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VwGH vom 21.02.2001, 99/14/0097

VwGH vom 21.02.2001, 99/14/0097

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde der B GmbH in L, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , RV364/1-6/99, betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 1998 und die Folgejahre, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 1998 und die Folgejahre in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer (vgl § 24 Abs 4 KStG 1988) fest.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

In der Beschwerde wird umfangreich vorgetragen, der Erhebung der Mindestkörperschaftsteuer stehe Art 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital idF der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom entgegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom in einem unter der hg Zl 98/13/0088 protokollierten Verfahren dem EuGH gemäß Art 234 EG die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art 10 der Richtlinie der Erhebung einer Abgabe gemäß § 24 Abs 4 KStG 1988 idF BGBl Nr 680/1994 entgegenstehe.

Der , ÖStZB 2001, 76, ausgesprochen, Art 10 der Richtlinie untersage es nicht, von Kapitalgesellschaften, die .... über kein Einkommen oder über ein nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehendes Jahreseinkommen verfügen, eine Mindeststeuer wie diejenige des Ausgangsverfahrens zu erheben, die für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht dieser Gesellschaften zu entrichten ist.

Es ergibt sich somit aus dem Urteil des EuGH, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Mindestkörperschaftsteuer (vgl § 24 Abs 4 KStG 1988) und somit auch gegen die Körperschaftsteuervorauszahlungen nicht begründet sind.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am