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VwGH vom 24.09.1999, 99/14/0096

VwGH vom 24.09.1999, 99/14/0096

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des RE in L, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Linz, Aubergstraße 63, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III) vom , Zl. RV 280/1-6/1998, betreffend Einkommensteuer 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Lehrer an einer höheren technischen Lehranstalt (HTL), machte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1996 u.a. Fortbildungskosten für die Ziviltechnikerprüfung in der Höhe von S 27.412,40 als Werbungskosten geltend.

Im Einkommensteuerbescheid für 1996 versagte das Finanzamt diesen Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten, weil es sich dabei um Ausbildungs- und nicht um berufsspezifische Fortbildungskosten handle.

In der Berufung vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, es lägen abzugsfähige "Berufsbildungskosten" vor, wenn ein Beruf ausgeübt werde und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in der Ausübung des Berufes dienten, sei es auch in einer qualifizierteren Stellung.

Im Rahmen einer Besprechung mit dem Sachbearbeiter der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, er habe das technische Studium "Kulturtechnik und Wasserwirtschaft" im Jahr 1991 abgeschlossen. Anschließend sei er drei Jahre als Bauleiter tätig gewesen; diese Zeit werde auch als Praxiszeit für die Erlangung der Ziviltechnikerbefugnis angerechnet. Seit 1994 sei er HTL-Lehrer für die Fächer Grund- und Wasserbau. Die Beschäftigung als Lehrer gelte nicht als Vorbereitungszeit bzw. als Praxis für die Erlangung der Ziviltechnikerbefugnis.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung ihres Bescheides führte sie aus, der Beschwerdeführer sei im Streitjahr ausschließlich als Lehrer nichtselbstständig tätig gewesen. Einem Ziviltechniker obliege u.a. die Erstellung von Gutachten und die Vertretung von Parteien vor Behörden. Ziviltechniker seien mit öffentlichem Glauben versehene Personen. Vergleiche man die Tätigkeit eines HTL-Lehrers mit den Befugnissen und Berechtigungen eines Ziviltechnikers im Sinne des Ziviltechnikergesetzes, zeige sich, dass die beiden Berufe ein unterschiedliches Leistungsprofil aufwiesen. Mangels Berufsidentität könne die Ablegung der Ziviltechnikerprüfung nicht als Weiterentwicklung im Rahmen des ausgeübten Berufes als HTL-Lehrer angesehen werden. Hingegen handle es sich bei dem Inhaber eines technischen Büros oder einem Baumeister, die diese Kosten als Werbungskosten geltend machen könnten, um unmittelbar ähnliche Tätigkeiten. Bei solchen Konstellationen sei die von der Rechtsprechung geforderte Berufsidentität gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Während Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Erlangung eines Berufes (Ausbildungskosten) zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben im Sinne des § 20 EStG 1988 zählen, bilden Berufsfortbildungskosten Werbungskosten. Berufsfortbildung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Sie sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den darauf beruhenden Einnahmen als Werbungskosten abzugsfähig.

Maßgeblich für die Unterscheidung zwischen Berufsausbildung und -fortbildung ist die Beantwortung der Frage, ob bereits ein Beruf ausgeübt wird und ob die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen oder der Verbesserung der Fähigkeiten und Kenntnisse in der Ausübung des bisherigen Berufes, sei es auch in einer höher qualifizierten Stellung. Für die Klärung der damit wesentlichen Frage nach der Berufsidentität ist unter Bedachtnahme auf Berufszulassungsregeln und -gepflogenheiten das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung aufgrund des Leistungsprofiles des betreffenden Berufes darstellt (siehe zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , 95/13/0238, 0239, mwN).

Für die nach diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Beurteilung ist im Beschwerdefall nicht die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauleiter maßgeblich, sondern die (seit 1994 ausgeübte) Tätigkeit als HTL-Lehrer. Der Beschwerdeführer meint, die Kurse für die Ablegung der Ziviltechnikerprüfung seien auch für einen HTL-Lehrer abzugsfähig. Es handle sich um eine für einen HTL-Lehrer nützliche und auch praxisorientierte Ergänzung, die die Berufschancen verbessere bzw. erhalte. Weiters sei aufgrund des bei weitem über dem Bedarf liegenden Angebotes an Pädagogen auch ein entsprechender Druck seitens des Schulbetreibers, aber auch der Gesellschaft gegeben, sich berufsspezifisch fortzubilden.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als HTL-Lehrer stehen. Eine überwiegend berufliche Veranlassung durch den ausgeübten Beruf als HTL-Lehrer ist nicht gegeben, und zwar deshalb, weil sich - worauf bereits die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - das Berufsbild eines HTL-Lehrers wesentlich von jenem eines Ziviltechnikers unterscheidet.

Als Verfahrensmangel macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem Berufsbild des Lehrers zu befassen und unter Berücksichtigung der "dienstlichen Praxis" entsprechende Feststellungen zu treffen. Diese Ausführungen zeigen nicht auf, aus welchen Gründen der Vorbereitungskurs zur Ablegung der Ziviltechnikerprüfung dazu gedient haben soll, die Einnahmen aus dem bisher ausgeübten Beruf als HTL-Lehrer zu erhalten. Die Bestimmungen über die Gegenstände der Ziviltechnikerprüfung (§ 9 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz 1993) lassen einen derartigen Zusammenhang jedenfalls nicht erkennen. Ein relevanter Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am