zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 22.05.2003, 2003/16/0081

VwGH vom 22.05.2003, 2003/16/0081

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Z in A, vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, Burgfriedstraße 11, gegen den Bescheid des Berufungssenates IV der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , Zl. RV/33-13/02, betreffend Bestrafung wegen vorsätzlicher Abgaben- und Monopolhehlerei, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom (abgesehen von einer in Rechtskraft erwachsenen Teileinstellung) der Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt und gemäß §§ 37 Abs. 2, 46 Abs. 2 (und 21) FinStrG zu einer Geldstrafe von 3.500 EUR, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu 14 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 4 FinStrG zu einer Wertersatzstrafe von 4.000 EUR (iUEF 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Nach den Feststellungen des Spruchsenates hat der Beschwerdeführer im Bereich des Hauptzollamtes Wien von Sommer 1997 bis September 1998 vorsätzlich Sachen, die zugleich Gegenstand des Tabakmonopols sind, nämlich insgesamt 195 Stangen Zigaretten, darunter 5.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis Light, 7.000 Stück Zigaretten der Marke Marlboro und 7.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic, hinsichtlich welcher zuvor von bislang unbekannt gebliebenen Tätern ein Schmuggel in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols begangen worden war, an sich gebracht und verhandelt.

Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Berufung "wegen Nichtigkeit und Schuld" keine Folge, setzte jedoch die Geldstrafe auf EUR 3.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herab.

In der Begründung hielt die belangte Behörde einerseits die Rüge des Beschwerdeführers für unbegründet, die Abweisung eines Antrages auf Einvernahme eines anonymen Zeugen stelle einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens dar; andererseits setzte sich die belangte Behörde mit der vom Beschwerdeführer bekämpften Beweiswürdigung des Spruchsenates auseinander, wobei sie Folgendes ausführte:

"Soweit der Beschuldigte die erstinstanzliche Beweiswürdigung und darauf beruhenden Feststellungen bekämpft, vermag er weder Unzulänglichkeiten noch sonst Schwachstellen aufzuzeigen, die zu Zweifeln an der Richtigkeit der Annahmen des Spruchsenates Anlass geben könnten. Diese beruhen auf den Angaben des Zeugen H, der ohne Schonung seiner eigenen Person vor dem Hauptzollamt Wien jene Sacherhaltsdarstellung zu Protokoll gegeben hatte, welche der Spruchsenat nach eigener Vernehmung des Zeugen ungeachtet dessen für wahr hielt, dass H in der mündlichen Verhandlung entscheidend davon abwich. Denn der Senat schenkte der einem Widerruf seiner früheren Angaben gleichkommenden Aussage des Zeugen aufgrund seines Verhaltens in der Verhandlung, insbesondere der Tatsache, dass er schließlich während der Vernehmung zusammengebrochen ist, keinen Glauben. Diese Beurteilung ist überzeugend, auch und vor allem unter Bedachtnahme auf den untauglichen Versuch des H, seine von ihm unterzeichneten Angaben vor dem Hauptzollamt mit der angesichts der Umstände völlig unglaubwürdigen Behauptung zu entkräften, er habe das Protokoll nicht gelesen, der vernehmende Beamte habe die den Beschuldigten belastenden Passagen frei erfunden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht darauf verletzt, nicht wegen eines Finanzvergehens schuldig erkannt zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid u.a. auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen. Eine generelle Überprüfung derjenigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides, die Grundlage des festgestellten Sachverhaltes ist, kommt dem Verwaltungsgerichtshof dagegen nicht zu, ausgenommen es liegen Verstöße der belangten Behörde gegen die Denkgesetze vor oder die Beweiswürdigung steht mit dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht im Einklang (sog. Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung; vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 S 548 letzter Absatz und S 549 referierte hg. Judikatur).

Die Beschwerdeausführungen erschöpfen sich im vorliegenden Fall einerseits in der Behauptung, der Beschwerdeführer habe überhaupt keine geschmuggelten Zigaretten in seiner Gewahrsame gehabt, und andererseits in Argumenten gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die dahin zusammenzufassen sind, dass die belangte Behörde den Angaben des Zeugen H nicht hätte folgen dürfen.

Da der Beschwerdeführer damit aber angesichts der oben im Einzelnen wiedergegebenen Begründungselemente der belangten Behörde keine sogenannte Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung aufzuzeigen vermag, ergibt sich schon aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit dem angefochtenen Bescheid nicht anhaftet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die vorstehende Entscheidung erübrigte sich ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Dolp a.a.O., S 532 letzter Absatz und S 533 Abs. 1.) Wien, am