VwGH vom 07.08.2003, 2003/16/0086

VwGH vom 07.08.2003, 2003/16/0086

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des G in V, vertreten durch Bollmann & Bollmann, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien I, Weihburggasse 9, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom , Jv 193-33/03, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde war neben dem angefochtenen Bescheid die Ausfertigung eines am vor dem Bezirksgericht Villach abgeschlossenen Vergleichs über eine vom Beschwerdeführer gegen Dieter K. erhobene Klage auf Zahlung (von rückständigem Mietzins) und Räumung angeschlossen. Dieser Vergleich hat folgenden, auszugsweise wiedergegebenen Inhalt:

1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters den Betrag von S 430.019,49 samt 14 % Zinsen seit binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches bei sonstiger Exekution zu bezahlen....

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3. Der Beklagte ist weiters schuldig, dem Kläger die Halle ... bis spätestens zu räumen und der klagenden Partei geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben.

4. Der Beklagte verpflichtet sich weiters das Haus ... ebenfalls bis zu räumen und der klagenden Partei geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben.

5. Festgehalten wird, dass der laufende Mietzins ab Feber 2001 für das Wohnhaus monatlich S 9.333,--zzgl. 20 % USt, zzgl. dem laufenden Betriebsostenvorschuss in Höhe von S 1.500,-- beträgt. Der Hauptmietzins von S 9.333,-- wird wertgesichert....

Der Hauptmietzins für die Halle beträgt ab Feber 2001 monatlich S 9.500,-- zzgl. 20 % USt zzgl dem laufenden Betriebskostenvorschuss in Höhe von S 1.500,--. Dieser Hauptmietzins von S 9.500,-- wird ebenfalls im Sinne der vorhin genannten Wertsicherungsklausel wertgesichert.

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8. Für den Fall, dass der Beklagte den unter Pkt 1. beschriebenen Betrag von S 430.019,49 samt 14 % Zinsen seit sowie den unter Punkt 6 beschriebenen Betrag von

S 24.666,30 bis spätestens einlangend auf dem Konto des Klagsvertreters unter 7tägigem Respiro bezahlt sowie dass zum Zeitpunkt kein Mietzinsrückstand besteht, verzichtet der Kläger auf die Geltendmachung des unter Pkt. 3 und 4. bezeichneten Räumungstitels.

Mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten vom wurden dem Beschwerdeführer neben einer Einhebungsgebühr restliche Pauschalgebühren vorgeschrieben, wobei der zehnfache Jahresbetrag des im Vergleich angeführten Mietzinses in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem gegen den Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag nicht stattgegeben. In der Begründung dieses Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, die Verpflichtung im Punkt 5. des Vergleichs zur Leistung eines monatlichen Mietzinses sei in den Wert des Streitgegenstandes einzubeziehen. Der Beklagte habe sich zur Bezahlung der Mietzinse ohne zeitliche Fixierung verpflichtet. Es sei daher das Zehnfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen gewesen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unterbleiben einer Gebührenvorschreibung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr nach § 18 Abs 2 Z 2 GGG unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen.

Wird in einem Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Räumung des Bestandobjekts bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet hat, die Zahlung des Benützungsentgelts bis zur Räumung des Bestandobjekts, jedoch ohne datumsmäßige Fixierung eines Endtermins, vereinbart, so ist als Bemessungsgrundlage für die Verpflichtung zur Leistung des Benützungsentgelts der zehnfache Wert der Jahresleistung heranzuziehen (vgl Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren7, § 18 GGG, E 40, E 57, E 58, und die dort wiedergegebene hg Judikatur).

Nach ständiger hg Rechtsprechung führt ein Vergleich auch dann zu einer Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen bzw wenn darin eine vertraglich schon bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Selbst ein Vergleichspunkt, der allenfalls nur der Klarstellung gedient hat, ist dabei gebührenrechtlich von Bedeutung (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2002/16/0024 mwH). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Grundlage für die Entscheidung über die Höhe des ausständigen Mietzinses bilde die Beurteilung "des derzeitig angemessenen Mietzinses", geht daher ins Leere.

In dem dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Vergleich wurde ohne datumsmäßige Fixierung eines Endtermins die Zahlung von bestimmt bezeichneten Bestandzinsen vereinbart. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, im Vergleich sei nur der Mietzins bis zum festgelegt worden, steht im Widerspruch zu dem eindeutigen - und für Gerichtsgebührenpflicht allein maßgeblichen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2002/16/0226) - Inhalt des Vergleichs. Darüberhinaus ergibt sich die unbestimmte Dauer des vereinbarten Bestandentgelts im Beschwerdefall schon daraus, dass in Punkt 8. des Vergleichs die Fortsetzung des Bestandverhältnisses über den hinaus bei Erfüllung der dort bezeichneten Bedingungen ausdrücklich vorgesehen war.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am