VwGH vom 26.06.2003, 2003/16/0072
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/16/0076 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der N GmbH in Wien, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , Zl. Jv 1229-33a/02 (Jv 7224-33a/02), betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 18. Oktober und wurden über die Beschwerdeführerin Geldstrafen von jeweils 80.000,-- S bzw. 120.000,-- S (insgesamt S 400.000,--) verhängt. Den dagegen erhobenen Rekursen wurde mit Beschlüssen des Landesgerichtes für ZRS Wien keine Folge gegeben.
Mit dem Zahlungsauftrag vom forderte die Kostenbeamtin die Beschwerdeführerin auf, die Geldstrafen in der Höhe von S 400.000,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr von S 100,-- zu zahlen.
In dem Berichtigungsantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Leopoldstadt sei zur Erlassung des Zahlungsauftrages unzuständig gewesen, weshalb dieser Auftrag zur Zahlung der Geldstrafe nichtig sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag zurück. Dies mit der Begründung, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Zl. 2001/16/0608 in einem gleich gelagerten Fall mit Erkenntnis vom die dort erhobene Beschwerde abgewiesen, weil auf Grund eines Zuständigkeitsüberganges auf Grund der 5. Novelle zum Bezirksgericht-Organisationsgesetz für Wien die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Leopoldstadt gemäß § 6 Abs. 1 GEG iVm § 234 GO zur Erlassung des Zahlungsauftrages für die im Exekutionsverfahren verhängten Geldstrafen örtlich zuständig gewesen sei.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1855/02-6, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, keine Geldstrafe bezahlen zu müssen, wenn sich der Auftrag zu deren Bezahlung auf ein Verfahren gründe, in welchem der allgemeine Grundsatz des Parteiengehörs missachtet worden sei. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen jenen, welche mit Erkenntnissen vom , Zl. 2001/16/0608, und vom , Zl. 2002/16/0157, entschieden wurden. Auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Im Beschwerdeverfahren rügt die Beschwerdeführerin, es sei der Fundamentalgrundsatz der Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden. Mit diesem Vorbringen übersieht sie allerdings zunächst, dass das Parteiengehör das Recht der Partei ist, im Zuge des Ermittlungsverfahrens alles vorbringen zu können, was ihren Rechtsstandpunkt stützt, und dass sich die Behörde mit diesem Vorbringen auseinander setzen muss (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 268).
Bei der Erlassung des Zahlungsauftrages war die Kostenbeamtin an die mit den genannten Gerichtsbeschlüssen rechtskräftig verhängten Geldstrafen dem Grunde und der Höhe nach gebunden. An die Beschwerdeführerin sind die genannten Gerichtsbeschlüsse ergangen und sie waren ihr bekannt. Ein Ermittlungsverfahren fand bei der Erlassung des Zahlungsauftrages nicht statt, sondern es erging allein auf Grund dieser Gerichtsbeschlüsse zwingend der Auftrag zur Zahlung. Parteiengehör war mangels eines Ermittlungsverfahrens von der Kostenbeamtin bei der Erlassung des Zahlungsauftrages nicht zu gewähren. Aber selbst wenn Parteiengehör zu gewähren gewesen wäre, hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Berichtigungsauftrages die Möglichkeit der Stellungnahme vor der abschließenden Entscheidung durch die belangte Behörde. Damit wäre ein allfälliger Verfahrensmangel vor der Erlassung des Zahlungsauftrages saniert gewesen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde, deren Inhalt erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, in Anbetracht der einfachen Rechtsfrage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung nach § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Durch die Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters, der Beschwerde die beantragte aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am