VwGH vom 21.09.2005, 2003/16/0112

VwGH vom 21.09.2005, 2003/16/0112

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des A in P, vertreten durch Dr. Manfred Winkler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Henslerstraße 3, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom , Zl. Jv 50330-33a/03, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit undatiertem Schreiben an das Landesgericht Salzburg, bei diesem eingelangt am , beantragte der Beschwerdeführer den Nachlass von Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 19.231,44. In der Begründung des Antrages brachte der Beschwerdeführer vor, in seiner Eigenschaft als Busfahrer verdiene er "relativ wenig" und müsse für ein minderjähriges Kind sorgen. Darüber hinaus habe er Bankverbindlichkeiten in Höhe von "vielen Millionen Schilling". Allein beim Raiffeisenverband würden EUR 457.132,-- aushaften. Mehrere Banken hätten Kredite des Beschwerdeführers fällig gestellt. Die Einbringung der Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 19.231,44 sei für den Beschwerdeführer mit besonderer Härte verbunden. Er beantrage den Nachlass der ihm vorgeschriebenen Gerichtsgebühren, in eventu deren Stundung für ein Jahr.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag auf Stundung bzw. Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt. Begründend führte sie aus, angesichts der Schulden des Beschwerdeführers könne in der Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in der Größenordnung von EUR 19.231,41 (richtig wohl EUR 19.231,44) keine "besondere Härte" im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden. Ein derartiger "besonderer Härtefall" sei dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Gebührenschuldners so schlecht sei, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändern könne. Aus den gleichen Gründen sei auch das auf § 9 Abs. 1 GEG gestützte Stundungsansuchen des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Aktenlage keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür biete, dass sich die wirtschaftliche Lage des Antragstellers innerhalb des in seinem Stundungsbegehren angeführten Zeitraum von einem Jahr in relevantem Ausmaß bessern könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nachlass der Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GGG verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich ausdrücklich nur dadurch in seinem Recht verletzt, dass die Gebühren und Kosten gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht nachgelassen wurden. In der Beschwerde wird nur die unrichtige Anwendung dieser Bestimmung behauptet, während die Regelung des § 9 Abs. 1 GEG über die Stundung keine Erwähnung findet.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an dem der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, S. 65 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).

Vor diesem Hintergrund kann die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur hinsichtlich der Frage des Nachlasses der Gebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG überprüft werden, während die Entscheidung über die Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG durch die vom Beschwerdeführer selbst vorgenommene Einschränkung keiner Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0003).

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren (ebenso wie in einem Verfahren betreffend Abgabennachsicht nach § 236 BAO) Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass (bzw. die Nachsicht) gestützt werden kann (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/16/0149, und vom , 98/17/0180).

Ein Nachlass von Abgabenschuldigkeiten kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht in Frage, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0060, mwN).

Der Beschwerdeführer hat in seinem Nachsichtsansuchen auf sein "relativ geringes" Einkommen als Busfahrer, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind und Bankschulden in Höhe von jedenfalls mehr als 4,5 Mio. Schilling verwiesen, sodass die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Gewährung eines Nachlasses der Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 19.231,44 bei diesen behaupteten wirtschaftlichen Verhältnissen keinen Sanierungseffekt gehabt hätte.

Dass der Raiffeisenverband S am eine Umschuldung und Sanierung seiner finanziellen Lage zugesichert habe, wurde vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorgebracht. Wenn der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel darin erblicken möchte, dass die belangte Behörde nicht von sich aus "nähere Erkundigungen" über seine finanzielle Lage angestellt hat, so ist darauf schon deswegen nicht näher einzugehen, weil sich auch die Beschwerde auf die allgemeine Behauptung, dass sich durch die Gewährung der Nachsicht die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers bessern würde, beschränkt. Damit unterlässt es aber der Beschwerdeführer, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels konkret darzulegen. Im Übrigen wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, seine finanzielle Situation und die Umstände, auf die er sein Ansuchen um Nachlass stützte, schon im Verwaltungsverfahren konkret darzulegen.

Die Beschwerde war daher von einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am