VwGH vom 20.02.2003, 2003/16/0019

VwGH vom 20.02.2003, 2003/16/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der Herbert und Waltraud Schittl, Gesellschaft nach bürgerlichem Recht in Burgau, vertreten durch DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwalt in Wien I, Börsegasse 12, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ FA7A-483-701/02-1, betreffend Getränkeabgabe für Juli bis Dezember 1999 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Burgau), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom reichte die Beschwerdeführerin eine in Bezug auf alkoholische Getränke auf Null lautende Abgabenerklärung für 1999 ein und beantragte die Rückzahlung des "zuviel entrichteten Betrages an Getränkeabgabe 1999". Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die Getränkeabgabe für den Zeitraum Juli bis Dezember 1999 einschließlich der Abgabe für alkoholische Getränke festgesetzt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde vom abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Festsetzung der auf alkoholische Getränke entfallenden Getränkesteuer mit S 0,-- und ihrem Recht auf Rückzahlung der für Juli bis Dezember 1999 entrichteten Getränkesteuer auf alkoholische Getränke verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes musste die im Spruchteil 3. des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom , Rechtssache C - 437/97, Slg. 2000, I-1157, geforderte Antragstellung vor Null Uhr des erfolgt sein, um in den Anwendungsbereich der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eröffneten Möglichkeit, sich auf das genannte Urteil zu berufen, zu gelangen (vgl zB die hg Erkenntnisse vom , Zl 2002/16/0079, und vom , Zl 2002/16/0171). Sowohl die Beschwerdeführerin selbst als auch die belangte Behörde gehen aber übereinstimmend davon, dass die Antragstellung betreffend die in Streit stehende Getränkeabgabe für die Monate Juli bis Dezember 1999 erst nach dem bezeichneten Zeitpunkt, nämlich erst am erfolgt ist.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ein von ihr an die Abgabenbehörde gerichtetes Schreiben vom bezieht, in dem " in Ansehung der Periode 1995 bis 1998 auf die EU-Widrigkeit der auf alkoholische Getränke erhobenen Getränkesteuer" hingewiesen worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass Spruchteil

3. des angeführten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausdrücklich die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Abgabenanspruch erfordert. Ein solcher Rechtsbehelf muss sich dabei auf einen bestimmten Abgabenanspruch beziehen. Die Abgabe iS des Steiermärkischen Getränke- und Speiseeisabgabegesetzes 1993, LGBl. Nr. 19/1994, ist - wie sich insbesondere aus § 10 dieses Gesetzes ergibt - eine den Zeitraum eines Monats umfassende Abgabe. Jede dieser Monatsabgaben stellt aber für sich eine Abgabe dar, die hinsichtlich Entstehung der Steuerschuld gesondert zu beurteilen ist. Dies gilt auch im Hinblick auf die jeweilige verfahrensrechtliche Stellung unter jeglichem Gesichtspunkt. Dies kommt hinsichtlich der in Rede stehenden Getränkeabgabe unter anderem auch dadurch zum Ausdruck, dass es dem Steuerpflichtigen durch § 10 Abs 3 des Steiermärkischen Getränke- und Speiseeisabgabegesetz 1993 anheimgestellt ist, hinsichtlich jedes einzelnen Monats eine Abgabeerklärung einzureichen (wenn sich seiner Meinung nach ein Guthaben ergibt). Obgleich die Beschwerdeführerin von der "EU-Widrigkeit" der Abgabe ausging, hat sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Sie hat vielmehr erst in der "Jahresabgabeerklärung" (§ 10 Abs 5 leg cit) vom ihren Anspruch in Bezug auf die konkreten Getränkeabgaben der einzelnen Monate Juli bis Dezember 1999 geltend gemacht. Diese Antragstellung war aber wie ausgeführt verspätet.

Da sich somit bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am