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VwGH vom 19.05.1993, 91/13/0045

VwGH vom 19.05.1993, 91/13/0045

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat V, vom , GZ. 6/1-1100/90-02, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1986 und 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der als Finanzberater Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, erhob gegen die Einkommensteuerbescheide 1986 und 1987 Berufung und wandte sich dabei gegen die Höhe der festgesetzten Sonderausgaben.

Nach einem Vorhaltsverfahren änderte das Finanzamt die angefochtenen Bescheide mit Berufungsvorentscheidung ab. Da ein Arbeitsraum nach Auffassung des Finanzamtes nicht ausschließlich betrieblichen Zwecken diente, wurden die damit zusammenhängenden Kosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Weiters wurden, da ein Fahrtenbuch nicht vorgelegt worden sei, die Kraftfahrzeugkosten mit jährlich S 30.000,-- geschätzt. Ein an die Ehegattin für "Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geschäften" des Beschwerdeführers aufgewendeter Betrag von S 9.832,-- wurde gleichfalls nicht zum Abzug zugelassen. Gleichzeitig wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1986 und 1987 verfügt und eine Änderung der Gewerbesteuer 1986 und 1987 gemäß § 296 BAO vorgenommen, wobei das Finanzamt der die Einkommensteuer betreffenden Berufungsvorentscheidung folgte.

In der hierauf erhobenen Berufung betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer 1986 und 1987 sowie im Antrag auf Entscheidung über die die Einkommensteuer 1986 und 1987 betreffende Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde ausgeführt, bei dem "Arbeitsraum" handle es sich um einen abgeschlossenen Raum. Für 1986 sei sehr wohl ein Fahrtenbuch vorgelegt worden. Von den Kraftfahrzeugaufwendungen 1987 sei ein (Privat-)Anteil von 25 % ausgeschieden worden. Zu dem für Leistungen der Ehegattin geltend gemachten Aufwand wurde darauf hingewiesen, daß ein "Arbeitsaufwand (Büro- und Schreibarbeiten) ... gegeben" sei.

Die belangte Behörde entschied mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid über die Berufungen. Hinsichtlich der Aufwendungen für den Arbeitsraum verwies die belangte Behörde auf ein vom Finanzamt hinsichtlich des Vorjahres 1985 durchgeführtes Berufungsverfahren, nach dessen Ergebnis es sich bei dem Arbeitsraum um ein im privaten Wohnhaus des Beschwerdeführers mit einer Sitzgarnitur und einem Wandverbau eingerichtetes Wohnzimmer handle. In diesem Berufungsverfahren für 1985 habe der Beschwerdeführer auch angegeben, er verrichte darin AUCH geschäftliche Besprechungen, Schreib- und administrative Arbeiten, sodaß dieser "Raum während der Durchführung dieser Arbeiten nicht als Privatwohnung, sondern als Arbeitsstätte zu bezeichnen" sei. Hinsichtlich der Kraftfahrzeugkosten verwies die belangte Behörde darauf, daß der Beschwerdeführer seit Beginn seiner gewerblichen Tätigkeit im Jahre 1985 trotz wiederholter Aufforderung kein Fahrtenbuch oder einen sonstigen Nachweis über die betrieblich veranlaßten Fahrtstrecken vorgelegt habe.

Zur Abgeltung einer Tätigkeit der Ehegattin führte die belangte Behörde aus, eine - einem Fremdvergleich standhaltende - Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin sei nicht einmal behauptet worden. Auch die Höhe des strittigen Betrages lasse darauf schließen, daß die Leistungen der Ehegattin nicht über die im Familienrecht begründete Mitwirkungspflicht des Ehegatten hinausgingen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Arbeitszimmer

Die anteilig auf ein Arbeitszimmer im Wohnhaus des Steuerpflichtigen entfallenden Aufwendungen sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer im Wohnbereich unbedingt notwendig macht und wenn auch tatsächlich ein Raum entsprechend eingerichtet und genutzt wird (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/13/0115, mit weiterem Hinweis).

Vom Beschwerdeführer wird hinsichtlich der von ihm als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für ein Arbeitszimmer allein gerügt, daß sich die belangte Behörde auf das Ermittlungsergebnis betreffend das Vorjahr 1985 gestützt und keine Ermittlungen darüber geführt hat, ob der in Streit stehende Raum auch in den Jahren 1986 und 1987 noch privat verwendet worden ist. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß die im Jahre 1988 hinsichtlich Einkommensteuer 1985 gemachten Angaben keinerlei Hinweis darauf enthielten, daß in der Nutzung des Zimmers ab dem Jahre 1986 eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vor Erlassung der 1986 und 1987 betreffenden Berufungsvorentscheidung ausdrücklich die Absicht, die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht anzuerkennen, bekanntgegeben. Trotz Fristverlängerung zur Beantwortung dieses Vorhaltes ist hinsichtlich des Streitpunktes Arbeitszimmer eine Beantwortung unterblieben. In der Berufungsvorentscheidung hinsichtlich 1986 und 1987 wurde ausdrücklich auf die Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 1985 hingewiesen. In dem nach Erlassung der Berufungsvorentscheidung erhobenen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde vom Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, es handle sich bei dem gegenständlichen Raum um einen "abgeschlossenen Arbeitsraum". Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde keine Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht zur Last gelegt werden, da Voraussetzung für Ermittlungen über eine Änderung der Verwendung des strittigen Raumes jedenfalls eine dahingehend aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers gewesen wäre.

2. Mitwirkung der Ehegattin

Für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, daß die Vereinbarungen


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1.
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
2.
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/13/0169, und vom , 87/14/0186).
Wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt worden ist, hat der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren das Vorliegen einer Vereinbarung mit seiner Ehegattin über das Erbringen bestimmter Leistungen nicht einmal behauptet. Der bloße Umstand, daß bei einer Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer ausübt, "Büro- und Schreibarbeiten" anfallen können, ersetzt keineswegs eine ausreichend klare Dokumentation eines Vertragsverhältnisses mit der Ehegattin. Die bloße Notwendigkeit von "Büro- und Schreibarbeiten" läßt keineswegs den Schluß zu, daß jedenfalls die Ehefrau des Unternehmers diese Arbeiten verrichtet, geschweige denn, daß die Ehefrau solche Arbeiten gerade auf Grund eines Werkvertrages verrichtet.
Auch aus den vom Beschwerdeführer herangezogenen familienrechtlichen Bestimmungen kann für seinen Standpunkt nichts gewonnen werden: Nach § 90 ABGB sind die Ehegatten einander zur umfassenden Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist. Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er gemäß § 98 ABGB Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Von einer solchen Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten kann dabei nur dann gesprochen werden, wenn diese Mitwirkung innerhalb der beruflichen Tätigkeit des anderen Ehepartners erfolgt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 85/13/0115). Dabei ist keineswegs jedwede Unterstützung der Ehegatten, die sich auf die Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten bezieht und darauf - auch in materieller Hinsicht - günstige Auswirkungen zeitigt, einer Abgeltung im Sinne des § 98 ABGB zugänglich. Für die Erfüllung der allgemeinen Beistandspflicht - ohne eine "Mitwirkung im Erwerb" - im Sinne des § 90 erster Satz ABGB besteht dabei kein Anspruch auf Entgelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/13/0012, mit weiteren Hinweisen). Die Auffassung des Beschwerdeführers, jede über die Haushaltsführung hinausgehende Tätigkeit könne nur auf Grund einer (schuldrechtlichen) Vereinbarung zwischen den Ehegatten erfolgen, entspricht daher nicht dem Gesetz.
3. Kraftfahrzeugkosten
Nach § 184 Abs. 2 BAO sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Der Beschwerdeführer hat im Abgabenverfahren keine ausreichenden Angaben über Art und Umfang der betrieblich veranlaßten Fahrten mit einem Kraftfahrzeug gemacht. Der Aufforderung, das Fahrtenbuch der Abgabenbehörde vorzulegen, ist er nach dem Inhalt der Akten nicht nachgekommen. Bei dieser Sachlage war die belangte Behörde berechtigt, die betrieblich veranlaßten Kraftfahrzeugkosten zu schätzen. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die tatsächlichen Aufwendungen für das Kraftfahrzeug seien nachgewiesen worden, ist dabei aktenwidrig. Auch das Vorbringen, die Schätzung sei zu niedrig vorgenommen worden, wurde vom Beschwerdeführer in keiner Weise konkretisiert.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.