TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 31.03.2004, 99/13/0241

VwGH vom 31.03.2004, 99/13/0241

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der E GmbH in W, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat III) vom , Zl. GA 11-94/2250/07, betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum , , und , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Unternehmen, dessen Gegenstand im Wesentlichen die Errichtung und der Betrieb von Wärmeversorgungsanlagen ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde im Instanzenzug bei Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens die Abzugsfähigkeit von Baukostenzuschüssen ab. Begründend verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/15/0054, in welchem die Abzugsfähigkeit von Rückstellungen, welche ein Energieversorgungsunternehmen auf Grund der von Abnehmern bzw. Anschlusswerbern geleisteten Baukostenzuschüssen gebildet hatte, verneint worden war. Der Verwaltungsgerichtshof sei in diesem Erkenntnis zur Ansicht gelangt, dass der Baukostenzuschuss das Entgelt für die Einräumung des Bezugsrechtes darstellt. Dem Bezugsrecht des Stromabnehmers stehe auf Seiten des Energieversorgungsunternehmens die Verpflichtung gegenüber, sich zur Leistung bereitzuhalten. Dabei handle es sich aber am Bewertungsstichtag um eine abstrakte, einer Berücksichtigung als Schuld im Sinne des § 64 BewG nicht zugängliche Verpflichtung, denn eine am Bewertungsstichtag bereits inhaltlich konkretisierte Lieferverpflichtung bestehe nicht. Von der Beschwerdeführerin werde zugestanden, dass ein exakter Fälligkeitstermin für die Erbringung der von der Beschwerdeführerin geschuldeten Gegenleistung nicht bestimmbar sei. Laut einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vertrag seien die Zahlungen der Baukostenzuschüsse bis Dezember 1991 als Fixpreise vereinbart und somit das Entgelt für die Einräumung des Bezugsrechtes. Für die konkret gelieferte Fernwärmemenge werde dem Abnehmer je bezogene MWh ein eigener Arbeitspreis verrechnet.

Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit Beschluss vom , B 2196/97- 8, ablehnte und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Es trifft zu, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 89/15/0054, mit der Frage der Abzugsfähigkeit von Baukostenzuschüssen als Schuldpost im Sinne des § 64 Bewertungsgesetz bei Energieversorgungsunternehmen beschäftigt hat und dabei zur Ansicht gelangt ist, dass der Baukostenzuschuss das Entgelt für die Einräumung des Bezugsrechtes darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass der im Beschwerdefall gegebene Sachverhalt entscheidend anders gelagert wäre als der dem zitierten Erkenntnis zu Grunde gelegene Sachverhalt. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang meint, dass sie kein Energieversorgungsunternehmen (Elektrizitätswerk) sei, sondern "Heiz- und Wärmezentralen" betreibe, handelt es sich dabei um keinen entscheidungswesentlichen Sachverhaltsunterschied. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Beschwerdeführerin unterliege keiner wie immer gearteten Preiskontrolle und werde ausschließlich auf Grund individueller vertraglicher Abmachungen für ihre Kunden tätig. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin, wie in der Berufung dargelegt, bei Abschluss oder Änderung von Wärmelieferungsverträgen mit Abnehmern die Kosten für die Herstellung der jeweiligen Anschlussleitungen zum Fernwärmenetz gesondert in Rechnung stellt.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Beschwerdevorbringen aber auch nicht veranlasst, von seiner Beurteilung von durch Energieversorgungsunternehmen und vergleichbare Unternehmen vereinnahmten Baukostenzuschüssen abzugehen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Mühlehner, Die vermögensteuerliche Behandlung empfangener Baukostenzuschüsse in der Elektrizitätswirtschaft, ÖStZ 1988, 47, stützt, wonach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 206/62, Slg. Nr. 2940/F, den Zusammenhang zwischen dem laufenden Strompreis und Baukostenzuschüssen verkenne, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 89/15/0054, deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die dem Baukostenzuschuss gegenüberstehende lediglich abstrakte Verbindlichkeit zur Leistungsbereitschaft eine inhaltlich konkretisierte Lieferverpflichtung nicht enthält. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Baukostenzuschuss und Strompreis bzw. Preis einer Wärmeeinheit ist schon deswegen zu verneinen, weil die Höhe des Baukostenzuschusses völlig unabhängig von der Menge der später allenfalls bezogenen Energie festgelegt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis vom auch begründet zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Verpflichtung, sich zur Leistung bereit zu halten, um eine abstrakte, einer Berücksichtigung als Schuld im Sinne des § 64 BewG nicht zugängliche Verpflichtung handelt.

Ob die Ansicht der Beschwerdeführerin zutrifft, dass die belangte Behörde bei konsequenter Ausformung ihrer Auffassung, wonach die Einräumung eines Belieferungsrechts gegen ein Entgelt in Höhe des Baukostenzuschusses ein quasi selbständiges, bereits beidseitig erfülltes Rechtsgeschäft darstelle, für ihren Standpunkt nichts gewonnen hätte, weil die zur Erbringung der bezüglichen Leistung erforderlichen Aufwendungen (Kosten der Errichtung der individuellen Wärmeerzeugungs- und Verteilungsanlagen) diesfalls nämlich nicht zur Aktivierung eines eigenen Anlagegutes führen dürften, sondern mit Erbringung der Leistung (der Rechtsverschaffung) als entsprechende "Einsatzbuchung" dem dann nicht abzugrenzenden, sondern sofort zu vereinnahmenden Erlös aus dem Baukostenzuschuss unmittelbar als Aufwand gegenübergestellt werden müssten, kann vor dem Hintergrund, dass im Verwaltungsverfahren die Frage der Abzugsfähigkeit der Baukostenzuschüsse als Schuldpost im Sinne des § 64 BewG strittig war, dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am