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VwGH vom 02.07.1998, 97/07/0152

VwGH vom 02.07.1998, 97/07/0152

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

97/07/0227

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerden

I) 1.) der Thermalbad F GmbH, 2.) der Therme J GmbH

(hg. Zl. 97/07/0152) und II) 3.) der Therme Zweckverband F (hg. Zl. 97/07/0227), alle in F, sämtliche vertreten durch Strommer - Reich-Rohrwig - Karasek - Heinz, Rechtsanwälte in Wien, Ebendorferstraße 3, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, 1.) vom , Zl. 513.838/03-I 5/97, und 2.) vom , Zl. 513.838/08-I 5/97, jeweils betreffend Parteistellung in einem Wasserrechtsverfahren (mitbeteiligte Partei: V-Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Hasch, Spohn, Richter & Partner, Rechtsanwälte in Linz, Landstraße 47), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der beschwerdeführenden Parteien, Rechtsanwalt Dr. Bernt Elsner, des Vertreters der belangten Behörde, Mag. Roman Haunold sowie des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwalt Dr. Alexander Hasch, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die erst- und zweitbeschwerdeführende Partei haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 7.165,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 20.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die drittbeschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 7.165,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 20.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

I.

Die mitbeteiligte Partei (mP) beantragte beim Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur geothermischen und balneologischen Nutzung von Thermalwasser im Thermenzentrum G. sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür dienenden Anlagen.

An der vom LH am durchgeführten mündlichen Verhandlung nahmen auch Vertreter der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei teil.

Der Vertreter der erstbeschwerdeführenden Partei beantragte deren Zulassung als Partei im Wasserrechtsverfahren und die Verschiebung der mündlichen Verhandlung. Hilfsweise wurde beantragt, den verfahrensgegenständlichen Antrag (der mP) zurückzustellen, bis die Ergiebigkeit des Dargebotes des nach dem Antrag der mP zu nutzenden Tiefenwassers geklärt sei und feststehe, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen die beantragte Nutzung auf dieses Dargebot und die bestehenden Rechte Dritter, insbesondere der beschwerdeführenden Parteien, habe.

Zur Begründung dieser Anträge wurde ausgeführt, die erstbeschwerdeführende Partei nutze auf Grund eines ihr am Grundstück Flnr. 1618 der Gemarkung S. (Bayern) eingeräumten Niesbrauchrechts die auf diesem Grundstück 1938 niedergebrachte Tiefenbohrung und fördere hieraus schwefelhaltiges Wasser. Diese Thermalquelle (sogenannte Therme I F.) werde aus dem nämlichen Dargebot gespeist wie die Tiefenbohrung in G. in Österreich. Diese Therme I sei mit "IME" vom als öffentliche Heilquelle anerkannt worden. Die derzeitige Nutzung erfolge auf Grund einer wasserrechtlichen Erlaubnis des Landratsamtes G. vom , die zwischenzeitlich in eine Bewilligung umgewandelt worden sei.

Nachträglich seien weitere Tiefenbohrungen genehmigt worden, nämlich Therme II des Zweckverbandes F. und Therme III der J.-AG. Aus dem nämlichen Dargebot werde zudem die Therme der Firma H. gespeist.

Jede Nutzung des genannten Tiefenwassers tangiere daher unmittelbar die erstbeschwerdeführende Partei und deren Wasserrecht. Damit sei die erstbeschwerdeführende Partei im Wasserrechtsverfahren Partei.

Da die beantragte Nutzung erhebliche Auswirkungen auf das Grundwasser in Bayern habe, sei für das Verfahren nicht die Zuständigkeit des LH, sondern jene des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gegeben.

Seit langem sei eine österreichisch-deutsche Expertengruppe damit beauftragt, ein mathematisches Grundwassermodell zu erarbeiten, welches Lage und Umfang des hier maßgeblichen Tiefenwassers klären solle, also des Tiefenwassers, welches für die gesamte Region von existentieller Bedeutung sei. Die bayrischen Behörden hätten im Hinblick auf diese Arbeiten bislang die Bewilligung weiterer Fördermengen zurückgestellt; nach Kenntnis der erstbeschwerdeführenden Partei sei mit den österreichischen Experten abgestimmt worden, daß auch in Österreich entsprechende Entscheidungen so lange zurückgestellt würden, bis dieses mathematische Grundwassermodell vorliege. Ohne genaue Kenntnis der Lage und des Umfanges des Tiefenwassers könne überhaupt nicht ausgemacht werden, welche Auswirkungen die beantragte zusätzliche Nutzung in G. haben könne. Die bisher der Rechtsvorgängerin der mP erteilte Bewilligung zur Förderung von Thermalwasser beinhalte die Verpflichtung, das geförderte Wasser dem Grundwasser wieder zuzuführen (Injektions-Verpflichtung). Daß dieser Verpflichtung in der Vergangenheit nicht entsprochen worden sei, ändere am Fortbestand dieser Verpflichtung nichts. Gegenstand des nunmehrigen Antrages sei die Förderung des Tiefenwassers zu balneologischen Zwecken. Das geförderte Wasser solle und könne dem Grundwasser daher nach Nutzung nicht mehr zugeführt werden, sodaß für jede Gestattung einer solchen Nutzung die Kenntnis Voraussetzung sei, welche Auswirkungen diese Nutzung auf die Ergiebigkeit des Dargebotes habe. Dazu lägen Erkenntnisse nicht vor. Aus diesem Grund müßte eine Entscheidung über den Antrag, sofern er nicht zurückzuweisen sei, zurückgestellt werden, bis solche Erkenntnisse möglich seien.

Der Vertreter der zweitbeschwerdeführenden Partei schloß sich den Ausführungen des Vertreters der erstbeschwerdeführenden Partei an.

Mit einem am bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz begehrten die erst- und zweitbeschwerdeführende Partei den Übergang der Entscheidungspflicht betreffend ihren Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung.

Mit Bescheid vom erteilte der LH der mP die wasserrechtliche Bewilligung zur geothermischen und balneologischen Nutzung von Thermalwasser im Thermenzentrum G. sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür dienenden Anlagen im Rahmen des mit Bescheid des LH vom für die Thermalwasserentnahme festgesetzten, zuletzt mit Bescheid des LH vom geänderten Maßes der Wasserbenutzung.

Unter Spruchpunkt I.H.1. wurde der Antrag der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der Parteistellung abgewiesen.

Unter Spruchpunkt I.H.2. wurden "die Forderungen bzw. Einwände" der erst- sowie der zweitbeschwerdeführenden Partei mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Die erst- und zweitbeschwerdeführende Partei beriefen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wurde dem Devolutionsantrag betreffend die Zuerkennung der Parteistellung stattgegeben (Spruchabschnitt I/1). Gleichzeitig wurde der Antrag der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der Parteistellung abgewiesen

(Spruchabschnitt I/2).

Unter Spruchabschnitt II/1 wurde der Spruchpunkt I.H.1. (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung) des erstinstanzlichen Bescheides aufgehoben. Soweit sich die Berufung auf Spruchpunkt I.H.2. bezog, wurde sie abgewiesen, im übrigen zurückgewiesen.

Schließlich wurden Fristen neu festgesetzt (Spruchabschnitt II/2).

In der Begründung setzte sich die belangte Behörde zunächst mit dem Einwand auseinander, der LH sei zur Entscheidung nicht zuständig gewesen. Diesem Einwand hielt die belangte Behörde entgegen, nach den Gutachten der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen seien vom Vorhaben der mP erhebliche Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten nicht zu erwarten.

Zum Devolutionsantrag und zur Aufhebung des Spruchpunktes I.H.1. des erstinstanzlichen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Frage der Parteistellung sei grundsätzlich Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und des diesen abschließenden Bescheides; gleichzeitig bestehe jedoch auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Recht der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei, daß über ihren Antrag auf Feststellung der Parteistellung innerhalb von 6 Monaten abgesprochen werde. Der Devolutionsantrag sei daher berechtigt. Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung durch den LH sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der LH zu einem solchen Abspruch auf Grund des Devolutionsantrages nicht mehr zuständig gewesen sei.

Schließlich setzt sich die belangte Behörde mit der Frage der Parteistellung auseinander und führt dazu aus, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , 90/07/0174, ausgeführt, der räumliche Geltungsbereich des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) sowie der jedes anderen Bundesgesetzes erstrecke sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt sei, auf das gesamte Bundesgebiet. Daraus werde gefolgert, daß auf fremdem Hoheitsgebiet in der in § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 beschriebenen Art berührte Personen keine subjektiven Rechte abzuleiten vermöchten, die sie als Parteien im Verwaltungsverfahren durchsetzen könnten. Deshalb sei aus dem Blickwinkel des WRG 1959 bereits die Möglichkeit, daß die erst- und zweitbeschwerdeführende Partei durch den erstinstanzlichen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt worden seien, zu verneinen.

Aus den von der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei angeführten §§ 100 Abs. 1 lit. e, 104 Abs. 1 lit. i und 122 Abs. 4 WRG 1959 ergebe sich keine Parteistellung. Gleiches gelte für den sogenannten "Regensburger Vertrag".

Subjektive Rechte vermöge die belangte Behörde auch nicht in der Präambel sowie in Art. 5 EU-Vertrag oder in Art. 130r EU-Vertrag, zu erkennen. Gleiches gelte für Art. 222 EU-Vertrag.

Die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete UVP-Pflicht des Projektes der mP könne aus dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz nicht abgeleitet werden. Hinsichtlich der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung werde auf das Ermessen der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie verwiesen.

Die belangte Behörde komme daher zu dem Ergebnis, daß der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei im Wasserrechtsverfahren über das Projekt der mP keine Parteistellung zukomme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu

hg. Zl. 97/07/0152 protkollierte Beschwerde der erst- und

zweitbeschwerdeführenden Partei.

II.

Die drittbeschwerdeführende Partei brachte beim LH Einwendungen gegen die geplante Thermalwasserentnahme der mP vor und begehrte die Zuerkennung der Parteistellung im Wasserrechtsverfahren.

Mit Bescheid des LH vom wurde der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung abgewiesen (Spruchabschnitt I). Gleichzeitig wurden die Einwendungen gegen das Projekt der mP mangels Zuständigkeit des LH und mangels Parteistellung der drittbeschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückgewiesen (Spruchabschnitt II).

Die drittbeschwerdeführende Partei berief.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung ab. Die Gründe, mit denen die Parteistellung der drittbeschwerdeführenden Partei verneint wurde, sind im wesentlichen dieselben wie im Bescheid der belangten Behörde vom betreffend die erst- und zweitbeschwerdeführende Partei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu

hg. Zl. 97/07/0227 protokollierte Beschwerde.

III.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mP - Gegenschriften erstattet, in denen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt wird.

IV.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zu gemeinsamer Verhandlung und Beschlußfassung zu verbinden und hat über sie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:

Die mP vertritt die Auffassung, die Beschwerden seien zurückzuweisen, da eine Parteistellung von vornherein nicht in Frage komme.

Im Streit um die Parteistellung ist jedermann, der sie in Anspruch genommen hat und dem sie nicht zuerkannt wurde, beschwerdeberechtigt (vgl. die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 425, angeführte Rechtsprechung). Die Beschwerden sind zulässig.

Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, das zentrale Argument der belangten Behörde, der räumliche Geltungsbereich des WRG 1959 beschränke sich auf das Bundesgebiet, sei eine Verwechslung der tatbestandsmäßigen Erfassung von Schutzgütern einerseits und Rechtsfolgenbereich andererseits. In Deutschland sei diese Ansicht "seit B.VerwGE 75, 290" überwunden.

Die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist im § 102 WRG 1959 geregelt.

Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 - die übrigen Tatbestände des § 102 Abs. 1 kommen im Beschwerdefall von vornherein nicht in Betracht - sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.

Bei den Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.

Ein Tatbestand, an den § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 die Rechtsfolge der Parteistellung anknüpft, ist die Berührung von Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2. leg. cit. Strittig ist im Beschwerdefall, ob von § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 auch Rechte erfaßt werden, die im Ausland gelegen sind.

Nach Art. 49 Abs. 1 B-VG erstreckt sich die verbindende Kraft von Bundesgesetzen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet.

Aus dieser Bestimmung ist zunächst abzuleiten, daß sich die verbindende Kraft von Bundesgesetzen nicht über das Bundesgebiet hinaus erstreckt (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 176). Der einfache Gesetzgeber kann aber Gegenteiliges anordnen.

Art. 49 Abs. 1 B-VG differenziert nicht zwischen dem Gebots- und Sanktionsbereich eines Gesetzes oder zwischen Tatbestand und Rechtsfolge, sondern spricht von der verbindenden Kraft von Bundesgesetzen. Die Verfassungsbestimmung erfaßt mit diesem Ausdruck weder allein den Tatbestand noch allein die Rechtsfolge, sondern den gesamten, aus Tatbestand und Rechtsfolge bestehenden Rechtssatz bzw. die Gesamtheit der in einem Bundesgesetz enthaltenen Rechtssätze. Aus Art. 49 Abs. 1 B-VG ergibt sich daher, daß dann, wenn nichts Gegenteiliges angeordnet ist, der Tatbestand eines Bundesgesetzes nur durch im Inland verwirklichte Sachverhalte erfüllt wird.

Weder § 102 WRG 1959 noch eine sonstige Bestimmung dieses Gesetzes enthält eine von der Regel des Art. 49 Abs. 1 B-VG abweichende Regelung. Vielmehr indiziert schon allein die Umschreibung jener Rechte, an deren Berührung die Rechtsfolge der Parteistellung anknüpft, das Gegenteil. Bei den Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 handelt es sich nicht um allgemeine Rechte wie etwa das Recht auf Gesundheit, sondern um spezifisch auf die österreichische Rechtsordnung zugeschnittene Rechte, deren Übertragung auf ausländische Sachverhalte fraglich, wenn nicht gar unmöglich ist.

Auch der Umstand, daß der einfache Gesetzgeber in der Gewerbeordnung 1994 (§ 75 Abs. 3), im Abfallwirtschaftsgesetz (§ 29 Abs. 5 Z. 6), im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (§ 19 Abs. 1) und in anderen Gesetzen die Erstreckung der Parteistellung auf ausländische Nachbarn ausdrücklich erwähnt, während dergleichen im WRG 1959 fehlt, spricht gegen eine Parteistellung von Personen, die sich auf im Ausland gelegene Wasserbenutzungen stützen.

Es gilt daher die Regel des Art. 49 Abs. 1 B-VG, wonach sich die erfaßten Sachverhalte mit rechtlicher Relevanz nur innerhalb des Bundesgebietes verwirklichen können (vgl. den hg. Beschluß vom , 90/07/0174; weiters Mayer,

Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht2, 191;

Köhler-Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, 118).

Aus dem in der Beschwerde angeführten Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 75, Nr. 34) ist für die beschwerdeführenden Parteien schon deswegen nichts zu gewinnen, weil die in diesem Urteil erfolgte Bejahung der Parteistellung eines Niederländers mit Sitz in den Niederlanden in einem Verfahren zur Genehmigung eines deutschen Atomkraftwerkes das Ergebnis der Auslegung eines deutschen Gesetzes, nämlich des Atomgesetzes war, der Verwaltungsgerichtshof aber im Beschwerdefall österreichisches Recht anzuwenden hat.

Die beschwerdeführenden Parteien meinen, aus allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts sowie aus dem "Regensburger Vertrag" sei für die Frage der Parteistellung insofern etwas zu gewinnen, als die Beachtung dieser Normen zu einer Auslegung des § 102 WRG 1959 führen müsse, die die Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien bejahe.

Daß weder aus dem "Regensburger Vertrag" (Vertrag zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau, BGBl. Nr. 17/1991), noch aus allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts - die beschwerdeführenden Parteien führen ein Gebot zur Rücksichtnahme, eine Verpflichtung zur Verhütung grenzüberschreitender Umweltbelastungen und die Pflicht zur fairen und gerechten Aufteilung gemeinsamer Ressourcen an - unmittelbar subjektive Rechte Einzelner abgeleitet werden können, gestehen auch die beschwerdeführenden Parteien selbst zu.

Der Inhalt des § 102 WRG 1959 ist, was die Parteistellung der Beschwerdeführer anlangt, vor dem Hintergrund des Art. 49 Abs. 1 B-VG eindeutig. Inwiefern der "Regensburger Vertrag" oder die von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführten Grundsätze des Völkerrechts - sofern sie überhaupt bestehen - an diesem eindeutigen Inhalt etwas ändern sollten, wird von den beschwerdeführenden Parteien nicht nachvollziehbar begründet.

Die beschwerdeführenden Parteien führen weiters ins Treffen, das WRG 1959 selbst sehe die Notwendigkeit des Schutzes ausländischer Rechtsgüter. Dies ergebe sich aus den §§ 100 Abs. 1 lit. e, 104 Abs. 1 lit. i und 122 Abs. 4 leg. cit. Diese Regelungen seien bei der Beurteilung der Parteistellung nach § 102 WRG 1959 zu veranschlagen.

§ 100 Abs. 1 lit. e WRG 1959 sieht eine Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft als Wasserrechtsbehörde erster Instanz für Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten vor.

§ 104 Abs. 1 lit. i leg. cit. verpflichtet die Wasserrechtsbehörde im Rahmen der vorläufigen Überprüfung zur Untersuchung, ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.

Nach § 122 Abs. 4 WRG 1959 kann, soweit es zwischenstaatliche Rücksichten erfordern, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung der beteiligten Landesregierung die nach der Sachlage erforderlichen vorläufigen wasserrechtlichen Regelungen durch einstweilige Verfügung treffen.

Diese Bestimmungen haben mit der Frage der Parteistellung nichts zu tun.

Die beschwerdeführenden Parteien verweisen weiters auf Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts, und zwar auf "EU-Recht, Präambel, Art. 5 und 130r, EU-Vertrag".

Sollte mit "EU-Recht, Präambel" die Präambel zum Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) gemeint sein, so ist völlig unverständlich, was daraus für die Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien zu gewinnen sein soll.

Nach Art. 5 EG-Vertrag (EGV) treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe. Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages gefährden könnten.

Art. 5 EGV kommt nur dann zum Tragen, wenn es um die Erfüllung von Verpflichtungen aus dem EGV oder aus Handlungen der Gemeinschaftsorgane geht. Die beschwerdeführenden Parteien erläutern nicht, zur Erfüllung welcher derartiger Verpflichtungen es der Zuerkennung der Parteistellung an die beschwerdeführenden Parteien im vorliegenden Fall bedürfte.

Das in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof angesprochene allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 6 EGV ist im Beschwerdefall schon deswegen nicht verletzt, weil die Verweigerung der Zuerkennung der Parteistellung an die beschwerdeführenden Parteien ihre Ursache nicht in deren Staatsangehörigkeit hat. Voraussetzung für die Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ist nicht die österreichische Staatsangehörigkeit, sondern die Situierung der im § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Schutzgüter auf österreichischem Staatsgebiet. Auch Ausländer, deren Schutzgüter auf österreichischem Hoheitsgebiet liegen, haben in einem Wasserrechtsverfahren Parteistellung, während diese österreichischen Staatsbürgern, deren Schutzgüter sich außerhalb der Grenzen Österreichs befinden, nicht zukommt. Zwischen Inländern und Ausländern wird bezüglich der Parteistellung vom WRG 1959 nicht differenziert.

Der mit "Umweltpolitische Ziele; Schutzmaßnahmen; internationale Zusammenarbeit" überschriebene Artikel 130r EGV richtet sich an die Gemeinschaft, nicht unmittelbar an deren Mitgliedstaaten. Pflichten der Mitgliedstaaten und Rechte von Unionsbürgern erwachsen erst aus Maßnahmen der Gemeinschaft zur Umsetzung der Zielbestimmungen des Art. 130r EGV, wie sie Art. 130s EGV vorsieht. Aus Art. 130r EGV können die beschwerdeführenden Parteien für ihre Parteistellung nichts ableiten.

Die beschwerdeführenden Parteien verweisen auf die Richtlinie 85/337/EWG

(Umweltverträglichkeitsprüfungsrichtlinie). Das von der mP zur Bewilligung beantragte Projekt falle unter Art. 4 Abs. 2 Anhang 2 Nr. 2b der Richtlinie. Zwar sei den Mitgliedstaaten die Überprüfung bestimmter Arten von Projekten im Sinne der Richtlinie teilweise ins Ermessen gestellt; eine pauschale Ausklammerung von Projekten mit Bezug auf oberirdische Gewässer oder das Grundwasser sei jedoch mit dem Sinn der Richtlinie nicht vereinbar. Auch § 104a Abs. 1 WRG 1959 weise ausdrücklich auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung hin.

Nach Art. 4 Abs. 2 der Umweltverträglichkeitsprüfungsrichtlinie werden Projekte der im Anhang II aufgezählten Klassen einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern.

Zu den Projekten der im Anhang II genannten Klassen gehören auch Tiefbohrungen, insbesondere Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme, Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Kernabfällen und Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung.

Das österreichische Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sieht nicht vor, daß Tiefbohrungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Dies widerspricht nicht der Umweltverträglichkeitsprüfungsrichtlinie, da Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie es dem Ermessen der Mitgliedstaaten anheimstellt, für Tiefbohrungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzusehen (arg. "wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern"). Die Änderung der Umweltverträglichkeitsprüfungslinie durch die Richtlinie 97/11/EG ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang, da nach ihrem Art. 3 Abs. 1 die Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Richtlinie eine Frist bis eingeräumt erhalten haben.

Die beschwerdeführenden Parteien berufen sich auf die Eigentumsgarantie des Gemeinschaftsrechts.

Das Eigentumsrecht zählt zu den gemeinschaftlichen Grundrechten (vgl. das =EuZW 22/1997, 693 ff). Als gemeinschaftliches Grundrecht kommt das Eigentumsrecht aber nur im Zusammenhang mit der Umsetzung von Maßnahmen der Gemeinschaft zum Tragen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Da die mangelnde Eignung der von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, eine Parteistellung im vorliegenden Fall zu begründen, eindeutig ist, bedurfte es der von den beschwerdeführenden Parteien angeregten Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht.

Die belangte Behörde hat zu Recht die Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien verneint. Ob es zulässig war, neben der Zurückweisung der Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien auch noch einen eigenen Feststellungsbescheid über die Parteistellung zu erlassen, kann dahingestellt bleiben, da die beschwerdeführenden Parteien durch diese Vorgangsweise nicht in ihren Rechten verletzt sind.

Die beschwerdeführenden Parteien machen auch noch geltend, die belangte Behörde sei zur Entscheidung unzuständig gewesen. Dies deswegen, weil in erster Instanz nicht der LH, sondern bereits die belangte Behörde einzuschreiten gehabt hätte. Das Vorhaben der mP habe nämlich erhebliche Auswirkungen auf Gewässer in Bayern.

Selbst wenn der LH zur Entscheidung in erster Instanz unzuständig gewesen wäre, würde dies keine Unzuständigkeit der belangten Behörde begründen, da diese jedenfalls zuständig war, über die Berufung der beschwerdeführenden Parteien zu entscheiden.

Es liegt aber auch keine Unzuständigkeit des LH vor.

Nach § 100 Abs. 1 lit. e WRG 1959 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Ausnahme der Gewässeraufsicht in erster Instanz zuständig für Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten.

Aus den Ausführungen der in erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen ergibt sich eindeutig, daß die Verwirklichung des Projektes der mP keine erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten haben wird. Die beschwerdeführenden Parteien sind dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Unschlüssigkeit der Gutachten liegt nicht vor, hat doch der Gutachter begründet, warum bei der im Beschwerdefall bewilligten Entnahmemenge mit keinen erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten zu rechnen ist.

Die in der mündlichen Verhandlung angesprochene Frage, ob eine bereits früher erteilte wasserrechtliche Bewilligung für eine Tiefbohrung (samt Reinjektionsverpflichtung) noch aufrecht ist, bedarf keiner näheren Prüfung, da diese Frage für die Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien ohne Belang ist.

Aus den dargestellten Erwägungen erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. Verhandlungsaufwand war nur einmal zuzusprechen.