VwGH vom 21.01.2004, 2003/16/0075
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Erwin A in L, vertreten durch Friedl & Haslberger, Wirtschaftstreuhand GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, in 4710 Grieskirchen, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. 522291/14-2003-Wa/Gdl, betreffend Aussetzung der Einhebung von Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde L), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom entschied der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde über die Berufung des Beschwerdeführers und setzte die Getränkesteuer samt Säumniszuschlag für die Jahre 1995 und 1996 fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer "Berufung" und stellte den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Getränkesteuer.
Mit Bescheid vom gab der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Getränkesteuer nicht statt. Dies mit der Begründung, ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung käme eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nach § 160 Oö. LAO nicht mehr in Betracht und ein solcher Antrag sei abzuweisen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, der Aussetzung sei gemäß § 160 Abs. 3 Oö. LAO stattzugeben, es sei denn, die Berufung sei vollinhaltlich widersinnig.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde wies die Berufung ab und bestätigte den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom . In der Begründung heißt es, nach der Berufungserledigung sei ein unerledigter Aussetzungsantrag als unbegründet abzuweisen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde erhobene Vorstellung als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, der Antrag auf Aussetzung der Abgabeneinhebung sei erst nach der Entscheidung über die Berufung im Rahmen der Vorstellung gestellt worden. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde hätte daher den Antrag als unzulässig zurückzuweisen gehabt. Durch die materielle Entscheidung über den Antrag sei der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Anwendung der Aussetzung der Einhebung der Getränkesteuer verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 160 Abs. 1 erster Satz Oö. LAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen soweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einem Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß § 160 Abs. 3 erster Satz Oö. LAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden.
Der Zeitraum, in dem ein Aussetzungsantrag wirksam gestellt werden kann, endet mit der Bekanntgabe der Berufungsentscheidung (Stoll, BAO-Kommentar, 2271, zu dem vergleichbaren § 212a BAO)
Im Beschwerdefall wurde der auf § 160 Oö. LAO gestützte Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach Ergehen der Berufungsentscheidung gestellt. Einem solchen nicht wirksamen Antrag konnte daher mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht stattgegeben werden.
Gegen die Berufungsentscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde wurde die als "Berufung" bezeichnete Vorstellung erhoben.
Gemäß § 109 Abs. 1 zweiter Satz Oö. Gemeindeordnung (Oö.GemO) sind, soweit in diesem Gesetz nicht etwas besonderes bestimmt ist, auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG anzuwenden.
Ein auf § 160 Oö. LAO gestützter Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist im Vorstellungsverfahren unzulässig, weil in diesem Verfahren nicht die Bestimmungen der Oö. LAO, sondern das AVG anzuwenden ist, das keine solche Aussetzung der Einhebung, wohl aber die aufschiebende Wirkung der Vorstellung normiert. Wenn der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, § 160 Oö. LAO müsse interpretativ auf das Vorstellungsverfahren ausgeweitet werden, weil sonst Einhebungsmaßnahmen erfolgen müssten, dann übersieht er, dass nach § 102 Abs. 3 Oö.GemO unter den dort genannten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf aufschiebende Wirkung besteht und daher keineswegs in jedem Vorstellungsverfahren auch Einhebungsmaßnahmen zu erfolgen haben.
Gemäß § 102 Abs. 3 Oö.GemO hat die Vorstellung, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des Einschreiters ist diese jedoch von der Aufsichtsbehörde zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.
Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 102 Abs. 3 Oö.GemO wurde vom Beschwerdeführer im Vorstellungsverfahren nicht gestellt. Mangels Vorliegens einer Gesetzeslücke verbietet sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die analoge Anwendung des § 160 Oö. LAO im Vorstellungsverfahren.
Die belangte Behörde war daher im Recht, wenn sie im Beschwerdefall die Ansicht vertrat, der Antrag auf Aussetzung der Einhebung sei vom Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde zurückzuweisen gewesen und der Beschwerdeführer sei in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt worden.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wurde. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am