VwGH vom 20.02.2003, 2003/16/0027

VwGH vom 20.02.2003, 2003/16/0027

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem- 523569/2-2002-Sto/Shz, betreffend Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: S-Gesellschaft mbH in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Die mitbeteiligte Partei hat ab Jänner 2000 keine Getränkesteuer mehr entrichtet.

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 der Getränkesteuerordnung der Landeshauptstadt Linz hat der Steuerschuldner für die Getränke, für die im Laufe eines Kalendermonates die Steuerschuld entstanden ist (diese entsteht nach § 6 Abs. 1 im Zeitpunkt der Veräußerung der Getränke) eine pauschale Vorauszahlung bis zum 15. des übernächsten Kalendermonates zu entrichten (Fälligkeit).

Für die im Laufe des Jänner 2000 veräußerten Getränke trat demnach die Fälligkeit mit ein.

Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Finanzrechts- und Steueramt setzte mit Bescheid vom gegenüber der Mitbeteiligten unter anderem Getränkesteuer für alkoholische Getränke für den Zeitraum 1. Jänner bis fest, wogegen die Mitbeteiligte berief.

Gegen die daraufhin ergangene, abweisliche Berufungsentscheidung des Stadtsenates erhob die mitbeteiligte Partei Vorstellung an die belangte Behörde.

Diese hob mit Bescheid vom den Berufungsbescheid unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/16/0069, auf.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ausgehend davon, dass nach der schon oben zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 der Getränkesteuerordnung die Fälligkeit frühestens mit eingetreten ist und dass die Mitbeteiligte vor dem Getränkesteuer für die Zeit ab nicht mehr entrichtet hat, ergibt sich - anders als dies die Beschwerde sehen will -, dass der hier vorliegende Fall vom Sachverhalt her mit dem durch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/16/0069, entschiedenen durchaus vergleichbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dort unter Wiedergabe der maßgeblichen Spruchteile des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom in der Rechtssache C-437/97, Slg. 2000, I-1157, unmissverständlich klargestellt, dass sich die Rückwirkungsbeschränkung des genannten Urteiles allein auf solche Abgaben bezieht, die entweder vor dem entrichtet wurden oder die vor diesem Datum fällig geworden sind.

Ist keiner dieser beiden Umstände gegeben, so kommt eine Erhebung der Abgabe nicht mehr in Betracht!

Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen.

Da sich sohin bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergibt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit dem angefochtenen Bescheid nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die durch die hg. Judikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Mit Rücksicht auf das Vorgehen nach § 35 Abs. 1 war die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens durch den Berichter hinsichtlich des nicht dem Gesetz entsprechend formulierten Beschwerdepunktes entbehrlich (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 533 Abs. 4 referierte hg. Judikatur).

Wien, am