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VwGH vom 18.09.2003, 2003/16/0040

VwGH vom 18.09.2003, 2003/16/0040

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des J E in G, vertreten durch Dr. Helmut Paul, Rechtsanwalt in Krems, Obere Landstraße 14, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau vom , Jv 2468-33/00, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der Rechtssache der klagenden Partei Karl G gegen den Beschwerdeführer als beklagter Partei erging am zu 2 C 350/99a beim Bezirksgericht Horn ein Versäumungsurteil.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit einem weiteren Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer gegen das Versäumungsurteil Widerspruch und Berufung. Die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG für das Rechtsmittel im Betrag von S 10.600,-- wurde vom Beschwerdeführer entrichtet.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Horn vom wurde dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die Rückzahlung der Pauschalgebühr in Höhe von S 10.600,--, da die Berufung im Hinblick auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "obsolet" geworden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Rückzahlungsantrag nicht stattgegeben. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG sei auch dann zu entrichten, wenn die Berufung gegenstandslos geworden sei. Nach Anmerkung 3 zur Tarifpost 2 erlösche die Gebührenpflicht auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden werde.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 1604/00, abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, zu Unrecht geleistete Gerichtsgebühren rückgezahlt zu erhalten, verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der TP 2 des GGG sind für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz Pauschalgebühren vorgesehen. Nach dem zweiten Satz der Anmerkung 3 zu dieser Tarifpost erlischt die Gebührenpflicht nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

Nach § 30 Abs 2 Z 2 GGG sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der Fall, dass eine Berufung vor Behandlung durch das Gericht hinfällig werde, stelle einen Anwendungsfall der letztgenannten Gesetzesstelle dar. Damit verkennt der Beschwerdeführer aber, dass die Anwendung dieser Gesetzesstelle - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen Erkenntnis vom , Zl 88/16/0034, entschieden hat - schon deswegen ausscheidet, weil im zivilgerichtlichen Verfahren die Pauschalgebühren nicht etwa vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten sind, sondern vielmehr mit der Überreichung der Klage, des Rechtsmittels etc.

Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG sei nur zu entrichten, wenn tatsächlich ein Rechtsmittelverfahren durchgeführt wird, widerspricht § 2 Z 1 lit c GGG, wonach der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet wird. Auch die Meinung des Beschwerdeführers, die Gerichtsgebühren seien eine Gegenleistung für den Arbeitsaufwand der Gerichte, ist unzutreffend. Vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich ist (vgl insbesondere Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, 2 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 333/2003.

Wien, am