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VwGH vom 03.06.1997, 97/08/0058

VwGH vom 03.06.1997, 97/08/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 12 - 17136/84-2, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes für den Zeitraum vom 9. Juli bis , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Anträge des Beschwerdeführers vom und auf Zuerkennung von Geldaushilfen für die Zeiträume vom 9. Juli bis 8. August und vom 9. August bis abgewiesen.

Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer zu der Frage, wie lange sich seine Ehegattin V im fraglichen Zeitraum auf den Philippinen befunden habe, seine Mitwirkungspflicht verletzt. Dies wird im angefochtenen Bescheid näher begründet und der diesbezügliche Verfahrensgang dargestellt. Aufgrund dieser mangelnden Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers sei der Behörde durchaus nicht bekannt, wie lange die "unterhaltsberechtigten Angehörigen" (gemeint: die Ehegattin des Beschwerdeführers, sowie ein gemeinsames Kind) auf den Philippinen gewesen seien, wodurch diese nicht in Familiengemeinschaft hätten leben können. Auf die polizeiliche Meldung der Ehegattin allein komme es nicht an.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, seine Ehegattin sei im April 1995 auf die Philippinen verreist, dort am von der gemeinsamen Tochter C entbunden worden und sei Ende September 1995 wieder nach Österreich zurückgekehrt. Sowohl die Familiengemeinschaft als auch die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers habe während der Ortsabwesenheit der Ehegattin weiterbestanden, weshalb der Beschwerdeführer nicht nur für sich, sondern auch für die unterhaltsberechtigten Angehörigen einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes habe. Es treffe auch nicht zu, daß der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt habe. Er beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Sachverhalt gleicht jenem des - ebenfalls diesen Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnisses vom , Zl. 96/08/0248: In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes für den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 9. Mai bis mit folgender wesentlicher Begründung für rechtmäßig erachtet:

Gemäß § 8 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 50/1993, hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wer diesen für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Durch den Aufenthalt der Ehegattin des Beschwerdeführers von April 1995 bis September 1995 auf den Philippinen habe in diesem Zeitraum eine Familiengemeinschaft mit dem Beschwerdeführer nicht bestanden. Dem Beschwerdeführer stehe daher bei Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt eine Richtsatzerhöhung für Mitunterstützte nicht zu.

Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Da dem Beschwerdeführer (der im fraglichen Zeitraum Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat) ohne Berücksichtigung eines Richtsatzes für Mitunterstützte ein Sozialhilfeanspruch nicht zusteht und bereits aus der vorliegenden Beschwerde zu erkennen ist, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Fundstelle(n):
MAAAE-60998