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VwGH vom 26.05.1999, 94/13/0013

VwGH vom 26.05.1999, 94/13/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der A GmbH & Co KG in W, vertreten durch Dr. Rudolf Jirovec, Rechtsanwalt in Wien I, Bauernmarkt 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl 6/3-3408/92-08, betreffend Rückforderung von Investitionsprämien für die Zeiträume 4/1985, 4/1986 und 2/1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anlässlich einer bei der XYZ-GmbH & Co KG, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung von Computeranimationen ist, (in der Folge Beschwerdeführerin) durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde ua festgestellt, dass von den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin ein Programm zur Herstellung von Computergrafiken und -animationen erstellt und laufend weiter entwickelt worden sei. Als Anschaffungskosten seien die Lohnkosten aktiviert worden, welche gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für die geltend gemachten Investitionsprämien für die Zeiträume 4/1985, 4/1986 und 2/1987 dargestellt hätten. Laut Ausgangsrechnung vom sei die mit S 1,064.268,-- zu Buch gestandene Software an eine Nachfolgefirma um S 1,200.000,-- veräußert worden. Anstatt einer aufwandswirksamen Ausbuchung des Restbuchwertes sei eine Teilwertabschreibung in Höhe von S 1,060.267,-- auf S 4.001,-- vorgenommen worden. Über Befragung sei hiezu mitgeteilt worden, dass nicht - wie fakturiert - die Software, sondern das europaweite Nutzungsrecht an der Software verkauft worden sei, während das Nutzungsrecht für den Rest der Welt vorbehalten worden sei. Weiters wurde festgestellt, dass im Oktober 1988 die Betriebseinrichtung der Beschwerdeführerin zur Gänze verkauft worden sei. Da die Beschwerdeführerin nur Geschäftsverbindungen innerhalb Europas gehabt habe und die Verwertung der Software außerhalb Europas nach Veräußerung der gesamten Betriebs- und Geschäftsausstattung im Oktober 1988 denkunmöglich sei, vertrat das Prüfungsorgan die Ansicht, dass die gewählte Darstellungsweise nur als Versuch der Steuerersparnis verstanden werden könne. Der wahre wirtschaftliche Gehalt des Geschäftsvorfalles sei die Veräußerung der Software gewesen. Damit sei aber die fünfjährige Behaltefrist gemäß § 8 Investitionsprämiengesetz nicht gewahrt worden, weshalb die geltend gemachten Investitionsprämien zurückzufordern seien. In der Folge wurden entsprechende Bescheide erlassen. In einer gegen diese Bescheide erhobenen Berufung stützte sich die Beschwerdeführerin insbesondere darauf, dass auf einer Beilage der Ausgangsrechnung vom ersichtlich sei, dass nur die Nutzungsrechte für Europa veräußert worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Das Vorbringen, dass es sich beim Verkauf der Software um den Verkauf der Nutzungsrechte für Europa gehandelt habe, der Verkauf der Nutzungsrechte außerhalb Europas aber vorbehalten worden sei, sei im Hinblick auf den Verkauf der gesamten Betriebseinrichtung im Oktober 1988 und die in der Folge eingestellte Geschäftstätigkeit - die Haupterlöse aus der Geschäftstätigkeit hätten im Jahr 1989 49 Groschen betragen - unglaubwürdig. Auf der im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung enthaltenen Rechnung sei eine Seite 2 nicht enthalten. Erst in einer über Vorhalt am übermittelten Rechnung finde sich "plötzlich" eine Seite 2, auf der festgehalten sei, dass es sich um den Verkauf der Nutzungsrechte für Europa handle. Es falle auf, dass die Seite 2 auf einem anderen Papier gedruckt sei als die erste Seite. Die erste Seite sei auf dem Geschäftspapier der Beschwerdeführerin gedruckt und nicht nummeriert. Die zweite Seite sei nicht auf dem Geschäftspapier gedruckt und mit "2" nummeriert. Die Berufungsbehörde gehe daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die fragliche Klausel in der ursprünglichen Rechnung nicht enthalten gewesen sei. Einem Schreiben der Beschwerdeführerin vom sei darüber hinaus zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit "mit Ende 1990" eingestellt habe. Es wären daher auch aus diesem Grund die strittigen Investitionsprämien zurückzufordern gewesen, weil die Behaltefrist erst am , und geendet habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung der Behandlung (Beschluss vom , B 1357/93-6) an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde erwogen:

Gemäß § 8 Investitionsprämiengesetz (IPrämG) ist die Investitionsprämie vom Steuerpflichtigen (von der Gesellschaft) zurückzuzahlen, wenn Wirtschaftsgüter, für deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine Investitionsprämie geltend gemacht wurde, vor Ablauf der fünf auf das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ihrer Anschaffung oder Herstellung folgenden Jahre aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, vor Ablauf dieser Frist in eine im Ausland gelegene Betriebsstätte verbracht werden oder der Betrieb (Teilbetrieb) vor Ablauf dieser Frist veräußert oder aufgegeben wird.

Die belangte Behörde nahm im Rahmen ihrer Beweiswürdigung als erwiesen an, dass nicht nur die "Nutzungsrechte für Europa", sondern die Software als solche, für deren Herstellungskosten Investitionsprämien in Anspruch genommen worden waren, im Oktober 1988, somit vor Ablauf der in § 8 IPrämG normierten Frist veräußert wurden. Sie hielt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, nicht die Software als solche, sondern nur die "Nutzungsrechte für Europa" seien verkauft, die "Nutzungsrechte außerhalb Europas" aber vorbehalten worden, für unglaubwürdig. Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der gegenständlichen und von der belangten Behörde dazu ins Treffen geführten Umstände schon deshalb nicht als unschlüssig oder mit der Lebenserfahrung in Widerspruch stehend erkennen, weil es keineswegs üblich ist, einer mit dem Rechnungsbetrag und dem Ersuchen, diesen Rechnungsbetrag auf ein bestimmtes Bankkonto zu überweisen, abgeschlossenen Rechnung eine zweite Seite anzufügen, in welcher - ohne dass der ersten Seite ein entsprechender Hinweis zu entnehmen ist - "ergänzend" eine völlig andere Leistung umschrieben wird. Eine solche liegt aber vor, wenn in der Rechnung als solcher in klarer Weise der Verkauf einer Ware zum Ausdruck kommt, in der Folge aber nur der "Verkauf", in Wahrheit die Einräumung eines Nutzungsrechtes an dieser Ware angesprochen wird.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erstmalig vorbringt, dass die "Veräußerung der Nutzungsrechte" unter der aufschiebenden Bedingung des Eigentumsvorbehaltes erfolgt sei, ist dies im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot ebenso unbeachtlich wie der ebenfalls erstmals in der Beschwerde vorgetragene Umstand, dass eine Zahlung nie erfolgt sei. Im Übrigen wäre, geht man im Sinn der Beschwerdeführerin lediglich von einer Einräumung eines Nutzungsrechtes ("für Europa") an der Software aus, eine Teilwertabschreibung des Buchwertes von rd S 1 Mio auf rd S 4.000,-- unverständlich. Ebenso unverständlich wäre die auf der ("ersten" Seite der) Rechnung enthaltene ausdrückliche Genehmigung, dass die Käuferin uneingeschränkt den Namen XYZ, welcher sowohl im Firmenwortlaut der Beschwerdeführerin als auch in der Bezeichnung der Software aufscheint, verwenden dürfe.

Da somit bereits die nicht zu beanstandende Beweiswürdigung der belangten Behörde, es wäre das Wirtschaftsgut als solches vor Ablauf der im § 8 IPrämG normierten Frist verkauft worden, eine Rückforderung der in Anspruch genommenen Investitionsprämie rechtfertigt, erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen zur Frage, ob die belangte Behörde mit ihrer Ansicht, dass auch die Aufgabe des Betriebes "mit Ende 1990" eine solche Rückforderung, insbesondere in Ansehung der für 4/1985 in Anspruch genommenen Investitionsprämie, rechtfertigt, der Rechtslage entspricht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am