VwGH vom 24.09.1996, 94/13/0132
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde der W GmbH & Co KG in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom , Zl 6/3-3444/91-05, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren (Umsatzsteuer für die Jahre 1980 und 1981, einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1979 bis 1981 und 1983 sowie Gewerbesteuer für die Jahre 1979 bis 1985) und Umsatzsteuer 1980, 1981, einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1979 bis 1981 und 1983 sowie Gewerbesteuer 1979 bis 1985 und 1987,
Spruch
1) den Beschluß gefaßt:
Soweit die Beschwerde den Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1981 hinsichtlich des Ausspruches über die Vortragsfähigkeit des Verlustes und betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1983 sowie Gewerbesteuer 1982 bis 1985 und 1987 betrifft, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
2) zu Recht erkannt:
Soweit der angefochtene Bescheid die Wiederaufnahme der Verfahren (einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 1979, 1980 und 1983, Gewerbesteuer 1979, 1980 und 1982 bis 1985 sowie Umsatzsteuer 1980), die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1979, 1980 und, ausgenommen die Feststellung über die Vortragsfähigkeit des Verlustes 1981, die Gewerbesteuer 1979 bis 1981 sowie die Umsatzsteuer 1980 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Soweit die Beschwerde die Wiederaufnahme der Verfahren (einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1981, Gewerbesteuer 1981 und Umsatzsteuer 1981) und die Umsatzsteuer 1981 betrifft, wird sie als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 93/13/0018 (in der Folge nur: Erkenntnis) hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde eines Kommanditisten der beschwerdeführenden KG gegen den auch mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften Bescheid entschieden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des somit auch der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes auf dieses Erkenntnis verwiesen. Wie bereits im Erkenntnis erwähnt, erhob die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher diesen mit Erkenntnis vom , B 80/93, insoweit aufgehoben hat, als er den gemäß § 188 BAO für das Jahr 1981 festgestellten Verlusten die Vortragsfähigkeit abspricht und die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1983 sowie die Festsetzung der Gewerbesteuer für 1982 bis 1985 und für 1987 betrifft. Im übrigen hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und sie über nachträglichen Antrag der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten. Mit dem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid insoweit, als er die Wiederaufnahme der Verfahren (einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 1979 und 1980) sowie die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1979, 1980 und, ausgenommen die Feststellung über die Vortragsfähigkeit des Verlustes (diesbezüglich wurde das Verfahren gleichzeitig mit Beschluß eingestellt), 1981 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens (einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1981) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Insoweit der angefochtene Bescheid somit bereits durch den Verfassungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom aufgehoben worden ist, ist das Verfahren gegenstandslos geworden und war daher einzustellen.
Über den verbliebenen Teil des angefochtenen Bescheides hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der vom Verfassungsgerichtshof zur Gänze aufgehobenen neuen Sachbescheide ausschließlich damit begründet, daß der Verlust des Jahres 1981 nicht vortragsfähig sei und dieser Umstand zwangsläufig einen Wiederaufnahmegrund für alle Jahre ergebe, in denen ein diesbezüglicher Verlustvortrag bescheidmäßig anerkannt worden sei. Unter Berücksichtigung des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom trägt diese Begründung die Wiederaufnahme der entsprechenden Verfahren nicht, weshalb der angefochtene Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist.
Ebenfalls mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Gewerbesteuer für 1981, weil sich der im Erkenntnis im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin zur EL ("Gewinnverlagerung ins Ausland") begründete Verfahrensmangel im Ergebnis in gleicher Weise auf die Gewerbesteuer auswirkt.
Als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erweist sich der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich der Wiederaufnahme des Gewerbesteuerverfahrens 1980 und des Umsatzsteuerverfahrens 1980 aus den im Erkenntnis aufgezeigten Gründen zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften für 1980 (Nichtberücksichtigung der Wiederholungsprüfung im Rahmen des Ermessens nach § 303 Abs. 4 BAO). Daraus folgt auch die Rechtswidrigkeit des neuen Sachbescheides betreffend Gewerbesteuer 1980 und Umsatzsteuer 1980.
Für 1979 erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Wiederaufnahme des Gewerbesteuerverfahrens als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aus den im Erkenntnis angeführten Gründen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften für 1979, woraus auch die Rechtswidrigkeit des Gewerbesteuerbescheides 1979 folgt.
Ebensowenig wie die belangte Behörde aus den im Erkenntnis angeführten Gründen den angefochtenen Bescheid bezüglich der Wiederaufnahme des Verfahrens zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften für 1981 mit Rechtswidrigkeit belastet hat, hat sie hingegen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Wiederaufnahme des Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerverfahrens 1981 und auch des neuen Umsatzsteuersachbescheides zu vertreten. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der Gefälligkeitsrechnungen des BR an die KG wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits als unbedenklich beurteilt. Die Beschwerdeführerin meint in diesem Zusammenhang unter anderem, daß sich die "Problematik" vereinfacht gesagt auf Rechnungsmängel, die darin bestünden, daß Lieferant und Rechnungsaussteller nicht ident wären, reduziere. Dieser Rechnungsmangel rechtfertigt jedoch hinsichtlich der Umsatzsteuer bereits die Nichtanerkennung der entsprechenden Vorsteuer, wie dies im Rahmen der Prüfung erfolgte. Das Fehlen eines diesbezüglichen Wiederaufnahmegrundes kann unter den gegebenen Umständen daher ebenfalls nicht in Zweifel gezogen werden.
Im Umfang der Deckungsgleichheit der Absprüche mit dem Erkenntnis erübrigt sich gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 VwGG eine weitere Begründung.
Somit war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.