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VwGH vom 23.02.2000, 97/08/0028

VwGH vom 23.02.2000, 97/08/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des J in L, vertreten Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwalt in Linz, Spittelwiese 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. SV(SanR)-597/1-1995-Ho/Ha, betreffend Angehörigeneigenschaft der Tochter des Beschwerdeführers (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, eines bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemäß § 16 Abs. 1 ASVG freiwillig versicherten Rechtsanwaltes in Linz, auf Verlängerung der Angehörigeneigenschaft für seine am geborene, studierende Tochter über den hinaus gemäß § 22 Abs. 2 der Satzung der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse in Verbindung mit § 124 Abs. 1 ASVG nicht stattgegeben.

In der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und nach Abtretung durch diesen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde gegen diesen Bescheid macht der Beschwerdeführer geltend, § 22 Abs. 2 der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Satzung der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse sei aus näher dargestellten Gründen gesetzwidrig. § 123 ASVG normiere, wie lange ein Kind als Angehöriger gelte. Dies sei danach bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Kindern, die sich wie die Tochter des Beschwerdeführers in einer Schul- oder Berufsausbildung befänden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruche, aber auch noch nach diesem Zeitpunkt der Fall. Der Bescheid der belangten Behörde beruhe auf einer gesetzwidrigen Verordnung und sei daher gesetzwidrig.

Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung, die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales in einer schriftlichen Äußerung die Zurückweisung der Beschwerde.

In einer Erwiderung auf die Gegenschrift der belangten Behörde hält der Beschwerdeführer mit im Wesentlichen verfassungsrechtlichen sowie systematischen, das Verhältnis zwischen § 124 ASVG und einzelnen Inhalten des § 123 ASVG betreffenden Argumenten daran fest, § 22 Abs. 2 der Satzung der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, wonach Kinder nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige gelten, sei gesetzwidrig. Behauptet wird nun aber auch, die belangte Behörde habe "durch die Anwendung einer Verordnung ein Ermessen ausgeübt, zu dem sie nach dem Gesetz nicht ermächtigt war". Der Bescheid sei "dem gesamten Inhalt nach rechtswidrig, weil die belangte Behörde das zur Anwendung kommende Gesetz verfassungswidrig auslegt und ein Ermessen ausübt, das ihr nach dem Gesetz nicht zukommt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu den Gründen, aus denen der Beschwerdeführer § 22 Abs. 2 der Satzung der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für gesetzwidrig hält, ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0049, zu verweisen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof bereits der im Erkenntnis vom , V 54-56/96, Slg. Nr. 14.593, dargelegten Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen hat. Nach dem vom Verwaltungsgerichtshof geteilten Verständnis des § 123 Abs. 4 ASVG durch den Verfassungsgerichtshof enthält diese Bestimmung die Grundregel, dass Kinder und Enkel nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige gelten. Die Durchbrechung dieser Regelung bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, wie sie zwar in den Z. 1 und 2 des § 123 Abs. 4 sowie in § 123 Abs. 5, aber nicht für die Selbstversicherten in § 124 Abs. 1 ASVG, auf den sich die strittige Satzungsbestimmung stützt, enthalten ist. Die Ansicht des Beschwerdeführers, die Bezugnahme auf die erwähnte Altersgrenze in § 22 Abs. 2 der Satzung verstoße gegen das Gesetz, trifft daher nicht zu.

Die Anwendung der Satzung durch die belangte Behörde beruht nicht auf einer Ausübung von Ermessen, weshalb auch der weiteren Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe ein ihr nicht zukommendes Ermessen geübt, nicht zu folgen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am