VwGH 08.04.1992, 91/13/0076
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §38 Abs4; |
RS 1 | Von seiner Rechtsprechung, daß Nebeneinkünfte iSd § 38 Abs 4 EStG 1972 nur vorliegen, wenn es sich um solche Einkünfte handelt, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (direkt) als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen, geht der VwGH nicht ab. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/14/0006 E VS VwSlg 6034 F/1985 RS 3 |
Normen | |
RS 2 | Das Aufstellen einer Skulptur vor einem Schulgebäude ist keine öffentliche Vorführung eines Werkes der bildenden Künste durch optische Einrichtungen, sodaß von einer (konkludenten) Übertragung des Vorführungsrechtes iSd § 18 UrhG nicht gesprochen werden kann. Entscheidendes Tatbestandsmerkmal ist nämlich nicht "die öffentliche Vorführung" dadurch, daß der Zugang zur Skulptur grundsätzlich jedermann möglich ist, sondern die öffentliche Vorführung durch optische Einrichtungen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des X in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat V, vom , Zl 6/3-3180/90-09, betreffend Einkommensteuer 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist akademischer Bildhauer. Neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärte der Beschwerdeführer in seiner Einkommensteuererklärung für 1988 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von S 309.237,--, für welche er den begünstigten Steuersatz des § 37 Abs 1 EStG 1972 wegen Verwertung künstlerischer Urheberrechte (§ 38 Abs 4 EStG 1972) im Zusammenhang mit einer über Auftrag der Bundesgebäudeverwaltung geschaffenen und dieser veräußerten Skulptur beantragte.
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Entscheidung der belangten Behörde wurde im Instanzenzug eine Berufung gegen den diese Begünstigung nicht gewährenden Einkommensteuerbescheid 1988 abgewiesen. Darin wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer mache seine Werkstücke nicht der Öffentlichkeit zugänglich, sondern "veräußere regelmäßig Eigentumsrechte an seinen selbstgeschaffenen Kunstwerken einer bestimmten Person". Im Hinblick auf § 16 Abs. 3 UrhG gehe das Verbreitungsrecht an den Werkstücken ab der Eigentumsübertragung verloren. Von einer Verwertung von Rechten im Sinne des § 16 Abs 1 leg cit könne daher nicht gesprochen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten im Sinne des § 38 Abs 4 EStG 1972 sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur gegeben, wenn in einem bestimmten Fall überhaupt eigenständige bzw abgrenzbare Einkünfte aus einer Verwertung von selbstgeschaffenen Urheberrechten anzunehmen sind. Dies ist nur zu bejahen, wenn es sich um solche Einkünfte handelt, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (unmittelbar) als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen; dies trifft nicht zu, wenn der Urheber ein Entgelt erhält, das in erster Linie gar nicht dazu bestimmt ist, eine urheberrechtlich geschützte Leistung zu entlohnen (vgl insbesondere das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 84/14/0006, Slg 6034/F, sowie die weiteren hg Erkenntnisse vom , 87/14/0117, vom , 90/13/0085, vom , 89/13/0133, und vom , 91/13/0083).
Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der Veräußerung seien noch nicht alle Verwertungsmöglichkeiten für den Urheber ausgeschöpft. In diesem Fall sei insbesondere das Vorführungsrecht gemäß § 18 UrhG von Interesse. Dieses Recht behalte es dem Urheber vor, Werke der bildenden Kunst durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen. Dieses Vorführungsrecht habe der Beschwerdeführer konkludent durch den geschlossenen Vertrag übertragen, da beiden Vertragspartnern Verwendungszweck und Standort der Skulptur bekannt gewesen seien. Gegenstand des Vertrages wäre nicht nur die Übertragung des Eigentums an dem Werk gewesen, sondern auch die Einräumung eines Werknutzungsrechtes im Sinne des § 24 Abs 1 zweiter Satz UrhG.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann von einer (konkludenten) Übertragung des Vorführungsrechtes im Sinne des § 18 UrhG gegenständlich schon deswegen nicht gesprochen werden, weil dieses Nutzungsrecht - wie der Beschwerdeführer selbst richtig ausführt - die öffentliche Vorführung eines Werkes der bildenden Künste durch OPTISCHE EINRICHTUNGEN umfaßt, die Aufstellung der Skulptur vor einem Schulgebäude aber nicht eine Vorführung durch optische Einrichtungen darstellt. Entscheidendes Tatbestandsmerkmal ist nach dem Gesetz nicht allein, wie der Beschwerdeführer vermeint, die "öffentliche Vorführung" dadurch, daß der Zugang zur Skulptur grundsätzlich jedermann möglich ist, sondern die öffentliche Vorführung durch optische Einrichtungen. Daß eine solche Gegenstand des Rechtsverhältnisses des Beschwerdeführers mit der Bundesgebäudeverwaltung wäre, wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan.
Dem Beschwerdeführer können auch seine Hinweise auf nur dem Datum nach näher bezeichnete Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes nicht zum Erfolg verhelfen, weil dieser insbesondere in seinen Entscheidungen vom , 4 Ob 344/73, und vom , 4 Ob 390/78, SZ 51/167, welche der Beschwerdeführer im Auge gehabt haben dürfte, nicht dargetan hat, daß die Aufstellung eines Werkes der bildenden Künste in der Öffentlichkeit eine Vorführung durch optische Einrichtungen im Sinn des § 18 UrhG darstellt. Diesen Entscheidungen lag vielmehr jeweils die Frage zugrunde, ob bestimmte Aufführungen (von Musikwerken bzw Fernsehsendungen) als "öffentlich" im Sinn des § 18 UrhG zu beurteilen sind.
Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Ergebnis die Auffassung vertrat, daß auf Grund der entgeltlichen Übertragung des Eigentums an dem Werkstück kein Entgelt für eine urheberrechtlich geschützte Leistung angefallen ist. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Beschwerdeausführungen, ob und inwieweit eine Trennung des vereinbarten Entgeltes auf die Übertragung des Eigentums einerseits und auf die Einräumung eines Werknutzungsrechtes zur Vorführung im Sinne des § 18 UrhG andererseits möglich ist oder zu erfolgen hatte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl Nr 104/1991, wobei aber der belangten Behörde nur die nach der Verordnung BGBl Nr 206/1989 angesprochenen Beträge zuerkannt werden konnten.
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1992:1991130076.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAE-60921