VwGH vom 08.06.1994, 94/13/0106
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des V in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat V, vom , Zl. 6/3 - 3126/89-07, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1980 bis 1985, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Den Beschwerdeschriften und der vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Hauses, in welchem er gemeinsam mit seiner Gattin eine Wohnung bewohnt. Mieterin dieser Wohnung ist die Gattin des Beschwerdeführers, welche seinerzeit über diese Wohnung mit der damaligen, aus dem Beschwerdeführer und seiner Mutter bestehenden Miteigentümergemeinschaft einen Mietvertrag abgeschlossen hatte.
Über die Abzugsfähigkeit der auf diesen Teil des Hauses entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung und die in diesem Umfang bestehende Berechtigung des Beschwerdeführers zum Vorsteuerabzug geht der zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestehende Streit.
Das Finanzamt sah im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung die mit den vom Beschwerdeführer bewohnten Hausteil verbundenen Aufwendungen als Kosten der Lebensführung an und kürzte den auf die gesamte Liegenschaft entfallenden Aufwand um den entsprechenden Nutzflächenanteil von 32,69 %, wie es im gleichen Umfang auch den in den Aufwendungen enthaltenen Vorsteuerbeträgen die Abzugsfähigkeit versagte.
Der gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1980 bis 1985 vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid in diesem vor dem Verwaltungsgerichtshof allein strittigen Punkt ein Erfolg versagt.
Der Beschwerdeführer erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde jedoch mit seinem Beschluß vom , B 324/94, abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, Werbungskosten und Vorsteuerabzug auch im Umfang jenes Hausteiles geltend zu machen, welcher seiner Gattin vermietet wurde und weder seiner Haushaltsführung noch der Erfüllung einer Unterhaltspflicht diene. Der Beschwerdeführer trägt dazu vor, daß die seiner Gattin vermietete Wohnung als gemeinsame eheliche Wohnung nicht mehr angesehen werden könne, weil er von seiner Gattin getrennt von Tisch und Bett lebe. Er bewohne nur noch einen Teil der an seine Gattin vermieteten Wohnung; die von der Behörde gesehene Abzugsunfähigkeit der auf die Wohnung entfallenden Aufwendungen und Vorsteuern könne sich demnach auch nur auf den vom Beschwerdeführer mit der halben Nutzfläche der Wohnung angesetzten Teil der Wohnung beziehen, welche der Beschwerdeführer tatsächlich selbst bewohne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer ist bekannt, daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, daß Aufwendungen für eine gemeinsame eheliche Wohnung als Kosten der Lebensführung weder bei der Einkünfteermittlung abgezogen, noch im Wege abgezogener Vorsteuern umsatzsteuerlich geltend gemacht werden können. Es genügt gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG, dazu auf die Gründe der hg. Erkenntnisse vom , 91/15/0066, ÖStZB 1993, 390, und vom , 93/13/0129, ÖStZB 1994, 205, und die in diesen Erkenntnissen angeführte weitere Vorjudikatur zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch durch die in den Beschwerdeschriften vorgetragenen Argumente nicht veranlaßt, den in seiner Judikatur eingenommenen und in den zitierten Erkenntnissen erläuterten Standpunkt zu verlassen.
Es gebietet aber auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Besonderheit des Beschwerdefalles einer von seiner Gattin getrennten Lebensführung keine andere Betrachtung. Daß der Beschwerdeführer im Vollzug einer Trennung von Tisch und Bett nur mehr einen Teil der Ehewohnung bewohnt, ändert an der Rechtsnatur der gesamten Wohnung als Ehewohnung im Sinne der §§ 90 ff ABGB und §§ 81 ff EheG schon familienrechtlich nichts (ENr. 23 zu § 81 EheG in MGA 233 sowie ENr. 2 zu § 55 EheG, a. a.O.). Dementsprechend konnte der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, nur mehr einen Teil der Ehewohnung für seine persönlichen Lebensbedürfnisse zu nutzen, auch abgabenrechtlich nicht geeignet sein, den auf die Ehewohnung entfallenden Ausgaben ihre Qualifikation als solche nach § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1972 mit den einkommen- und umsatzsteuerrechtlich daraus resultierenden Folgen zu nehmen.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigte sich demnach ein Abspruch.