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VwGH vom 20.01.1993, 91/13/0009

VwGH vom 20.01.1993, 91/13/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der Dr. W in X, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, vom , GZ. 6/1-1066/90-08, betreffend Einkommensteuer 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Fachärztin. Von ihrem Ehegatten Sven W., der inzwischen verstorben ist, wurde die Beschwerdeführerin im Jahre 1983 geschieden.

In einer Urkunde vom wurde festgehalten, daß die K-Bank der Firma T. KG mit Kreditvereinbarung vom 1./ einen Kredit von S 3,000.000,-- gewährt habe. Zur Sicherstellung von Forderungen aus diesem Kreditverhältnis sowie für die beabsichtigte Einräumung von Überziehungen zu diesem Kreditverhältnis im Ausmaß bis maximal S 12,000.000,-- übernahm die Beschwerdeführerin in dieser Urkunde die Haftung als Bürge und Zahler.

In der Einkommensteuererklärung für 1979 erklärte Sven W. Einkünfte als Mitunternehmer der (genannten) T. KG, der CH. Warenhandelsges.m.b.H. & Co KG, der

T. Speditionsges.m.b.H. & Co KG und der

T. Transportges.m.b.H. & Co KG. Weiters bezog Sven W. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter bei der Olaf & Sven W. GmbH, der K. GmbH und der T. Speditions GmbH in Höhe von zusammen S 1,181.602,--.

Am brachte die K-Bank gegen die Beschwerdeführerin eine Klage auf Zahlung eines (Teil-)Betrages von S 5,000.000,-- ein. Aus der Klageschrift ging hervor, daß die Verbindlichkeiten aus dem Kreditverhältnis mit der Firma T. am mehr als S 16,500.000,-- betrugen.

In der Klagebeantwortung wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebracht, das Konto der T. habe bereits zum einen Passivsaldo von S 17,674.116,93 aufgewiesen. Durch die Urkundengestaltung sei die Beschwerdeführerin von der K-Bank getäuscht worden. Wäre sie über den wahren Sachverhalt, nämlich, daß damals der gesamte Betrag von S 15,000.000,-- bereits verloren gewesen sei, bei der Unterfertigung (der Bürgschaftserklärung) aufgeklärt worden, hätte sie die Erklärung nicht abgegeben. Weiters wurde in der Klagebeantwortung ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am plötzlich die Information erhalten, daß ihr Mann an einem Gehirntumor leide.

Bei einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht für ZRS Wien gab M, ein Angestellter der K-Bank, am als Zeuge an, bei einer Anfang 1979 durchgeführten Prüfung der Firma T. sei festgestellt worden, daß ein Kreditrahmen von 14 Millionen S notwendig sei, um die stürmische Expansion des Unternehmens zu finanzieren. In der zweiten Jahreshälfte 1979 sei es zu einer noch höheren Expansion (dies insbesondere durch hohe Zollzahlungen des Darlehensschuldners) gekommen, sodaß sich der Kreditrahmen bis Anfang Dezember 1979 auf

17 Millionen S ausweitete. Als Sicherheit sei die Bürgschaft der Beschwerdeführerin angeboten worden. Die K-Bank habe gewußt, daß die Beschwerdeführerin als unselbständige Ärztin an einer Klinik arbeite und daß sie Alleineigentümerin eines Hauses in W war. Die von der K-Bank überprüfte Ertragslage der Darlehensnehmerin sei sehr gut gewesen. Dem Zeugen sei am über eine Erkrankung des Sven W. nichts bekannt gewesen.

Die Beschwerdeführerin gab bei der mündlichen Verhandlung als Beklagte an, sie habe sich für den Beruf ihres Mannes nie interessiert. Ihr Mann habe zu ihr nur hinsichtlich der Zollforderungen gesagt, daß diese hoch seien und daß er zur Überbrückung dieser Zollforderungen Darlehen benötigte.

In einem Vergleich vom verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, an die K-Bank bis S 100.000,-- sowie einen weiteren Betrag von S 650.000,-- in Tilgungsraten von monatlich S 10.000,-- ab zu bezahlen.

In den Beilagen zur Einkommensteuererklärung für 1985 beantragte die Beschwerdeführerin die Zahlung eines Betrages von S 141.000,-- aus dem Titel der Bürgschaft für Sven W. als außergewöhnliche Belastung.

Im Einkommensteuerbescheid 1985 wurde der zuletzt genannte Betrag nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt, worauf gegen diesen Bescheid Berufung erhoben wurde.

Die Berufungsentscheidung vom , GZ. 6/1-1272/87, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/13/0175, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung (neuerlich) insoweit keine Folge gegeben, als die Anerkennung der Zahlung aus der Bürgschaftserklärung als außergewöhnliche Belastung begehrt wurde. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde insbesondere auf die Aussage der Beschwerdeführerin im zivilgerichtlichen Verfahren, wonach sie nicht beabsichtigt hatte, mit der Bürgschaftsübernahme einer drohenden Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz ihres Ehegatten vorzubeugen. Aus den Akten der T. KG sowie des Sven W. habe sich für das Jahr 1979 keine unmittelbar existenzbedrohende Notlage ergeben. Der Mangel einer unmittelbaren Existenzbedrohung werde auch durch die Aussagen des Zeugen M. im zivilgerichtlichen Verfahren untermauert. Die Abgabe der Bürgschaftserklärung sei in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin gestanden. Es habe für sie keine sittliche Verpflichtung bestanden, eine Bürgschaft einzugehen, durch die die Vernichtung der eigenen wirtschaftlichen Existenz drohte.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 EStG 1972 muß die Zwangsläufigkeit schon für das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung gegeben gewesen sein. Die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung ist unter anderem nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige glaubt (glauben durfte), durch die Übernahme der Bürgschaft eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg abwehren zu können (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/14/0146). Eine solche existenzbedrohende Notlage liegt insbesondere vor, wenn dem nahen Angehörigen ohne Bürgschaftsübernahme Konkurs und damit ein vollkommener Vermögensverlust drohen. Eine existenzbedrohende Notlage kann aber nicht etwa daraus abgeleitet werden, daß der Angehörige ohne Bürgschaftsübernahme seine selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 84/14/0200).

Wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargestellt worden ist, war Komplementär der T. KG, für deren Schulden die Beschwerdeführerin die Bürgschaft übernommen hat, die Olaf & Sven W. GmbH, deren Geschäftsführer Sven W. gewesen ist. Sven W. war an der T. KG als Kommanditist mit einer Kommanditeinlage im Ausmaß eines Drittels des Kapitals beteiligt. Wenn also Sven W. auch - im Wege der Komplementär-GmbH - die Geschäfte der KG besorgte, so können doch die Schulden der KG, an der er nur mit einem Drittel beteiligt war, aus der hier maßgeblichen Sicht nicht den Schulden eines persönlich, ohne Haftungsbeschränkung haftenden (Mit-)Unternehmers gleichgesetzt werden. Ein allenfalls drohender Verlust der von Sven W. geleisteten Hafteinlage von lediglich S 133.300,-- konnte für die Beschwerdeführerin keine sittliche Verpflichtung zur Übernahme einer Bürgschaft in Höhe von 15 Millionen S nach sich ziehen.

Überdies hat die belangte Behörde aus den Bilanzen der T. KG zutreffend den Schluß gezogen, daß im Jahre 1979 eine unmittelbare existenzbedrohende Notlage der T. KG nicht bestanden hat, wenngleich die T. KG in späteren Jahren, offenkundig als Folge der im Verhältnis zum Geschäftsumfang bei weitem zu geringen Kapitalausstattung, nach einem Konkursverfahren liquidiert werden mußte.

Der Rüge der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe sich nicht damit beschäftigt, welche andere Unternehmen "zum wirtschaftlichen Imperium" des Sven W. gehörten und in welcher Situation sie sich befunden haben, ist entgegenzuhalten, daß die Bürgschaft ausschließlich für die Bankverbindlichkeiten der T. KG eingegangen wurde. Eine Haftung für Verbindlichkeiten anderer Unternehmen kann der Bürgschaftserklärung nicht entnommen werden. Darin, daß die belangte Behörde die wirtschaftliche Situation dieser Unternehmen nicht näher untersucht hat, kann somit ein maßgeblicher Verfahrensmangel nicht gelegen sein. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin enthält auch die Eingabe ihres steuerlichen Vertreters vom keinen Antrag, eine diesbezügliche "Prüfung" der Unternehmen, an denen Sven W. weiters beteiligt gewesen ist, vorzunehmen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich weiters gegen die Annahme der belangten Behörde, die Ausdehnung des Kredites sei nur deswegen notwendig geworden, weil für Zölle ein erhöhter Aufwand erforderlich geworden sei. Obgleich es der Abgabenbehörde offengestanden wäre, durch Beischaffung der Akten der T. KG den tatsächlichen Sachverhalt aufzuklären, sei sie davon ausgegangen, daß die (vor dem Zivilgericht abgelegte) Zeugenaussage des Zeugen M. die tatsächliche Ertragssituation der T. KG dargestellt habe.

Abgesehen davon, daß im angefochtenen Bescheid die Ertrags- und Vermögenssituation der T. KG auf Grund der tatsächlich beigeschafften Akten ausführlich dargestellt worden ist, sind im Abgabenverfahren die Beweismittel in keiner Weise beschränkt (vgl. § 166 BAO). Folglich können auch Aussagen von Prozeßparteien wie auch von Zeugen in einem zivilgerichtlichen Verfahren als Beweismittel herangezogen werden. Daß die belangte Behörde bei der Würdigung der Beweise - in Verbindung mit dem Inhalt der Akten der T. KG - den Schluß gezogen hat, die T. KG habe sich im Jahre 1979 nicht in einer unmittelbaren existenzbedrohenden Notlage befunden, widerspricht nicht den Denkgesetzen. Die belangte Behörde hat vielmehr aus den vorliegenden Beweismitteln in zulässiger Weise gefolgert, daß weder Sven W. noch - was wie ausgeführt gar nicht entscheidungswesentlich ist - die T. KG sich in einer unmittelbaren existenzbedrohenden Notlage befunden haben. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht davon ausgegangen, daß die Aufnahme von Fremdmitteln durch die Expansion des Unternehmens verursacht worden ist. (Die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom sind im Hinblick auf die Aufhebung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht weiter maßgeblich.) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die Ursache einer Kreditausweitung gehen daher ins Leere.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf durch die Krankheit des Sven W. verursachte Verluste ist schon deswegen nicht zielführend, weil die Tatsache dieser Erkrankung der Beschwerdeführerin erst am Tage der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung bekanntgeworden ist.

In der Beschwerde selbst wird ausgeführt, eine ERWEITERUNG des Kreditrahmens sei nur durch die in Rede stehende Bürgschaftsübernahme möglich gewesen. Bei einer solchen Erweiterung des Kreditrahmens könnte aber davon keine Rede sein, daß die Bürgschaft zur Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage eingegangen worden ist.

Von der Beschwerdeführerin wird weiters ausgeführt, die belangte Behörde habe folgendes angenommen: "Im Zeitpunkt der Unterfertigung der Bürgschaftserklärung durch die Beschwerdeführerin war die T. weder zahlungsunfähig noch war mit einer Zahlungsunfähigkeit zu rechnen." Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß es sich bei diesem - nach der Gliederung des angefochtenen Bescheides - in der Sachverhaltsdarstellung enthaltenen Satz, um ein Zitat aus dem von der K-Bank im zivilgerichtlichen Verfahren eingebrachten "vorbereitenden Schriftsatz" vom handelte. Die Wiedergabe der entsprechenden Wortfolge ist zwar in ihrer Kernaussage durch die belangte Behörde wesentlich verändert worden - von der K-Bank wurde nämlich bestritten, "daß die T. zum Zeitpunkt der Unterfertigung der klagsgegenständlichen Bürgschaftserklärung zahlungsunfähig gewesen wäre, ..." -; darin liegt jedoch schon deswegen kein maßgeblicher Verfahrensmangel, weil die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Würdigung keine Schlüsse aus dem zitierten Satz gezogen hat.

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen eine Ansicht der belangten Behörde wendet, die wirtschaftliche Lage der T. KG lasse im Jahr 1979 weder eine drohende Zahlungsunfähigkeit noch eine drohende Überschuldung erkennen, ist ihr entgegenzuhalten, daß die diesbezügliche Schlußfolgerung nicht im angefochtenen Bescheid, sondern in der vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Berufungsentscheidung vom enthalten war.

Ebensowenig hat die belangte Behörde aus der 1980 erfolgten Gewährung eines Darlehens in Höhe von S 4,900.000,-- von Sven W. an die T. KG Schlußfolgerungen gezogen. Lediglich in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides ist erwähnt, daß der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom auf den Vorhalt dieses Gesellschafterdarlehens die Auffassung vertreten habe, diese Mittel müßten aus einem anderen Unternehmen des Beschwerdeführers stammen. Insbesondere ist die Behörde entgegen den Beschwerdeausführungen nicht davon ausgegangen, daß Sven W. erhebliche Geldmittel besessen habe.

Schließlich steht auch die von der belangten Behörde aus den ermittelten Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf ihre Sorgepflichten gezogene Schlußfolgerung, es habe keine sittliche Verpflichtung bestanden, eine Bürgschaft in Höhe von 15 Millionen S einzugehen, im Einklang mit den Denkgesetzen. Diesem Ergebnis ist insbesondere auch nicht die Aussicht entgegengestanden, daß die Beschwerdeführerin in ferner Zukunft nach Absolvierung des Krankenhausturnusses sowie einer daran anschließenden Ausbildung zum Facharzt ein gesichertes Einkommen erwartete.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.