VwGH vom 08.06.1994, 94/13/0033
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl GA 7-1105/4/93, betreffend Stundung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom betreffend seine Steuernummer beim Finanzamt X eine Stundung von Abgabenschuldigkeiten "bis zur Klärung der offenen Streitfrage betreffend die örtliche Zuständigkeit" des genannten Finanzamtes. Das Finanzamt wies das Stundungsansuchen ab, weil nach der Aktenlage dieses Finanzamt zuständig sei.
In einer dagegen eingebrachten Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß die Zuständigkeit des Finanzamtes X nicht gegeben sei, da der Beschwerdeführer und seine Familie seit 1980 in S ihren Wohnsitz hätten und verwies dabei auch auf eine vorgelegte diesbezügliche gemeindeamtliche Bestätigung. Es sei daher das Finanzamt Y zuständig.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung ab. Da die Gebarungsdaten laut Buchungstag vom an das Finanzamt Y abgetreten worden seien, und das Abgabenkonto beim Finanzamt X seit dem einen Saldo von Null aufweise, sei eine Zahlungserleichterung hinfällig geworden.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Wahrung der Zuständigkeit der Abgabenbehörden verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Der Bundesminister für Finanzen trat gemäß § 22 VwGG in das Verfahren ein und erstattete eine Gegenschrift, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 erster Satz BAO endet die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung der hier in Betracht kommenden Abgaben - abgesehen von den hier unbeachtlichen Fällen des § 71 BAO - mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es somit nach dem klaren Wortlaut des § 73 BAO allein auf den Zeitpunkt an, in dem ein anderes als das bisher zuständige Finanzamt von den sachverhaltsbezogenen Umständen Kenntnis erlangt, die seine Zuständigkeit begründen. Es kommt also weder auf den Zeitpunkt an, in dem das die Zuständigkeit beeinflussende Ereignis selbst eintritt, noch auf den Zeitpunkt, in dem das bisher örtlich zuständige Finanzamt von einem solchen Umstand Kenntnis erlangt (vgl das hg Erkenntnis vom , 92/13/0094). Der Beschwerdeführer behauptet weder, daß das Finanzamt X ursprünglich nicht zuständig gewesen wäre, noch, daß das Finanzamt Y als das seiner Ansicht nach zuständige Finanzamt von den seine Zuständigkeit allenfalls begründenden Umständen vor tatsächlicher Abtretung der Gebarungsdaten im Oktober 1993 Kenntnis erlangt hätte. Auch den von der belangten Behörde vorgelegten Akten ist solches nicht zu entnehmen. Die in der Beschwerde erwähnte Meldebestätigung der Gemeinde, in welcher der Beschwerdeführer nach dem Beschwerdevorbringen seinen Wohnsitz hat, wurde nach dem Akteninhalt dem Finanzamt X, nicht aber dem Finanzamt Y vorgelegt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß es dem im Verwaltungsverfahren durch einen Wirtschaftstreuhänder vertretenen Beschwerdeführer in die Hand gegeben gewesen wäre, durch eine entsprechende Mitteilung an das seiner Meinung nach zuständige Finanzamt die Rechtsfolge des § 73 Satz 1 BAO eintreten zu lassen.
Der belangten Behörde ist daher im Ergebnis zuzustimmen, wenn sie - wenngleich ohne nähere Begründung - die Zuständigkeit des Finanzamtes X im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als gegeben annahm und dementsprechend den erstinstanzlichen Bescheid nicht wegen dessen Unzuständigkeit aufhob, sondern in der Sache selbst entschied.
Die Zuständigkeit der belangten Behörde selbst gründet sich - ungeachtet des Umstandes, daß mit Oktober 1993 das Finanzamt Y zuständig wurde - auf § 75 BAO, wonach bei einem Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt die dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt vorgesetzte Finanzlandesdirektion Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich aller Bescheide, die dieses Finanzamt erlassen hat, bleibt.
Aus den angeführten Erwägungen wurde der Beschwerdeführer in dem vom Beschwerdepunkt umfaßten Recht nicht verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.