VwGH vom 15.12.1999, 94/13/0091
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde des Mag. T in W, vertreten durch Dr. Gabriel Lansky, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl GA 7-831/93, betreffend Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die belangte Behörde erließ am den angefochtenen Bescheid, mit welchem "die Rückstandsanzeige des Oslo Kemnerkontor vom ... über Abgabenschuldigkeiten des ... Beschwerdeführers im Betrag von n.Kr. 13.721,-- anerkannt und für vollstreckbar erklärt" wurde.
In der Begründung des Bescheides wird festgehalten, dass sich die Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärung des norwegischen Exekutionstitels auf Art 22 A Abs 3 des Protokolls vom zur Abänderung des Abkommens vom zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen BGBl Nr 414/1971 und BGBl Nr 204/1960 gründe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung der Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde erwogen:
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzeskonforme Anwendung des österreichisch-norwegischen Doppelbesteuerungsabkommens und auf rechtliches Gehör verletzt.
Art 22 A des österreichisch-norwegischen Doppelbesteuerungsabkommens vom , BGBl Nr 204/1960, in der Fassung des Änderungsprotokolles vom , BGBl Nr 414/1971, lautet:
"(1) Die Vertragstaaten verpflichten sich, einander bei der Einbringung der Steuern, die den Gegenstand dieses Abkommens bilden, samt den dazugehörigen Zinsen, Kosten, Zuschlägen und Steuererhöhungen Hilfe zu leisten.
(2) Der ersuchende Staat hat eine durch die zuständige Behörde beglaubigte Ausfertigung des Exekutionstitels beizubringen, in der ausdrücklich festgestellt wird, dass die in diesem Titel aufscheinenden Beträge, für deren Einbringung das Einschreiten des anderen Staates begehrt wird, rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar sind.
(3) Die Exekutionstitel, die gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 beigebracht werden, sind von dem ersuchten Staat gemäß seinen gesetzlichen Vorschriften als vollstreckbar zu erklären. Es wird weiters bestimmt, dass diese Titel nach der gegenwärtigen österreichischen Gesetzgebung von den Finanzlandesdirektionen als vollstreckbar erklärt werden müssen.
(4) Der ersuchte Staat wird bei der Einbringung durch seine Finanzbehörden oder gegebenenfalls durch seine Gerichte nach den Vorschriften vorgehen, die für die Einbringung seiner eigenen gleichartigen Steuerforderungen vorgesehen sind, wobei jedoch die einzubringenden Steuerforderungen im ersuchten Staat nicht als bevorrechtete Forderungen behandelt werden. Der Antrag auf gerichtliche Vollstreckung wird in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur oder von dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt gestellt.
(5) Die im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Hilfeleistung kann für Steuerforderungen, die noch nicht rechtskräftig geworden sind, nicht verlangt werden. Eine Hilfeleistung beschränkt sich hinsichtlich dieser Forderungen auf die Zustellung einer die Unterbrechung der Verjährung begründenden Verfügung an den Steuerpflichtigen.
(6) Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderung sind der Entscheidung durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates vorbehalten.
(7) Die im Absatz 1 vorgesehene Einbringungshilfe kann verweigert werden, wenn der ersuchte Staat Grund zur Annahme hat, dass die Hilfeleistung geeignet erscheint, seine Souveränitätsrechte, seine Sicherheit oder seine wesentlichen Interessen zu verletzen."
Vor dieser Rechtslage lässt das Beschwerdevorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkennen. Vom Beschwerdeführer wird nicht in Abrede gestellt, dass die in Art 22 A Abs 2 normierte Voraussetzung für den im angefochtenen Bescheid erfolgten Ausspruch vorlag. Weitere, vom Beschwerdeführer vermisste Ermittlungen etwa zur Feststellung des Sachverhaltes oder zur Prüfung der Frage, ob eine entsprechende Abgabenschuld dem Doppelbesteuerungsabkommen entsprach, waren nach dem Gesetz nicht geboten, zumal Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderungen nach Abs 6 leg cit der Entscheidung durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates vorbehalten sind. Die in der Beschwerde zum Ausdruck kommende Annahme des Beschwerdeführers, die Behörde hätte dem Beschwerdeführer vor Anerkennung und Vollstreckbarerklärung die Möglichkeit geben müssen, Einwendungen gemäß dieser Bestimmung bei der zuständigen Behörde Norwegens zu erheben, findet im Gesetz keine Deckung. Mit dem Vorbringen, bei sorgfältiger Erhebung des Sachverhaltes hätte der ersuchte Staat (Österreich) Grund zur Annahme haben müssen, dass die Hilfeleistung geeignet erscheine, "wesentliche Interessen" zu verletzen, wird eine Rechtswidrigkeit ebenfalls nicht dargetan, weil nicht aufgezeigt wird, inwiefern damit Österreich Grund zur Annahme hätte haben sollen, dass die Hilfeleistung geeignet erscheine, seine wesentlichen Interessen im Sinn des Abs 7 leg cit zu verletzen.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am