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VwGH vom 18.09.2003, 2003/16/0068

VwGH vom 18.09.2003, 2003/16/0068

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Konvents der E als Träger des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses der E in L, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , GZ RV/1908-L/02, betreffend Grundsteuerbefreiung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Frage strittig, ob die Beschwerdeführerin für ein Geschäftsgrundstück (im Ausmaß von 3.293 m2), das eine eigene wirtschaftliche Einheit darstellt und auf dem sich eine Tiefgarage mit 270 Stellplätzen befindet, die von den Mitarbeitern des Krankenhauses während der Dienstzeit benützt werden, die Grundsteuerbefreiung gemäß § 2 Z. 8 GrStG zusteht oder nicht.

Die belangte Behörde versagte mit dem im Kopf dieses Erkenntnisses näher bezeichneten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid die von der Beschwerdeführerin angestrebte Befreiung mit der Begründung, die Garage diene zwar unmittelbar den Bediensteten der Krankenanstalt (die sich dadurch Zeit oder die unbequeme Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ersparten, wodurch die "Arbeitsplatzzufriedenheit" erhöht werde) jedoch den Zwecken der Krankenanstalt nur mittelbar.

Nach Ansicht der belangten Behörde ist es für den Betrieb eines Krankenhauses nicht notwendig, dass die Bediensteten in unmittelbarer Nähe des Krankenhauses einen Parkplatz zur Verfügung haben, weshalb der in Rede stehende Umstand nur mittelbar dem Dienstgeber diene.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem subjektiven Recht auf Grundsteuerbefreiung gemäß § 2 Z. 8 GrStG verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Z. 8 GrStG ist keine Grundsteuer zu entrichten für Grundbesitz, der für Zwecke einer in der zitierten Gesetzesstelle näher beschriebenen Krankenanstalt benützt wird.

Dass die Krankenanstalt der Beschwerdeführerin an sich unter diese Bestimmung fällt, steht nicht in Streit.

Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. tritt die Befreiung nur ein, wenn der Steuergegenstand für die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Zwecke unmittelbar benützt wird.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, eine für die Dienstnehmer einer Krankenanstalt errichtete Garage diene unmittelbar den Interessen der Dienstnehmer und damit den Zwecken der Krankenanstalt nur mittelbar, ist auf Folgendes zu verweisen:

Das Wesen einer Krankenanstalt ist die sogenannte anstaltsmäßige Organisation (§ 2 Abs. 3 KAG bzw. § 1 Abs. 4 OÖKAG), die ein Zusammenwirken persönlicher und sachlicher Momente verlangt, wozu insbesondere die dauernde Beschäftigung von Ärzten und nichtärztlichem Personal gehört (vgl. zB. Stellamor/Steiner, Handbuch des österreichischen Arztrechts I, 579 mwN in Fn. 38). Bei der Bereitstellung von Garagenplätzen für das Personal einer Krankenanstalt handelt es sich um eine zeitgemäße Einrichtung, die schon deshalb, weil sie den jeweils pünktlichen Dienstbeginn erleichtert, nicht allein den Interessen der Dienstnehmer dient, sondern auch unmittelbar den Zwecken der Krankenanstalt, und zwar wegen der Wichtigkeit des pünktlichen Dienstbeginnes insbesondere auch außerhalb der Erfüllung der sog. Rufbereitschaft. Für letztere hat ja sogar die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausdrücklich den unmittelbaren Zusammenhang der Garagenplätze mit den Zwecken der Krankenanstalt zugestanden.

Dieser Ansicht steht auch das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 1190/78 nicht entgegen, weil diese (zu

§ 12 Abs. 1 GJGebGes 1962 iVm § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. b ASVG idF vom BGBl. Nr. 84/1963 ergangene) Entscheidung nur die Frage zu klären hatte, ob die Anschaffung einer Liegenschaft zum Zwecke der Errichtung von Parkplätzen der Erfüllung der Aufgaben der damaligen Beschwerdeführerin (einer Trägerin der Sozialversicherung) diente oder nicht, in welchem Zusammenhang es nach der ausdrücklichen Äußerung des Verwaltungsgerichtshofes gar nicht darauf ankam, ob die Parkplätze für die Erfüllung der Aufgaben der Versicherungsanstalt unmittelbar oder nur mittelbar von Bedeutung waren.

Da die belangte Behörde sohin im vorliegenden Fall den vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Garagen und den Zwecken der Krankenanstalt verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muss.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am