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VwGH vom 18.11.1992, 91/12/0280

VwGH vom 18.11.1992, 91/12/0280

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des W in N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 8121/33-II/4/90, betreffend Gefahrenzulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos XY.

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides, "welches die Gründe für die Herabsetzung der pauschalierten Gefahrenzulage auf 6,51 Prozent des Gehaltes der Gehaltsstufe V/2 seien". Nach Rückziehung des Antrages stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom neuerlich einen Feststellungsantrag bezüglich der Festsetzung des Prozentsatzes seiner pauschalierten Gefahrenzulage.

Mit Bescheid vom stellte das Landesgendarmeriekommando XY fest, daß dem Beschwerdeführer laut Verordnung des Bundesministers für Inneres vom , BGBl. Nr. 415, über die Pauschalierung einer Gefahrenzulage (in Hinkunft: "Pauschalierungsverordnung"), nach deren § 2 Z. 4 eine Gefahrenzulage von 6,35 Prozent des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebühre. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, es sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer in den Monaten Juli bis Dezember 1989 nur 6,66 Prozent der geleisteten Plandienststunden im Außendienst und den Rest der Dienststunden im Innendienst erbracht habe. Er sei daher dem Personenkreis zuzuordnen, der im § 2 Z. 4 der zitierten Verordnung erfaßt sei.

In seiner Berufung gestand der Beschwerdeführer zu, es sei richtig, daß er während der genannten Zeit mehr Innendienst als Außendienst verrichtet habe, doch habe sich an der Art seiner Verwendung grundsätzlich nichts verändert. Nach der Art seiner Verwendung sei er grundsätzlich zur regelmäßigen Versehung exekutiven Außendienstes herangezogen worden, weshalb ihm die pauschalierte Gefahrenzulage im Ausmaß von 10,48 Prozent der Bemessungsgrundlage gebühre.

Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens übermittelte die belangte Behörde mit Erledigung vom dessen Ergebnisse dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Dieser nahm dazu innerhalb der gewährten Frist Stellung und rügte, daß ihm der im Schreiben des Landesgendarmeriekommandos XY vom an die belangte Behörde genannte Erlaß vom nicht bekannt sei. Auf Grund der durchgeführten Verfahrensergänzung ergebe sich eine "Erhärtung" seines in der Berufung eingenommenen Standpunktes.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, anläßlich einer Kontrolle durch den Rechnungshof hätten die Landesgendarmeriekommanden die Gebührlichkeit der Gefahrenzulage bei den Beamten der Organisationseinheit des Beschwerdeführers zu prüfen gehabt. Im Fall des Beschwerdeführers habe das Kommando der Kriminalabteilung an das Landesgendarmeriekommando XY den Antrag gestellt, die dem Beschwerdeführer gebührende Gefahrenzulage von 10,48 Prozent auf 7,94 Prozent von V/2 herabzusetzen. Da der Beschwerdeführer jedoch nicht dem auf 7,94 Prozent anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 2 Z. 3 der Pauschalierungsverordnung) angehöre, sei ihm vom Landesgendarmeriekommando XY nur mehr die pauschalierte Gefahrenzulage in der Höhe von 6,35 Prozent angewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Überprüfungszeitraum Juli bis Dezember 1989 während der Plandienstzeit insgesamt 63 Stunden exekutiven Außendienst geleistet. Dabei habe er in den Monaten August, November und Dezember 1989 keinen exekutiven Außendienst verrichtet. Von den 63 Stunden seien noch 20,5 Stunden in Abzug zu bringen, weil die Teilnahme an einer Diensthundeübung keinen exekutiven Außendienst darstelle. Daher verblieben an tatsächlich geleisteten exekutiven Außendienststunden für insgesamt 6 Monate lediglich 42,5 Stunden (7,08 Stunden pro Monat). Das Ausmaß und die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Gefahrenzulage sei nicht mit Bescheid festgestellt worden.

Dem Beschwerdeführer oblägen als Sachbearbeiter "S/KA/1/5" (Diensthundewesen) folgende Aufgaben:


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"1.
Mitwirkung bei der Vorarbeitung von Entwürfen, die das GDH-Wesen betreffen.
2.
Vorbereitungsarbeiten bei der Errichtung und Auflassung von Diensthundestationen.
3.
Evidenthaltung der Gendarmeriediensthunde.
4.
Bearbeitung und Weiterleitung der Erfolgs- (Teilerfolgs-) und Lawineneinsatzmeldungen.
5.
Bearbeitung der Quartalsmeldungen.
6.
Einberufung und Mitwirkung bei den monatlichen Diensthundeübungen.
7.
Unterbreitung von Vorschlägen für den weiteren Ausbau des DH-Wesens.
8.
Umfassende und zeitgerechte Informationen des unmittelbaren Vorgesetzten über alle Vorgänge im Sachgebiet."
Weiters oblägen dem Beschwerdeführer als Sachbearbeiter im "S/KA/1/4" (Technischer Dienst) die im § 16 der Kraftfahrzeugvorschrift für die österreichische Bundesgendarmerie aufgetragenen Tätigkeiten, wie z.B. nach Weisung des Kommandanten der Kraftfahrstation die Kraftfahrzeuge nach den dienstlichen Bedürfnissen einzuteilen, für die stete Einsatzbereitschaft dieser Kraftfahrzeuge zu sorgen, die Veranlassung von Reparaturen, der Austausch von Geräten und Kraftfahrzeugen, die monatliche Abrechnung der Fahrtenbücher, sowie die Führung des Treibstoffnachweises.
Die dem Beschwerdeführer zugewiesenen Aufgabengebiete böten keinen Anhaltspunkt für eine regelmäßige Außendienstleistung, da diese Aufgaben grundsätzlich im Innendienst zu verrichten seien. Dies finde seine Bestätigung im Ermittlungsverfahren über die vom Beschwerdeführer geleistete exekutive Außendienstzeit im Ausmaß von durchschnittlich 7,08 Stunden monatlich. Zeiten, die außerhalb der Plandienstzeit lägen, seien dabei außer Betracht zu lassen, weil diese nicht durch das Pauschale, sondern gemäß § 3 der Pauschalierungsverordnung separat abgegolten würden. Der Beschwerdeführer falle somit nicht in den Kreis der im § 2 Z. 1 oder 2 der Pauschalierungsverordnung erfaßten Personen, sodaß die Zuordnung zu Ziff. 4 der Bestimmung verbleibe. Gebühre ein Anspruch auf Gefahrenzulage nach Z. 2 der Bestimmung - abgesehen von den dort genannten Funktionsträgern - nur dann, wenn der Beamte zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringe, so folge daraus schlüssig, daß die höhere Gefahrenzulage nach Z. 1 nur dann gebühre, wenn die exekutive Außendienstleistung die Hälfte der Plandienstzeit weit überschreite. Die Wortfolge (im Z. 1) "nach Art der ihrer Verwendung grundsätzlich zur regelmäßigen Versehung exekutiven Außendienstes herangezogen werden" sei in diesem Licht zu verstehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG, welcher jedoch mit Beschluß vom die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragte kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 415/1986, haben folgenden Wortlaut:

"§ 2. Die Gefahrenzulage beträgt monatlich für die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden:

1. für Beamte des Sicherheitswachdienstes und des

Gendarmeriedienstes, denen eine Außendienstverrichtung

von zwei Dritteln der Dienstleistung vorgeschrieben

ist, sowie jenen Kriminalbeamten und Gendarmeriebeamten

bei den Kriminalabteilungen der Verwendungsgruppen W 2

und W 3, die nach der Art ihrer Verwendung

grundsätzlich zur regelmäßigen Versehung exekutiven

Außendienstes herangezogen werden ....... 10,48 Prozent

2. für Wachkommandanten, Gendarmeriepostenkommandanten,

Kommandanten der Außenstellen der Gendarmerieposten,

Kriminalabteilungen und Verkehrsabteilungen, Bezirks-

gendarmeriekommandanten und die Stellvertreter dieser

Beamten, sowie die als Wachhabende den Wachzimmern

zugewiesenen Wachebeamten, weiters für alle Wache-

beamten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im

exekutiven Außendienst verbringen ....... 7,94 Prozent

3. für rechtskundige Beamte ................ 6,51 Prozent

4. für alle übrigen exekutivdienstfähigen Wache-

beamten .................................. 6,35 Prozent

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung."

Unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer ausschließlich geltend, "eine Rückstufung" sei bei ihm hinsichtlich der Gefahrenzulage vorgenommen worden, die weder sachlich noch rechtlich gerechtfertigt sei, obwohl bei ihm keine Verwendungsänderung eingetreten sei, zumal seine Verwendung unter § 2 Z. 2 der Pauschalierungsverordnung zu subsumieren sei. Diesem Vorbringen muß entgegengehalten werden, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nie behauptet hat, daß die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gefahrenzulage nach § 2 Z. 2 der Pauschalierungsverordnung, insbesondere die Verbringung von zumindest der Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst, von ihm erfüllt worden seien. Ebensowenig hat er vorgebracht, daß in der Vergangenheit das Ausmaß der angewiesenen Gefahrenzulage bescheidmäßig in dieser Höhe festgelegt worden sei. Auf Grund des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ist deren rechtliche Beurteilung keinesfalls als rechtswidrig zu erkennen.

Selbst wenn man annimmt, der Beschwerdeführer sei offenbar (wie im Verwaltungsverfahren) der Meinung, seine Verwendung sei unter § 2 Z. 1 der Pauschalierungsverordnung einzuordnen, so ist diese Auffassung nach dem maßgeblichen Verordnungstext nicht begründet. Wie die belangte Behörde dazu in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, hätte der Verordnungsgeber alle Verwendungen von Beamten bei den Kriminalabteilungen unter die höchste Gefahrenzulagengruppe einreihen wollen, nicht die Beifügung: "... die nach der Art ihrer Verwendung grundsätzlich zur regelmäßigen Versehung exekutiven Außendienstes herangezogen werden" gebraucht. Unnötige Beifügungen können dem Verordnungsgeber aber nicht unterstellt werden. Auch wäre die Einreihung in die höchste Gefahrenzulagenkategorie gesetz- und gleichheitswidrig, weil bei Einreihung in die nächst niedrigere Gefahrenzulagenkategorie verlangt wird, daß zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbracht wird.

Aber auch die Verfahrensrüge ist nicht begründet. Dem Beschwerdeführer wurden die wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt, ohne daß er in der von ihm erstatteten Äußerung gegen die Grundlagen der rechtserheblichen Feststellungen des Bescheides, die auf diesen Ermittlungsergebnissen basieren, sachliche Einwendungen erhoben hat. Daß dem Beschwerdeführer die Anfrage der belangten Behörde an das Landesgendarmeriekommando XY vom , nach der jene Ermittlungen im Berufungsverfahren durchgeführt worden sind, die Gegenstand der Mitteilung an den Beschwerdeführer waren, nicht bekannt gemacht wurde, stellt keinen Verfahrensmangel dar, weil es sich um einen internen Vorgang zwischen der belangten Behörde und der Behörde erster Instanz handelt, der für die Entscheidung der Sache selbst ohne erhebliche Bedeutung ist. Gleiches gilt für das Ersuchen der belangten Behörde vom . Ein Recht des Beschwerdeführers auf Stellungnahme zu diesen Ermittlungsaufträgen der belangten Behörde stand ihm nach den Bestimmungen des AVG nicht zu, sodaß der von ihm gerügte Verstoß gegen § 45 AVG nicht vorliegt.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.