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VwGH vom 27.07.1994, 94/13/0122

VwGH vom 27.07.1994, 94/13/0122

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der

1) der "T-GmbH und 2) der B-GmbH, beide in W und vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl 6/5-1590/3/94-04, betreffend Bescheidbehebung gemäß § 299 Abs 2 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Beschwerde und dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid sind die beiden Beschwerdeführerinnen Gesellschafterinnen (die Erstbeschwerdeführerin mit 5 % beteiligte Komplementärin, die Zweitbeschwerdeführerin mit 53 % beteiligte Kommanditistin) einer KG, an welcher noch eine weitere Kommanditistin beteiligt ist. Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung sei festgestellt worden, daß MM steuerlich für den Zeitraum bis im Sinne des § 24 Abs 1 BAO (Herrschaftsausübung gleich einem Eigentümer) für Anteile am Betriebsvermögen in Höhe von 53 % als Mitunternehmer in der Rechtsform eines Kommanditisten behandelt werde. Auf Grund eines ergangenen OGH-Urteiles sei MM das wirtschaftliche Eigentumsrecht hinsichtlich seiner Gesellschaftsanteile an der KG abgesprochen und der Alleingesellschafterin der Zweitbeschwerdeführerin zugeordnet worden. "Demzufolge" habe die Zweitbeschwerdeführerin den 53 %-igen Anteil von MM mit übernommen.

Entgegen diesen Feststellungen habe das Finanzamt anläßlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften die im gesamten Veranlagungszeitraum angefallenen Verluste der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin (sowie der weiteren Kommanditistin) zugeteilt, nicht aber (auch) MM.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde diesen Bescheid gemäß § 299 Abs 2 BAO auf. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß ein Feststellungsbescheid ergehen hätte müssen, der der Rechtsansicht der abgabenbehördlichen Prüfung zufolge den bis dem MM zuzurechnenden Gewinnanteil diesem (und nicht der Zweitbeschwerdeführerin) zuordne.

Die Beschwerdeführerinnen erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem in § 24 BAO gewährleisteten Recht, im Veranlagungszeitraum 1988 hinsichtlich ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der KG während des gesamten Veranlagungszeitraumes als (Mitunternehmer und) Gesellschafter behandelt zu werden und weiters in ihrem Recht auf Anerkennung ihres 53 %-igen bzw 5 %-igen Anteiles am Vermögen und am Gewinn und Verlust der KG verletzt und beantragen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ein Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO ist lediglich ein Bescheid kassatorischer Art (vgl das hg Erkenntnis vom , 89/15/0133), mit welchem somit weder ausgesprochen wird, für welchen Zeitraum bestimmte Personen als Mitgesellschafter behandelt werden, noch, in welchem Ausmaß sie am Vermögen bzw Gewinn oder Verlust einer Mitunternehmerschaft beteiligt sind. In dem auf § 24 BAO bezogenen Recht im Sinne der vorstehenden Formulierung können die Beschwerdeführerinnen daher schon deshalb nicht verletzt sein.

Die Beschwerdeführerinnen machen aber erkennbar auch eine Verletzung in dem Recht auf Bestand des aufgehobenen Bescheides geltend. In diesem Recht sind die Beschwerdeführerinnen aber deswegen nicht verletzt worden, weil die Zweitbeschwerdeführerin vor dem keinesfalls Gesellschafterin der KG war. Geht man nämlich im Sinn der Beschwerdeausführungen davon aus, daß MM den 53 %-igen Gesellschaftsanteil an der KG bis nur als Treuhänder gehalten habe, so war Treugeberin jedenfalls nicht die Zweitbeschwerdeführerin, sondern deren von ihr verschiedene Alleingesellschafterin. Eine Zuordnung des anteiligen Verlustes für den gesamten Veranlagungszeitraum an die Zweitbeschwerdeführerin, wie dies im aufgehobenen Bescheid erfolgte, war daher verfehlt. Ob in dem anstelle des aufgehobenen Bescheides neu zu erlassenden Bescheid die bezughabenden Gesellschaftsanteile und entsprechenden Verluste nun MM als Herrschaftsausübendem gleich einem Eigentümer (§ 24 Abs 1 lit d BAO) oder der Alleingesellschafterin der Zweitbeschwerdeführerin als Treugeberin (§ 24 Abs 1 lit b oder c BAO) zuzuordnen sind, wird bei Erlassung dieses Bescheides zu prüfen sein.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Bescheid in den vom Beschwerdepunkt umfaßten Rechten nicht verletzt worden sind, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.