VwGH vom 22.03.2000, 99/13/0264
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Gernot Pettauer, Rechtsanwalt in Wien IV,
Prinz Eugen-Straße 62, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/246 - 07/99, betreffend Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie sich aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt, überwies der Beschwerdeführer nach seiner Behauptung die am fällige Umsatzsteuervorauszahlung für den Kalendermonat Februar 1999 von seinem Bankkonto an das Finanzamt, wobei der Abgabenbetrag am Konto des Finanzamtes erst am einlangte. Der daraufhin vom Finanzamt erlassenen Vorschreibung eines Säumniszuschlages setzte der Beschwerdeführer in seiner Berufung entgegen, den Abgabenbetrag in der geschuldeten Höhe ohnehin am Fälligkeitstag und damit fristgerecht von seinem Bankkonto überwiesen zu haben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde unter Hinweis auf den Wortlaut der Bestimmungen der §§ 211 Abs. 1 lit. d und 217 Abs. 1 BAO die Berufung des Beschwerdeführers ab.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß § 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 hinausgeschoben wird.
Nach § 211 Abs. 1 lit. d BAO gelten Abgaben bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift als entrichtet.
Erfolgt in einem solchen Fall die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat nach § 211 Abs. 2 BAO die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben, wobei in den Lauf der dreitägigen Frist Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen sind.
Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Bescheid mit der Begründung als inhaltlich rechtswidrig, dass die belangte Behörde nicht erkannt habe, dass ab Überweisung des Abgabenbetrages am Fälligkeitstag die Weiterleitung des Geldbetrages auf das Konto des Finanzamtes nicht mehr in seiner Disposition gelegen sei. Auch die zuständige Sachbearbeiterin seiner Bank habe ihm zugesichert, dass die Überweisung noch am durchgeführt werden würde. Es sei vom Beschwerdeführer nicht zu verlangen, für Überweisungen an das Finanzamt entweder eine PSK-Kontoverbindung zu eröffnen oder Geldbeträge in solcher Größenordnung persönlich mit sich herumzutragen und auf der Post einzuzahlen.
Verfahrensvorschriften habe die belangte Behörde verletzt, weil sie keine Verbindung "mit der Bankverbindung" des Beschwerdeführers aufgenommen habe, um zu erfragen, weshalb die Überweisung des Abgabenbetrages nicht rechtzeitig auf dem Konto des Finanzamtes eingelangt sei. Es habe die belangte Behörde auch Nachforschungen darüber unterlassen, ob nicht der Postsparkasse Versäumnisse bei der Weiterleitung des Abgabenbetrages auf das Konto des Finanzamtes anzulasten seien, müsse es doch als notorisch angesehen werden, dass Kreditinstitute Geld mit Verzögerungen weiterleiteten, um mit den solcherart vereinnahmten Beträgen kurzfristige Geldgeschäfte zu machen. Die belangte Behörde, welche das ASVG anzuwenden habe, hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben müssen, "oben dargestellte Lage" durch Vorlage der Abbuchungsbelege und durch allfällige Einvernahme der Sachbearbeiterin der Bank nachzuprüfen.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht hatte die belangte Behörde nicht das ASVG, sondern die BAO anzuwenden, deren oben wiedergegebene Bestimmungen der belangten Behörde keine Möglichkeit zu einer anderen als der von ihr getroffenen Entscheidung eröffneten. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist Sinn der Bestimmung des § 211 Abs. 2 BAO nicht die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung; der Gesetzgeber ist vielmehr erkennbar davon ausgegangen, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Im Falle der Entrichtung der Abgabenschuldigkeit mittels Banküberweisung geht das Risiko einer mehr als drei Tage (unter Einrechnung von Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Karfreitag und 24. Dezember) späteren Gutschrift jedoch zu Lasten des Abgabenschuldners (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/13/0020).
Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlung für den Kalendermonat Februar 1999 war, was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, der , ein Donnerstag. Eingelangt ist der Abgabenbetrag am Konto der Abgabenbehörde, was der Beschwerdeführer ebenso nicht in Abrede stellt, am , einen Mittwoch. Dieser Tag lag außerhalb der Frist des § 211 Abs. 2 BAO. Welches Geldinstitut das Einlangen des Abgabenbetrages am Konto des Finanzamtes verzögert hat, ist nach der dargestellten Gesetzeslage ebenso irrelevant wie der vom Beschwerdeführer vorgetragene Umstand, die Überweisung des Abgabenbetrages tatsächlich am veranlasst zu haben. Die vom Beschwerdeführer vermissten Ermittlungsschritte hätten zu einem anderen Bescheid der belangten Behörde nicht führen können, weshalb auch der gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof, da die Rechtsfrage besonders einfach war, in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschließen konnte. Ein Auftrag zur Behebung des der Beschwerde durch Fehlen der dritten Beschwerdeausfertigung anhaftenden Mangels nach § 34 Abs. 2 VwGG erübrigte sich damit. Die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof kam schon angesichts der Entscheidung des Gerichtshofes nach der Bestimmung des § 35 Abs. 1 VwGG nicht in Betracht.
Wien, am