VwGH vom 17.11.2004, 99/14/0035
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der W GesmbH in W, vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Pollheimerstraße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. RV73/1-6/1998, betreffend Festsetzung von Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 1998 und die Folgejahre, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden GmbH im Instanzenzug für das Jahr 1998 und die Folgejahre Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer gemäß § 24 Abs. 4 KStG in der Fassung BGBl. Nr. 70/1997 in Höhe von S 25.000,-- vor.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 2137/98 lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist ausschließlich strittig, ob - wie die Beschwerdeführerin meint - die Vorschreibung einer Mindestkörperschaftsteuer (und damit auch eine Vorauszahlung auf diese Mindestkörperschaftsteuer) dem Gemeinschaftsrecht (Art. 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital) widerspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Urteil vom , Rechtssache C-113/99, Schmid, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften unter anderem zum Ausdruck gebracht, dass die genannte Bestimmung es nicht untersagt, von Kapitalgesellschaften, die über ein nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehendes Jahreseinkommen verfügen, eine Mindeststeuer im Sinne des § 24 Abs. 4 KStG zu erheben, da eine solche Steuer nicht die gleichen Merkmale wie die Steuern aufweist, deren Erhebung auf Grund der fraglichen Bestimmung untersagt ist. Auf die nähere Begründung dieses Urteiles wird verwiesen.
Damit ist aber klargestellt, dass auch Vorauszahlungen auf die Mindestkörperschaftsteuer dem Gemeinschaftsrecht nicht widersprechen.
Da sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am