VwGH vom 27.04.1994, 94/13/0048
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 7-1141/1/93, betreffend Zurückweisung eines Antrages hinsichtlich Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Am beantragte die S. GmbH, einen Teil ihres beim Finanzamt für Körperschaften bestehenden Guthabens auf das beim Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk für den beschwerdeführenden Rechtsanwalt unter einer bestimmten Steuernummer geführte Steuerkonto umzubuchen.
Am stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Hinweis auf eine behauptete Säumigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz den Antrag, daß die Abgabenbehörde zweiter Instanz in der Sache selbst über den Umbuchungsantrag entscheide.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag vom mangels Legitimation des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluß vom , B 1884/93-3, abgelehnt. Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1884/93-5, wurde die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof werden inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen im Sinne des § 85 BAO der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz mit Ausnahme solcher Bescheide, die auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen sind (§§ 185 bis 206), der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen zugestellt, so geht die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß Abs. 2 der erstgenannten Gesetzesstelle auf schriftliches Verlangen der Partei an die Abgabenbehörde zweiter Instanz über.
Im § 311 BAO sind die Rechte der Partei auf Entscheidung über die von ihr gestellten Anträge festgelegt. Als Subjekt dieser Berechtigungen kommt die Partei des Abgabenverfahrens im Sinne der Bestimmungen des § 78 BAO in Betracht. Nach dem klaren Wortlaut des § 311 Abs. 2 Satz 1 BAO ist als Partei dasjenige Rechtssubjekt zu verstehen, das schon im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle genannt ist. Zur Stellung eines Devolutionsantrages im Sinne des § 311 Abs. 2 BAO ist somit grundsätzlich nur jene Partei berechtigt, die zuvor ein Anbringen im Sinne des § 85 BAO bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht hat. Da der in Rede stehende Umbuchungsantrag aber nicht vom Beschwerdeführer, sondern vielmehr von der S. GmbH eingebracht worden ist, war dieser zur Stellung eines Antrages im Sinne des § 311 Abs. 2 Satz 1 BAO nicht legitimiert.
Wenn sich der Beschwerdeführer dabei auf § 78 Abs. 3 BAO beruft, so übersieht er, daß einer Person die Rechtsstellung einer Partei nur DANN UND INSOWEIT zukommt, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nimmt oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht. Zur Partei im Sinne dieser Bestimmung ist der Beschwerdeführer also erst durch Stellung seines Antrages vom geworden. Diese Parteistellung erstreckt sich aber allein auf die Absprache über diesen Antrag; der ungerechtfertigte Antrag bewirkt aber keineswegs, daß dem Beschwerdeführer etwa im Verfahren über den schon früher von der S. GmbH eingebrachten Umbuchungsantrag eine Parteistellung zukommt.
Im Hinblick auf die klare Sach- und Rechtslage war die belangte Behörde dabei auch nicht zur Vornahme eines "Ermittlungsverfahrens" verpflichtet, sodaß die diesbezügliche Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ins Leere geht.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung konnte dabei im Hinblick auf die besonders einfache Rechtsfrage in einem nach § 12 Abs. 1 VwGG zusammengesetzten Senat getroffen werden.