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VwGH vom 17.10.1991, 91/13/0090

VwGH vom 17.10.1991, 91/13/0090

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Johann L in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, als bestellter Verfahrenshelfer, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom , Zl. 6/3-3265/85-03, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1980 bis 1982, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielte in den Jahren 1980 bis 1982 u. a. Einkünfte aus der Aufstellung von Automaten.

Im Jahr 1984 fand beim Beschwerdeführer eine Betriebsprüfung statt, die den Zeitraum 1980 bis 1982 umfaßte. Im Zuge dieser Betriebsprüfung erfolgte die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Umsatz-, Einkommen-und Gewerbesteuer hinsichtlich der Automatenerlöse gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg durch Zugrundelegung von Feststellungen bei Vergleichsbetrieben.

Das Finanzamt übernahm die Prüfungsfeststellungen und erließ entsprechende Sachbescheide betreffend die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1980 bis 1982.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung. Zu dieser Berufung wurde eine Stellungnahme des Prüfers eingeholt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Stellungnahme zu äußern. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen wurden sodann noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert. Im Zuge dieser Berufungsverhandlung hat der Beschwerdeführer Teile der vom Betriebsprüfer getroffenen Feststellungen anerkannt und einen Teil des Berufungsbegehrens nicht mehr aufrechterhalten.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und setzte dementsprechend die Bemessungsgrundlagen und die sich daraus ableitenden Abgaben neu fest.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des ihrer Entscheidung vorangegangenen Verfahrens im wesentlichen aus:

Auf Grund der Besprechung des Sachverhaltes bezüglich der Ermittlung der Automatenerlöse und der in der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgten Berufungseinschränkung erscheine die von der Betriebsprüfung gewählte Form der Ermittlung der Automatenerlöse - Schätzungsmethode - zu weitgehend. Unter Berücksichtigung der von der Betriebsprüfung festgestellten formellen und materiellen Mängel erscheine die Zurechnung eines 30 prozentigen Sicherheitszuschlages zu den laut Buchhaltung festgestellten bzw. erklärten Automatenerlösen unter Anwendung eines Vervielfachers von 1,6 laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2080/79, dem gegebenen Sachverhalt am ehesten gerecht zu werden und die tatsächlichen Einspielergebnisse zu treffen. Bei der vorgenommenen Gewinnermittlung sei in Anlehnung an die erfolgte Zuschätzung eines Sicherheitszuschlages der Anteil der Vertragspartner ebenfalls mit 30 Prozent von der Zuschätzung ermittelt und als Betriebsausgabe zum Abzug gebracht worden. Eine derartige Vorgangsweise erscheine bei der Ermittlung der Automatenerlöse insofern als richtiger, als dabei die monatlichen Schwankungen und spezifischen Unterschiede bei den aufgestellten Automaten hinsichtlich ihrer Einspielergebnisse - zum Unterschied von starren Einspielergebnissen -berücksichtigt blieben. Ebenso werde bei dieser Vorgangsweise dem Umstand Rechnung getragen, daß mit der Tätigkeit des Automatenaufstellens erst 1980 begonnen worden und zu Beginn eine Anlaufphase gegeben sei, bis die aufgestellten Automaten an den Aufstellungsorten einen gewissen Bekanntheitsgrad bei den Spielern erlangten, wodurch dann auch die Einspielergebnisse stiegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich im gesetzlich gewährleisteten Recht, daß eine Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 184 BAO erfolgt, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäß § 184 Abs. 1 BAO habe die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn sie diese nicht ermitteln oder berechnen könne. Dabei seien alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung seien. Ziel der Schätzung müsse dennoch die Richtigkeit des Ergebnisses sein bzw. solle das Schätzungsergebnis die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Auch im Schätzungsverfahren sei der Abgabenpflichtige zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen verpflichtet, aber auch berechtigt. Daher habe die Behörde die vom Abgabenpflichtigen vorgetragenen relevanten Einwendungen zu überprüfen und sich mit diesen auseinanderzusetzen. Diesen Grundsatz habe zwar die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgesprochen, dessen ungeachtet aber nicht selbst eingehalten; denn schon in der Berufung habe der Abgabenpflichtige releviert, eine Schätzung unter Zugrundelegung von Feststellungen bei Vergleichsbetrieben nicht anzuerkennen. Bei der Umsatz- bzw. Gewinnermittlung von Spielautomaten komme es insbesondere darauf an, wieviele Spieler tatsächlich sich finden, die an den Automaten spielen. Insbesondere hänge dies ab von Öffnungszeiten, Publikum sowie Umgebung des Lokals, in dem die betreffenden Spielautomaten aufgestellt seien. Da auch dann, wenn gemäß § 184 BAO die Grundlagen für die Abgabenerhebung durch Schätzung ermittelt würden, es notwendig sei, dem Abgabenpflichtigen gegenüber diese Schätzungsgrundlagen offenzulegen und nachvollziehbar zu gestalten, wäre es notwendig gewesen, seitens der belangten Behörde offen zu legen, welche der Vergleichsbetriebe im Zuge der Schätzung herangezogen worden seien. Daran vermöge auch ein i

Hinweis auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) nichts zu ändern, wäre es doch durchaus möglich, die vorhin genannten Kriterien (Öffnungszeiten, Publikum des Lokals, Umgebung etc.) im Zuge der Schätzung aufzuzeigen, ohne Namen oder Anschrift der betroffenen Betriebe offen zu legen. Dies habe die belangte Behörde verabsäumt, wodurch dem Beschwerdeführer das ihm gesetzlich zustehende Recht, an der Schätzung mitzuwirken und die Schätzungsmethode der belangten Behörde zu überprüfen und nachzuvollziehen, entzogen worden sei.

Mit diesem Vorbringen läßt der Beschwerdeführer außer acht, daß die belangte Behörde ausdrücklich in der Berufungsentscheidung die vom Betriebsprüfer herangezogene Schätzungsmethode des Vergleiches mit anderen Betrieben verworfen und ihrer Entscheidung die Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages unter Berücksichtigung eines Faktors (Vervielfachers) von 1,6 zugrundegelegt und diese Methode auch eingehend begründet hat. Die Beschwerdeausführungen gegen die Heranziehung von Vergleichsbetrieben und die Nichtbekanntgabe dieser Vergleichsbetriebe gehen daher ins Leere.

Was die von der belangten Behörde im vorliegenden Fall tatsächlich angewandte Methode der Ermittlung der Automatenerlöse anlangt, so bringt der Beschwerdeführer weder gegen die Methode an sich noch gegen deren Anwendung im konkreten Fall etwas vor, was die Unrichtigkeit des Schätzungsergebnisses aufzeigte. Die Schätzung stößt beim Verwaltungsgerichtshof auf keine Bedenken.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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