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VwGH vom 07.08.2003, 2003/16/0035

VwGH vom 07.08.2003, 2003/16/0035

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I, Singerstraße 17-19, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Leoben vom , Jv 2463-33/02-02, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes wird abgewiesen.

Begründung

Dem Beschwerdefall liegt ein mit datiertes Schriftstück zu Grunde, in dessen Kopf die Bezeichnung "Vermessungsamt Liezen" aufscheint. In einem Adressfeld ist als Adressat des Schriftstücks das Bezirksgericht Bad Aussee angegeben. Sodann enthält das Schriftstück die Überschrift "Beurkundung" und den Betrefftext "Beurkundung des Antrages auf Abschreibung geringwertiger Trennstücke gem § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG)".

Als anwesend werden in dem Schriftstück angeführt als "Vermessungsbeamter" Dr. Wilhelm K. und als "vertragschließende Parteien" unter A Elfriede und Friedrich G. und unter B Leopold und Helga P. Unter der Überschrift "Bezeichnung und Ausmaß der Trennstücke" wird sodann ausgeführt, A übergebe und B übernehme Trennstück 1 und B übergebe und A übernehme Trennstücke 2 und 3. Als Titel des Eigentumserwerbs wird angeführt "flächengleicher Tausch". Unter der Überschrift "Antrag" wird die "Lastenfreie Abschreibung" der näher bezeichneten Trennstücke angeführt. Das Schriftstück weist sodann die Unterschriften der vier genannten "Parteien" auf.

Schließlich wird in dem Schriftstück unter der Überschrift "Abschreibung vom belasteten Grundbuchskörper" ausgeführt, die Wertminderung der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke betrage infolge der Abschreibung insgesamt offenbar nicht mehr als EUR 1.300,--. Die Summe der Flächeninhalte des Trennstückes 1 übersteige nicht ein Hundertstel des Flächeninhaltes des zusammenhängenden Teiles eines Grundbuchskörpers. Bei Trennstücke 2 und 3 bleibe die Fläche der Liegenschaft durch flächengleichen Tausch unverändert. Sodann wurde das Schriftstück von Dr. Wilhelm K. als Leiter des Vermessungsamtes unterfertigt.

Mit einem "Anmeldungsbogen" wurde das vorgenannte Schriftstück dem Bezirksgericht Bad Aussee übermittelt. Dieser "Anmeldungsbogen" enthielt - ohne zusammenhängenden Text - lediglich Hinweise auf den Gegenstand ("Antrag auf Verbücherung gemäß § 13 LiegTeilG") und die Beilagen (Plan, Beurkundung).

Die Abschreibung und Einbeziehung der Trennstücke wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bad Aussee vom bewilligt und am vollzogen.

Am erließ der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Bad Aussee gegenüber dem Vermessungsamt Liezen einen Zahlungsauftrag über eine Eingabengebühr nach TP 9 a GGG samt Einhebungsgebühr in Höhe von zusammen 46 EUR.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem gegen den Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. In Berichtigung des Zahlungsauftrages wurde im Spruch des Bescheides ausgeführt, dass zahlungspflichtige Partei die "Republik Österreich - Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen - Vermessungsamt Liezen" sei. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass das Vermessungsamt mit dem "Anmeldungsbogen" einen Antrag auf Verbücherung gestellt habe.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht darauf verletzt, dass ihr eine nicht bestehende Zahlungspflicht nicht auferlegt werde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach TP 9 lit a GGG unterliegen Eingaben um Eintragungen in das Grundbuch einer Gebühr in Höhe von 39 EUR.

Nach § 7 Abs 1 Z 2 GGG ist bei Eingaben die einschreitende Partei zahlungspflichtig.

Sollen ein Trennstück oder mehrere Trennstücke lastenfrei abgeschrieben werden, so kann die Vermessungsbehörde gemäß § 13 Abs 1 Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG) den Antrag auf bücherliche Durchführung und bei Übertragung des Eigentums auch den Titel des Eigentumserwerbes beurkunden, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung hinsichtlich des Wertes oder des Flächeninhaltes des Trennstückes oder der Trennstücke offenbar gegeben sind. Auf Grund dieser Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen angeschlossenen Planes ist nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die Vermessungsbehörde mit dem an das Grundbuchsgericht gerichteten Anmeldungsbogen eine Eintragung im Grundbuch beantragt hat. Damit verkennt die belangte Behörde die Sach- und Rechtslage.

Unter dem vermessungsbehördlichen Anmeldungsbogen ist eine öffentliche Urkunde zu verstehen, die an die Stelle eines Eintragungsbegehrens tritt (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 95/06/0039, unter Berufung auf die dort wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes). Im Beschwerdefall haben die Grundstückseigentümer vor der Vermessungsbehörde am als Parteien den Antrag auf Abschreibung und Zuschreibung von bestimmten Trennstücken gestellt. Über diesen Antrag hat das Vermessungsamt ein entsprechendes Protokoll angefertigt, das von allen Parteien unterfertigt worden ist. Mit diesem - ausdrücklich an das Bezirksgericht Bad Aussee adressierten - Protokoll erfolgte also die im § 13 Abs 1 LiegTeilG vorgesehene Beurkundung des Parteiantrages, wobei das Vorliegen der hiefür erforderlichen Voraussetzungen von der Vermessungsbehörde bestätigt worden ist. Das Vermessungsamt hat somit keineswegs einen Antrag gestellt, sondern vielmehr den Antrag der Grundstückseigentümer niederschriftlich beurkundet. Mit dem als "Anmeldungsbogen" bezeichneten Schriftstück - der sich im Beschwerdefall darauf beschränkte, auf die angeschlossene Beurkundung sowie den entsprechenden Plan zu verweisen - wurde der Antrag um Ab- und Zuschreibung als Antrag um Eintragungen im Grundbuch lediglich an das Gericht weitergeleitet. Bei dieser Vorgangsweise ist es rechtswidrig, die Republik Österreich als Rechtsträger der Vermessungsbehörde als einschreitende Partei iS des § 7 Abs 1 Z 2 GGG anzusehen.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuspruch von Kosten war abzuweisen, da es im Sinne der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, dass ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann. § 47 VwGG setzt zwei verschiedene Rechtsträger der obsiegenden und der unterlegenen Partei voraus, da nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (vgl zB die

Entscheidungen vom , Zl 98/11/0163, und vom , Zl 97/08/0442).

Wien, am