen Auswirkungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens gezwungen habe.
Die vorliegende Beschwerde wird erhoben "wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und weil der BF durch diesen Bescheid in seinen Rechten als Abgabenpflichtiger, insbesondere in seinem Recht auf richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung und in seinem Recht auf Eigentum sowie ein mangelfreies Verfahren verletzt wurde".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zum Beschwerdepunkt ist zu sagen, daß mit einer Rechtsverletzung "auf richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung" oder "auf ein mangelfreies Verfahren" noch keine bestimmte Bezeichnung des Rechtes erfolgt ist, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/14/0225, und vom , 93/15/0119). Aus den Beschwerdeausführungen ergibt sich allerdings, daß die Rechtsverletzung in der Fehlerhaftigkeit der Abgabenfestsetzung zufolge Nichtdurchführung der Beweisanträge auf Befragung des Beschwerdeführers (und der "Rechnungsaussteller") zu den bei den jeweiligen Vertragspartnern vorgefundenen Rechnungen, auf Ermittlung des Aufenthaltsortes und Befragung des T. und Einvernahme des Masseverwalters der I-GmbH gelegen sein soll. Diese Anträge seien nicht in der offenbaren Absicht gestellt worden, das Verfahren zu verschleppen, sondern dienten "einer möglichst vollständigen Erfassung des zu beurteilenden Sachverhaltes".
Gemäß § 183 Abs. 3 BAO sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind.
Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, daß er "prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthemas, also der Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn diese nicht schon selbst (sachverhalts-)erheblich ist, zumindestens mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine (sachverhalts-)erhebliche Tatsache zu gewinnen (vgl. dazu Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 87/13/0022, 0023).
Der belangten Behörde kann schon darin gefolgt werden, wenn sie - im Einklang mit dem Betriebsprüfer - wegen offenbarer Verschleppungsabsicht von der Aufnahme der in der Schlußbesprechung zur Betriebsprüfung beantragten Beweise Abstand nahm. Es ist aus dem gesamten Vorbringen im Berufungsverfahren und auch in der Beschwerde nicht ersichtlich, warum die erst bei der Schlußbesprechung vorgebrachten Beweisanträge nicht bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten gestellt werden können bzw. im Rahmen der den Abgabepflichtigen treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. S 119 BAO) auch hätten gestellt werden müssen. Konkreten diesbezüglichen Vorhaltungen im Schlußbesprechungsprotokoll und in der Stellungnahme des Betriebsprüfers vom trat der Beschwerdeführer nicht einmal entgegen. In diesem Zusammenhang verweist der Betriebsprüfer auch zutreffend darauf, es sei beispielsweise nicht zu erkennen, warum der Beschwerdeführer selbst im bisherigen Verfahren nicht in der Lage gewesen wäre, in bezug auf die Rechnungen darzulegen, daß diese nicht von ihm stammten.
Im übrigen fehlt es den Beweisanträgen auch an der "prozessualen Ordnungsmäßigkeit":
Der Beweisantrag in bezug auf die Rechnungsausstellungen ist schon insofern mangelhaft, als wegen der im Betriebsprüfungsbericht konkret angeführten Rechnungen und der teilweise auch vom Beschwerdeführer außer Streit gestellten Richtigkeit dieser Rechnungen jedenfalls präzise darzutun gewesen wäre, zu welchen Rechnungen durch die beantragten Beweismittel sachverhaltserhebliche Tatsachen hätten geklärt werden sollen. Die Erheblichkeit des Beweisantrages auf Ausforschung und Befragung des Geschäftsführers der FT-GmbH ist vor allem mit Rücksicht auf die in den verschiedenen Stellungnahmen des Betriebsprüfers im Berufungsverfahren getroffenen und vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten Feststellungen, wonach keinerlei Geschäftsbeziehungen zwischen der FT-GmbH und dem Beschwerdeführer ermittelt worden seien, nicht erkennbar. Konkret unwidersprochen blieben seitens des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren - und auch in der Beschwerde - betreffend die I-GmbH die mehrmaligen Darlegungen des Betriebsprüfers, wonach die im Betriebsprüfungsverfahren durchgesehene Buchhaltung dieser Firma die zur Beurteilung der Rechnungen benötigten Unterlagen zur Gänze enthalten habe (vgl. insbesondere die Stellungnahme des Betriebsprüfers vom ; in der Tz. 20 des Betriebsprüfungsberichtes wird zudem die Divergenz einer konkret bezeichneten und in der Buchhaltung der I-GmbH vorgefundenen Faktura mit der beim Beschwerdeführer aufgefundenen dargestellt). Auch hier hätte eine ordnungsgemäße Stellung des Beweisantrages (nach den unbestrittenen Feststellungen des Betriebsprüfers war die steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers bei der Sichtung der Buchhaltungsunterlagen anwesend) eine bestimmte Bezeichnung der allenfalls entgegen der Ansicht des Betriebsprüfers nicht vorgefundenen relevanten Unterlagen erfordert.
Da die Beschwerde somit keinen Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides aufzeigen kann und ein solcher für den Verwaltungsgerichtshof auch ansonsten nicht erkennbar ist, war die Beschwerde (die zur Wiederaufnahme des Verfahrens keine eigenständigen Ausführungen enthält) als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.