VwGH vom 27.01.2005, 2003/16/0015

VwGH vom 27.01.2005, 2003/16/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der Verlassenschaft nach G in K, vertreten durch Dr. Michael Buresch und Dr. Ilse Korenjak, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Gußhausstraße 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. RV 663/1-5/02, betreffend u.a. die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages zum , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages betrifft, als unbegründet abgewiesen.

Die Kostenentscheidung wird der Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Festsetzung des Einheitswertes vorbehalten.

Begründung

Mit Schreiben vom stellte G den Antrag, bezüglich einer näher genannten Liegenschaft in Klagenfurt eine Wertfortschreibung des Einheitswertes vorzunehmen, weil deren Boden mit Chrom belastet sei.

Das Finanzamt wies mit Bescheid vom diesen Antrag mit der Begründung ab, der Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes der Liegenschaft iSd § 53 Abs. 10 BewG sei nicht gelungen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der dagegen erhobenen Berufung stattgegeben und der Bescheid vom aufgehoben.

Das Finanzamt erließ am einen Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung).

Nachdem dieser Bescheid mit Berufungsvorentscheidung vom aufgehoben wurde, erließ das Finanzamt am einen an die Verlassenschaft nach G gerichteten Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung) sowie einen davon abgeleiteten Grundsteuermessbescheid zum .

In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es seien wesentliche Änderungen (zB der verminderte Gebäudewert) im Vergleich zur Wertfeststellung zum nicht berücksichtigt worden und begehrt, die gesamte Liegenschaft mit Null zu bewerten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen und ua ausgeführt, die Berechnungen hinsichtlich des Bodenwertes und des Gebäudewertes seien richtig durchgeführt worden. Es sei auch damit zu rechnen, dass die Kosten der Sanierungsmaßnahmen betreffend den Boden der Liegenschaft durch den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu tragen seien, sodass diese bei der Ermittlung des gemeinen Wertes der Liegenschaft nach § 53 Abs. 10 BewG nicht zu berücksichtigen seien, zumal eine behördliche Anordnung zur Sanierung noch nicht erfolgt sei. Zum Grundsteuermessbescheid zum wurde ausgeführt, dass dieser ein abgeleiteter Bescheid sei, der nicht mit der Begründung angefochten werden könne, die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen seien unzutreffend. Andere Einwendungen seien gegen den festgesetzten Grundsteuermessbetrag nicht erhoben worden.

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt, weil "der Einheitswert für die in der Berufungsentscheidung angeführten Liegenschaften zum Stichtag und mit 0,00 und sohin auch der Einheitswert zum und mit 0,00 festzustellen bzw. festzusetzen" sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Rücksicht auf den von der beschwerdeführenden Partei formulierten Beschwerdepunkt ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Durch die im Instanzenzug erfolgte Festsetzung des Grundsteuermessbetrages ist die beschwerdeführende Partei in jenem Recht, das sie als verletzt behauptet, nicht verletzt worden. Da es gemäß § 41 Abs. 1 VwGG dem Verwaltungsgerichtshof nur obliegt, den angefochtenen Bescheid ua im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes zu überprüfen, war daher die Beschwerde insoweit sie sich gegen den Grundsteuermessbetragsbescheid richtet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die einfache Rechts- und Sachlage konnte diese Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Wien, am