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VwGH vom 26.06.2003, 2003/16/0049

VwGH vom 26.06.2003, 2003/16/0049

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2003/16/0050

2003/16/0051

2003/16/0052

2003/16/0054

2003/16/0053

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2003/16/0043 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl über die Beschwerden des H in N, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt 1.) vom , Jv 1956-33/02, 2.) vom , Jv 1957- 33/02, 3.) vom , Jv 1958-33/02, 4.) vom , Jv 1959-33/02, 5.) vom , Jv 1960- 33/02 und 6.) vom , Jv 1961-33/02, je betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer Grundbuchseingabe vom und fünf weiteren Grundbuchseingaben vom jeweils an das Bezirksgericht Neusiedl am See beantragte der Beschwerdeführer

1) betreffend das Grundstück Nr. 3801/1 der EZ 701 (bisherige Eigentümerin Anna Pfneissl) die Abschreibung von der genannten EZ und die Zuschreibung zur neu eröffneten EZ 6233 (Eigentümer: Eva Theresia Hess und Theresia Hess je zur Hälfte), und zwar auf Grund eines Kaufvertrages zwischen ihm und Anna Pfneissl sowie unter Vorlage eines "Parzellierungsübereinkommens" vom und einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien;

2.) betreffend das Grundstück Nr 3328/1 der EZ 3424 (bisheriger Eigentümer Wolfgang Knabl) die Abschreibung von der genannten EZ und die Zuschreibung zur EZ 5149 (Eigentümer Alois und Johanna Filz je zur Hälfte), und zwar auf Grund eines Kaufvertrages zwischen ihm und Wolfgang Knabl sowie unter Vorlage eines "Parzellierungsübereinkommens" vom und einer Unbedenklichkeitsbescheinigung;

3.) betreffend das Grundstück Nr 3329 der EZ 4643 (bisheriger Eigentümer Franz Leiner) die Abschreibung von der genannten EZ und die Zuschreibung zur EZ 5149 (Eigentümer Alois und Johanna Filz je zur Hälfte), und zwar auf Grund eines Kaufvertrages zwischen ihm und Franz Leiner sowie unter Vorlage des "Parzellierungsüberkommens vom und einer Unbedenklichkeitsbescheinigung;

4.) betreffend das Grundstück Nr 3334 der EZ 2822 (bisheriger Eigentümer Josef Preschitz) die Abschreibung von der genannten EZ und die Zuschreibung zur EZ 5149 (Eigentümer Alois und Johanna Filz je zur Hälfte) und zwar auf Grund eines Kaufvertrages zwischen ihm und Josef Preschitz sowie unter Vorlage des Parzellierungsübereinkommens vom und einer Unbedenklichkeitsbescheinigung;

5.) betreffend das Grundstück Nr 3335 der EZ 473 (bisheriger Eigentümer Römisch-katholische Pfarrkirche zum heiligen Nikolaus und heiligen Gallus) die Abschreibung von der genannten EZ und die Zuschreibung zur EZ 5149 und zwar auf Grund eines Kaufvertrages zwischen ihm und der genannten Römisch-katholischen Pfarrkirche sowie unter Vorlage des Parzellierungsübereinkommmens vom und einer Unbedenklichkeitsbescheinigung;

6.) betreffend die Grundstücke Nr 3336/1, 3336/2 und 3337 der EZ 4641 (bisherige Eigentümer Franz und Annemarie Königshofer je zur Hälfte) die Abschreibung von der genannten EZ und die Zuschreibung zur EZ 5149 (Eigentümer Alois und Johanna Filz je zur Hälfte) und zwar auf Grund eines Kaufvertrages zwischen ihm einerseits und Franz und Annemarie Königshofer andrerseits sowie unter Vorlage des Parzellierungsübereinkommens vom und einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Diese Grundbuchseingaben (die zur Vorbereitung von vom Beschwerdeführer betriebenen Parzellierungen dienten) wurden jeweils bewilligt und vollzogen.

Auf Grund der angeführten Vorgänge wurden mit Zahlungsaufträgen Eintragungs- und Einhebungsgebühren vorgeschrieben. In den dagegen erhobenen Berichtigungsanträgen wurde insbesondere geltend gemacht, das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern habe ausdrücklich keine Grunderwerbsteuer für die angeführten Vorgänge vorgeschrieben. Es liege ausschließlich eine "grundbuchstechnische Regulierung für eine nachfolgende Parzellierung" vor.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde den Berichtigungsanträgen keine Folge gegeben. Mit den gegenständlichen Grundbuchsgesuchen sei die Eintragung und Zuschreibung der Grundstücke begehrt worden. Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes seien die Eintragungen bewilligt und sodann vollzogen worden. Es sei somit jeweils eine Eigentumsübertragung erfolgt.

In den Beschwerden gegen diese Bescheide erachtet sich der Beschwerdeführer jeweils in seinem Recht darauf verletzt, keine Eintragungsgebühren vorgeschrieben zu erhalten.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Grundbuchs- und Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

Gemäß § 2 Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung begründet.

Gemäß § 25 Abs 1 lit a GGG ist für die Eintragungsgebühr derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt. Nach lit b dieser Gesetzesstelle ist derjenige zahlungspflichtig, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht.

Die Eintragungsgebühr fällt ua gemäß TP 9 lit C b) Z 1 GGG bei Eintragung zum Erwerb des Eigentums an. Nach Z 12 lit c der - einen Bestandteil des Gesetzes bildenden - Anmerkungen zu TP 9 GGG sind Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes von der Eintragungsgebühr befreit.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Gebührenpflicht setze voraus, dass derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt, tatsächlich als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werde. Gerade darauf kommt es aber nicht an, weil nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 25 Abs 1 GGG zwischen dem Antragsteller (der jedenfalls zahlungspflichtig ist) und demjenigen zu unterscheiden ist, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht (lit b der zitierten Gesetzesstelle). Unabhängig davon, dass auch derjenige, zu dessen Grundbuchskörper ein Grundstück zugeschrieben wird, nach § 25 Abs 1 lit b GGG zahlungspflichtig ist, wurde durch die Antragstellung für den Beschwerdeführer die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr gemäß § 25 Abs 1 lit a GGG begründet.

Mit seinen weiteren Einwendungen, wonach die Kaufverträge lediglich "als grundbuchstechnische Regulierung für die erforderliche Vereinigung aller Parzellen" abgeschlossen worden seien, verkennt der Beschwerdeführer, dass die Abschreibung eines Grundstückes von einem Grundbuchskörper und seine Zuschreibung zu einem anderen Grundbuchskörper - im Falle einer Verschiedenheit der Eigentümer - den Eigentumserwerb an dem Grundstück durch den Eigentümer der EZ bewirkt, zu deren Gutsbestand das Grundstück zugeschrieben wird. Dies geht auch daraus hervor, dass Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes ausdrücklich von der Eintragungsgebühr befreit sind.

Für die Entstehung der Gebührenschuld ist dabei allein entscheidend, dass in den Grundbuchseingaben die Abschreibung und Zuschreibung derjenigen Grundstücke, über die der Beschwerdeführer jeweils Kaufverträge abgeschlossen hatte, beantragt worden ist und dass diese Eintragungen vom Gericht bewilligt und auch vollzogen worden sind. Der Umstand, dass - allenfalls am selben Tag - entsprechend weiteren Grundbuchseingaben Einbeziehungen, Teilungen, Abschreibungen und Zuschreibungen derselben Grundstücke vom Gericht bewilligt und sodann vollzogen wurden, kann an der Entstehung der Gebührenschuld für die im Sachverhalt unter Z 1.) bis 6.) näher bezeichneten Eintragungen nichts ändern.

Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, "Zwischenurkunden" könnten keine Eintragungsgebühren auslösen, ist nicht maßgeblich:

Für die Auslösung der Gerichtsgebührenpflicht ist nicht die Art der Beurkundung und die Anzahl der für die Eintragung erforderlichen Urkunden entscheidend, sondern im Sinne des § 2 Z 4 GGG allein die Vornahme der Eintragung. Dass in den Beschwerdefällen die Gerichtsgebühr allenfalls durch eine andere Vorgangsweise hätte vermieden werden können, ist im Hinblick auf die Anknüpfung der Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände nicht weiter von Bedeutung.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, auch die Grunderwerbsteuer werde "ausschließlich für den Eigentumserwerb an den neuen Grundstücken als Endprodukt" vorgeschrieben, so übersieht er, dass nach dem grundsätzlichen Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft unterliegt, das den Anspruch auf Übereignung begründet; ein Eigentumserwerb ist zur Auslösung der Grunderwerbsteuerpflicht eben gerade nicht erforderlich. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurden - auch nach dem Ausweis der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingeholten Grunderwerbsteuerakten - für die in Rede stehenden Kaufverträge sehr wohl Grunderwerbsteuer (offenkundig rechtskräftig) vorgeschrieben und die entsprechenden Unbedenklichkeitsbescheinigungen dem Gericht übermittelt.

Mit dem weiteren Vorbringen, es sei nach Auffassung der belangten Behörde eine doppelte Gebühr zu bezahlen, und zwar zunächst für die Einbringung in die Parzellierungsgemeinschaft und sodann noch einmal für die Aufteilung aus der Parzellierungsgemeinschaft, wird der beschwerdegegenständliche Sachverhalt verkannt. Gegenstand der angefochtenen Bescheide ist keineswegs die Einbringung in die "Parzellierungsgemeinschaft", sondern vielmehr die Zuschreibung von Grundstücken an Personen, die sich damit in der weiteren Folge an der Zusammenlegung und nachfolgenden Aufteilung der Liegenschaften beteiligten. Auf die Hintergründe und Absichten eines solchen Vorganges kommt es für die Entstehung der Gebührenschuld nicht an. Im Übrigen hat die belangte Behörde - was aber wie ausgeführt für die Beschwerdefälle eben nicht von Bedeutung ist - zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der nachfolgenden Parzellierungsvereinbarung um einen Vorgang - konkret um eine Reihe von Tauschvorgängen (Ringtausch) - gehandelt hat.

Aus den angeführten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.

Wien, am