VwGH vom 20.02.2003, 2003/16/0029

VwGH vom 20.02.2003, 2003/16/0029

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2003/16/0032 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der D in D, vertreten durch die Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OEG in Mattersburg, Brunnenplatz 5b, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Eisenstadt vom , Zl. Jv 3802-33/02, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin erhielt vom Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds für einen Wohnhausankauf ein Darlehen von ATS 386.000,--, wobei die Darlehensforderung über Antrag der Beschwerdeführerin grundbücherlich sichergestellt wurde. Dafür forderte der Kostenbeamte des BG Mattersburg Eingabe- , Eintragungs- und Einhebungsgebühr an.

In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag begehrte die Beschwerdeführerin Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984.

Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag mit Bescheid vom keine Folge, wobei sie die Auffassung vertrat, es handle sich bei dem hier vorliegenden Wohnhausankauf nicht um eine Wohnbauförderungsmaßnahme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gebührenbefreiung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 53 Abs. 3 WFG 1984 lautet:

"(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. ..."

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zu dieser Befreiungsbestimmung in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0346, und die dort zitierte Vorjudikatur) die Meinung, dass unter dem Begriff "Finanzierung von Objekten" nur jene Geldmittel zu verstehen sind, die die Schaffung des Objektes betreffen.

Die Beschwerde strebt die Anwendung der in Rede stehenden Befreiungsvorschrift mit dem Argument an, auch das ihr für die Anschaffung eines schon errichteten Hauses gewährte Darlehen falle unter den Begriff einer "landesgesetzlich geförderten Wohnbauförderungsmaßnahme".

Das burgenländische Gesetz vom , LGBl. Nr. 53, über die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohnraum sowie sonstiger damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen (BgldWFG 1991) regelt in seinem I. Hauptstück die "Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung".

Sein § 10 Abs. 1 lautet auszugsweise:

"Förderungswerber

§ 10. (1) Förderungsdarlehen dürfen nur gewährt werden:

1. Österreichischen Staatsbürgern ...


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a)
für die Errichtung von Eigenheimen
b)
für die Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen;
..."
In § 5 des zitierten Gesetzes ist der Begriff "Gesamtbaukosten" definiert, worunter abgesehen von Baunebenkosten (§ 5 Abs. 1 Z. 6) und von "Kosten der Sanierung" (Z. 7 leg. cit.) ausschließlich "Kosten der Errichtung" zu verstehen sind.
Im IV. Hauptstück des BgldWFG 1991 sind Bestimmungen über den (schon mit LG vom ) geschaffenen Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds enthalten, wobei § 47 Abs. 2 dieses Gesetzes folgenden Wortlaut hat:

"(2) Das Land fördert im Rahmen dieses Gesetzes aus den Mitteln des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds

1. die Schaffung von Wohnraum, sofern nicht Maßnahmen gesetzt werden, die nach § 1 Abs. 1 Z. 2 und 3 gefördert werden können, unbeschadet der Bestimmungen gemäß §§ 55 Z. 1 und 56 Abs. 1 Z. 1;

2. die Sanierung von Wohnraum, sofern es sich nicht um umfassende Sanierungsmaßnahmen (§ 30) handelt;

3. den Ankauf eines nicht geförderten Eigenheimes, sofern bei der Bauausführung des Objektes die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten wurden;


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4.
die Installierung von Alternativenergieanlagen;
5.
die Maßnahmen der Dorferneuerung - insbesondere die Erstellung des Dorferneuerungsplanes, Realisierung von Projekten im Rahmen des Dorferneuerungsplanes und Fassadenerneuerung - in den burgenländischen Gemeinden."
Ebenso wie Wohnhaussanierungsmaßnahmen iS des § 42 Abs. 3 WSG von Wohnbauförderungsmaßnahmen iS des § 53 Abs. 3 WFG zu unterscheiden sind (welche Unterscheidung auch § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b des BgldWFG 1991 trifft), unterscheiden sich die von § 47 Abs. 2 Z. 3 bis 5 des BgldWFG 1991 genannten Maßnahmen von der in Z. 1 der letztzitierten Gesetzesstelle geregelten "Schaffung von Wohnraum". Damit ist auch die von der Z. 3 dieser Gesetzesstelle genannte Maßnahme des "Ankaufs eines nicht geförderten Eigenheimes" von dem Bereich der "Schaffung von Wohnraum" zu unterscheiden.
Das BgldWFG 1991 hat somit den Kreis der durch die Verwendung der Mittel des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds finanzierbaren Objekte über den in der hier anzuwendenden Bestimmung des § 53 Abs. 3 WFG 1984 geprägten Begriff von "Wohnbauförderungsmaßnahmen" hinaus auf Bereiche erweitert, die mit der durch die hg. Judikatur geprägten Auslegung ("Schaffung des Objektes") unvereinbar sind.
Die im IV. Hauptstück des BgldWFG 1991 geregelten Maßnahmen sind daher dem Begriff der gebührenbefreiten "Wohnbauförderungsmaßnahmen" des § 53 Abs. 3 WFG 1984 nur dann zu unterstellen, wenn sie den Bau im engeren Sinn, also die Errichtung (Schaffung) von Objekten betreffen.
Da sich somit bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergab, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am