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VwGH vom 29.11.2000, 99/13/0267

VwGH vom 29.11.2000, 99/13/0267

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde der W H GmbH in W, vertreten durch Mag. Erich Stachl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien VI, Marchettigasse 2-6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ RV/174-07/99, betreffend Säumniszuschläge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten wurde gegenüber der beschwerdeführenden Wirtschaftstreuhandgesellschaft mit Bescheid vom der Widerruf der Aussetzung der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid sowie einen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben. Darin wurde beantragt, "die ursprüngliche Aussetzung der Einhebung wiederum in Kraft zu setzen." Mit diesem Schriftsatz wurde ferner um Stundung des Abgabenrückstandes von S 3,263.476,-- angesucht.

Mit Bescheid vom wurde dieses Stundungsansuchen abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von S 3,247.122,17 "zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen" bis zum zu entrichten.

Am wurde gegen den Bescheid vom Berufung erhoben. Gleichzeitig wurde (neuerlich) beantragt, den Rückstand von S 3,247.122,17 zu stunden.

Mit Bescheid vom wurden der Beschwerdeführerin Säumniszuschläge in Höhe von zusammen S 46.636,-

- vorgeschrieben, weil Körperschaftsteuer für 1992 in Höhe von S 931.800,-- sowie Kapitalertragsteuer für Jänner bis Dezember 1992 in Höhe von S 1,400.000,-- nicht bis zum entrichtet worden seien.

In der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid wurde eingewendet, dass über die Berufung vom und den gleichzeitig eingebrachten Stundungsantrag nicht entschieden worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, mit dem Bescheid vom , mit dem das Stundungsansuchen abgewiesen worden sei, sei gemäß § 218 Abs. 2 BAO eine Nachfrist bis gesetzt worden. Diese Nachfrist könne nur durch Entrichtung genützt werden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei in der Berufung vom nicht ein neuerlicher Antrag um Aussetzung der Einhebung gestellt worden, sondern beantragt worden, die ursprüngliche Aussetzung wieder in Kraft zu setzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn ein Ansuchen um Zahlungserleichterung vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd § 212 Abs 2 Satz 2 BAO eingebracht und diesem Ansuchen stattgegeben wird, so tritt vor Ablauf des Zeitraumes für den Zahlungserleichterungen bewilligt wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nach § 218 Abs 1 Satz 1 BAO erst mit der Ausstellung eines Rückstandsausweises infolge Terminverlustes ein. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nach dem letzten Satz dieser Vorschrift nicht anzuwenden, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß Abs. 2 oder § 212 Abs 3 BAO handelt. Wird einem in diesem Sinne zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben, so ist für die Zahlung der Abgabe nach § 218 Abs. 2 BAO eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages eintritt.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei vor Ablauf der "Fälligkeitsfrist" (gemeint wohl: Zahlungsfrist) ein Zahlungserleichterungsansuchen gestellt worden, geht somit ins Leere: Nach der eindeutigen Bestimmung des letzten Satzes des § 218 Abs. 1 BAO steht ein Zahlungserleichterungsansuchen, das wie im Beschwerdefall während der Nachfrist iSd § 218 Abs. 2 BAO eingebracht wurde, der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nicht entgegen. Daraus folgt aber, dass sich die Beschwerdeführerin auf das in der Berufungsschrift vom gestellte Stundungsansuchen nicht berufen kann.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der das Stundungsansuchen abweisende Bescheid vom habe keine Begründung enthalten - nach der Aktenlage wurde tatsächlich eine in Aussicht gestellte Begründung des Bescheides nicht zugestellt -, kann sie aus der Sicht des angefochtenen Bescheides daraus nichts gewinnen. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, der Bescheid könne mangels Begründung keine rechtlichen Wirkungen entfalten, ist unzutreffend. Vielmehr kommt es hinsichtlich der hier maßgebenden Wirkungen des Bescheides allein auf dessen Spruch an. Zur Klarstellung ist dabei darauf zu verweisen, dass der Rechtsschutz des Bescheidadressaten durch die für ein solches Verhalten der Abgabenbehörde Vorsorge treffenden Bestimmungen des § 245 Abs. 1 zweiter Satz bzw Abs. 2 BAO gewährleistet ist. Schließlich ist für den Fall, dass der Bescheid, mit dem die Nachfrist gesetzt wurde, später geändert wird, auf die Wirkungen iSd § 221a Abs. 1 lit. a BAO hinzuweisen.

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich vorbringt, sie habe im Schriftsatz vom die Aussetzung der Einhebung der in Rede stehenden Abgabenschuldigkeiten beantragt, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: In dem mit diesem Schriftsatz bekämpften Bescheid vom wurde der Widerruf der Aussetzung der Einhebung ausgesprochen. Dies hatte aus der hier maßgeblichen Sicht zur Folge, dass der Beschwerdeführerin iSd § 212a Abs. 7 BAO eine Nachfrist von einem Monat zur Entrichtung der Abgabe zustand. Innerhalb dieser Nachfrist wurde die Abgabenschuldigkeit nicht entrichtet, wohl aber wurde das Stundungsansuchen gestellt, das mit dem oben genannten Bescheid vom abgewiesen worden ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt sich der im Schriftsatz vom enthaltene Antrag nicht als Antrag iSd § 212a Abs. 1 BAO dar, sondern vielmehr als Berufungsbegehren hinsichtlich des Widerrufs der Aussetzung dar. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, über die Berufung vom sei bis zur Einbringung der nunmehrigen Beschwerde (am ) nicht entschieden worden, ist dabei festzuhalten, dass über diese Berufung mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ RV/177-07/06/97, entschieden worden ist (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 99/13/0200, mit dem der letztgenannte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden ist). Die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Einhebung ist dabei jedoch für die Rechtmäßigkeit des nunmehr angefochtenen Bescheides ohne Relevanz. Würde nämlich einer solchen Berufung gegen den Widerrufsbescheid stattgegeben, so ist die Vorschreibung des Säumniszuschlages nach § 221a Abs. 1 BAO entsprechend abzuändern.

Daraus folgt aber, dass der angefochtene Bescheid im hier maßgeblichen Zeitpunkt seiner Erlassung dem Gesetz entsprach, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am